Achtzigjährige Heilerin in Haft

... von Heiko Wruck
Sonntag, 24. Mai 2026



● 1666 Anna Eichmann (80) in Haft verstorben

Lassahn/ssr. Der Hexenprozess der Anna Eichmann ((80+) auch Anna Eickmans/Eckmans) erstreckt sich von 1656 bis 1666. Die dokumentierten Aktenbestandteile beginnen im Jahr 1656 (Erwähnung beim Namen der Angeklagten) bzw. mit einem Zeugenverhör am 13. Oktober 1657 und enden mit dem Tod der Angeklagten im Gefängnis am 4. oder 5. Dezember 1666 sowie der Verfügung zur Verbrennung des Leichnams am 6. Dezember 1666.

Angeklagte/r mit Wohnort

Anna Eichmann wohnte im Wendisch Brink. Zitat: „...die Catharina zum Wendisch brink so eine Witwe sein...“ sowie „1656 Anna Eichmann“.

Unterstützer der/des Angeklagten

Es werden im Text keine aktiven Unterstützer, Verteidiger oder Fürsprecher auf der Seite Anna Eichmanns genannt. Die Angeklagte ist auf sich allein gestellt und wird als „eine Witwe“ beschrieben.

Lokalisierung Wohnortes

Bei Wendisch Brink handelt sich um eine historische Orts- bzw. Flurbezeichnung, die im Laufe der Jahrhunderte von den Landkarten verschwunden oder in anderen Dorfstrukturen aufgegangen ist.

Der Wohnort gehörte im Jahr 1666 zum Herzogtum Mecklenburg (Amtsbereich Rehna-Schwerin, verwaltet unter anderem durch die Mecklenburgischen Geheimen Räte in Schwerin und den Amtssitz auf dem Fürstlichen Schloss zu Rehna).

Viele Bezeichnungen für Katenzeilen (kleine Arbeiter- oder Instensiedlungen) oder „Brinke“ (leicht erhöhte Grasplätze am Dorfrand) wurden im Zuge der späteren Verkoppelungen (Neuaufteilung des Landes im 18. und 19. Jahrhundert) und der Zusammenlegung von Gemeinden im 20. Jahrhundert aufgegeben.

Der Zusatz „Wendisch“ verweist historisch auf eine slawische (wendische) Siedlung oder einen Dorfteil im Gegensatz zu einer deutschen Gründung. Exakt lokalisiert bezeichnet der Wendisch Brink eine historische Katenzeile bzw. einen Siedlungsplatz, der direkt zur Stadt Rehna (im heutigen Landkreis Nordwestmecklenburg) gehört und sich unweit der alten Amtsgrenzen zu den umliegenden Dörfern des Maurinetals erstreckt.

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Anna Eichmann (80+) war eine verarmte, alleinstehende, hochbetagte Witwe, die als Heilerin/Kräuterfrau tätig war. Zitat: „... die Catharina zum Wendisch brink so eine Witwe sein vnd leute, so zu ihr kommen, in schaden vnd gebrauchen helffen vnd curiren können ...“ sowie der Hinweis auf ihr extremes Alter: „... sie sei über 80 Jahre alt“. Übersetzung: „ ...die [Anna / fälschlich Catharina genannt] vom Wendisch Brink, die eine Witwe ist und Leuten, die zu ihr kommen, bei Schaden und Gebrechen helfen und sie heilen kann ...“

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Anna Eichmann war auf dem Schloss zu Rehna (Burg/Schloss Rehna) inhaftiert.


Ankläger

Die Anklage erfolgte von Amts wegen (ratione offici) durch die herzogliche Justiz und die lokalen Beamten. Namentlich genannt werden die Mecklenburgischen Geheimen Räte zu Schwerin, der Hauptmann zu Rehna sowie der Rittmeister August von Bülow beziehungsweise dessen Vertreter Johann Wichman aus Stove und Levin Borssen. Zitat: „BelehrunGSchwerin: Mecklenburgische Geheibte Räthe, Schwerin ...“ sowie „... wie er im Auftrag des Rittmeisters August von Bülow in desen absentz berichtet ... Eiligst Stove ...“ und „Actum Rehna ... ratione offici“.

Vorwurf der Anklage

Der Hauptvorwurf lautete auf Schadenzauber, Hexerei und Teufelsbündnis („Zauberei halber“). Anna Eichmann wurde vorgeworfen, von einer bereits verurteilten Hexe (Catharina Grönewaldes) vor 16 Jahren die „Kunst“ der Zauberei erlernt zu haben. Zudem wird ihr vorgeworfen, Geister auszutreiben, Menschen betrügerisch Geld für magische Dienste (Heilung/Geldwiederbeschaffung) abzunehmen, magische Gegenstände wie „Vierbrunnenholz“ und einen „Wolfszahn“ zu nutzen sowie die Fähigkeit zu besitzen, Kinder und Vieh zu „verrufen“ (zu verhexen).

Ein „Vierbrunnenholz“ (im Text historisch auch „vierbrunen holtz“ genannt) ist ein Begriff aus dem frühneuzeitlichen Volksglauben, der Magie und der Volksmedizin. Es bezeichnete ein Holzstück, dem durch ein ganz bestimmtes, rituelles Sammelverfahren eine starke magische Schutz- oder Heilwirkung zugeschrieben wurde. Damit ein solches Holz seine vermeintliche Zauberkraft entfalten konnte, durfte es nicht einfach irgendwo aufgelesen werden. Es musste an vier verschiedenen, fließenden Wasserquellen (Brunnen oder Bächen) gesammelt, dorthin eingetaucht oder rituell bearbeitet worden sein – meist in einer einzigen, symbolträchtigen Nacht (wie der Walpurgisnacht oder der Johannisnacht) und oft unter dem absolutem Schweigen des Ausführenden. Wasser von mehreren Quellen galt im Volksglauben als besonders reinigend und heilend.

Im Prozess von Anna Eichmann wird das Vierbrunnenholz in Kombination mit einem Wolfszahn genannt. Beides sind klassische Schutzamulette (Apotropaia): Der Wolfszahn sollte durch die Kraft des Raubtieres das Böse und die Krankheit physisch „abwehren“ oder „beißen“. Das Vierbrunnenholz diente vermutlich dazu, böse Geister auszutreiben, Krankheiten von Mensch und Vieh abzuwehren oder – wie im Fall des Lübecker Klägers Adam Rickhoff – verlorenes Gut und Geld durch magische Anziehung wiederzubeschaffen.

Für den unglücklichen Lübecker Bürger war das Holz ein teuer bezahltes Heil- oder Hilfsmittel (er zahlte immerhin die enorme Summe von 28 Reichstalern dafür). Für die Richter und Ankläger im Jahr 1666 war der Besitz und Verkauf eines solchen Gegenstandes dagegen der absolute Beweis für „Zauberei“ und abergläubische Praktiken, die strengstens verboten waren.

Der unglückliche Lübecker Bürger war Adam Rickhoff (im Text auch „Adam Rickhoff ein Bürger aus Lübeck“ genannt). Er war derjenige, der im Oktober 1657 die folgenschwere Zivilklage gegen Anna Eichmann einreichte, weil er sich von ihr betrogen fühlte. Er war extra aus Lübeck zu ihr gereist und hatte sie sogar nach Lübeck holen lassen, weil sie einen Ruf als „weise Frau“ hatte, die in schwierigen Lebenslagen „guten Rat“ wusste.

Liste aller Bezichtigungen, Kläger und ihrer Klagen

Catharina Grönewaldes (Ehefrau von Jochim Grönwoldes, Bauer zu Klocksdorf): war keine direkte Klägerin, sondern ebenfalls Opfer eines Hexenprozesses. Sie bezichtigte Anna Eichmann unter der Folur (Besagung), ihr vor 16 Jahren die Zauberei beigebracht zu haben und dass Anna Menschen mittels Magie schaden oder helfen könne. Der Prozess gegen Catharina Grönewaldes fand vor dem 21. November 1666 statt. An diesem Tag berichtet Johann Wichman in einem Schreiben, dass sie bereits „wegen zauberei auf Urtel vnd recht torquiret worden“ ist (also bereits unter der Folter gestanden hat). Sie wurde 1656 im Zusammenhang mit Anna Eichmann erwähnt, die „zur confrontation mit Catharinen Grönewaldes vf Stove geschickt“ wurde.

Adam Rickhoff (Bürger aus Lübeck): Er erhebt am 13. Oktober 1657 Klage. Er sei zu ihr gereist und habe sie nach Lübeck holen lassen, damit sie ihm bei einem Problem helfe. Sie gab ihm „Vierbrunnenholz“ und einen „Wolfszahn“ und erhielt dafür 28 Reichstaler. Da sie das angefangene Werk jedoch nicht fortsetzte und er sein Geld nicht zurückerhielt, sucht er nun den Rechtsweg, um sein Geld gerichtlich zurückzufordern.

Die Justiz von Amts wegen (ratione offici): Anklage wegen des Gerüchts der Hexerei und der Besagung durch eine bereits überführte Hexe.

Verhörablauf

Gütliches Verhör

Anna Eichmann leugnet die Vorwürfe im gütlichen Verhör beharrlich. Sie bestritt, das Geld von Adam Rickhoff empfangen zu haben oder zu Kranken gerufen worden zu sein, um Geister auszutreiben.

Konfrontation

Anna Eichmann wird zur Gegenüberstellung (Confrontation) mit der Besagerin Catharina Grönewaldes geschickt. Anna versucht dabei, die Vorwürfe und die Bekanntschaft zu leugnen. Die Konfrontation wurde unmittelbar nach dem unter Folter erpressten Geständnis der Catharina Grönewaldes zwischen dem 21. und 24. November 1666 in Stove vollzogen.

Peinliches Verhör

Weil die Angeklagte Anna Eichmann beim Leugnen bleibt, beschließen die Geheimen Räte zu Schwerin am 24. November 1666, sie mit der „ziemlichen peinlichen Frage“ (Folter) zu belegen. Das peinliche Verhör fand am 3. Dezember 1666 im Verlies auf dem Schloss Rehna statt („Actum Rehna den 3. Dezember 1666 auf dem Fürstl. Schloß wegen Anna Eichmans peinliches Verhör ...“

Folterablauf

Die Angeklagte Anna Eichmann zeigt sich vor dem Frohn (Scharfrichter) zunächst bereitwillig und entkleidet sich selbst. Es werden ihr die Beinschrauben angelegt und diese „wieder angezogen“ (festgezogen). Während der Folter beginnt sie zu zittern, schweigt zeitweise still, leugnet die klassische Hexerei, gesteht aber die Kräutermedizin. Zwischendurch reagiert ihr Körper extrem: Sie fällt in einen tiefen, unnatürlichen Schlaf („gelegen vnd natürlich geschlaffen bis sie wieder los gelassen worden ... schläft auch beim weiteren anziehen“ – ein in Hexenprozessen oft als Teufelswerk (Zauberschlaf) gedeutetes Phänomen, medizinisch ein Ohnmachts- oder Schockzustand). Zudem ruft sie im Delirium, dass der Teufel kommen und sie würgen solle.

Als „Zauberschlaf“ (historisch oft auch als Hexenschlaf oder lateinisch Sopor maleficus bezeichnet) wurde im frühneuzeitlichen Hexenwahn das Phänomen beschrieben, wenn Angeklagte während der Folter oder im Gefängnis in einen plötzlichen, tiefen und unnatürlich wirkenden Schlaf verfielen. Heute wissen wir, dass der vermeintliche „Zauberschlaf“ eine extreme, aber völlig natürliche Schutzreaktion des menschlichen Körpers auf unerträgliche physische und psychische Traumata ist. Es handelt sich um eine dissoziative Amnesie oder eine neurogene Ohnmacht (Synkope/Kollaps/Blackout).

Besonders bei einer über 80-jährigen, geschwächten Frau wie Anna Eichmann reichte die brutale Prozedur der Beinschrauben völlig aus, um das Nervensystem kollabieren und sie in diesen tiefen Schockschlaf fallen zu lassen. Nur zwei Tage nach dieser Tortur verstarb sie schließlich in ihrer Zelle – vermutlich an den Folgen dieses körperlichen Zusammenbruchs.

Geständnis

Anna Eichmann gesteht keine Teufelsbündnisse oder klassische Schadenshexerei. Sie gesteht lediglich, dass sie vor 16 Jahren bei einer Frau namens Ilse Clatten in Radügendorf (Radüchdstorf) gedient habe, die sie das Zubereiten von Kräutertränken gelehrt habe. Diese Tränke stelle sie seit fast 40 Jahren her. Sie benennt die verwendeten Kräuter exakt: Ehrenpreis, Inschot-Kraut (Schnittlauch/Johanniskraut), Blutkraut, Melisse, Mutterkraut und Odermennig (Adermönde), welche gegen jeden Schaden gut seien. Sie räumt ein, dass sie Kinder und Vieh „verrufen“ könne, verweigert aber die Aussage darüber, auf welche Art und Weise dies geschehen soll. Sie beharrt darauf, nicht anders als mit Kräutern zaubern zu können.

Urteil

Es kam zu keinem regulären richterlichen Endurteil, da die Angeklagte während der Haft verstarb. Ersatzverfügung: Der herzogliche Befehl durch Christian Louis (Herzog zu Mecklenburg) ergeht am 6. Dezember 1666, den Leichnam öffentlich durch den Scharfrichter verbrennen zu lassen („Körper dem Frohn offentlich verbrennen laßen“).

Urteilsvollstreckung

Befohlen am 6. Dezember 1666 erfolgte die Vollstreckung (Verbrennung des Leichnams) erfolgte unmittelbar danach auf dem dem Galgenberg.

Scharfrichter

Namentlich genannt wird als Scharfrichter Hans Hinrich Wedemann. Er war im Amt Rehna (Mecklenburg) als Frohn (Scharfrichter/Nachrichter) angestellt. Seine Dienstzeit im Raum Rehna/Gadebusch erstreckte sich über mehrere Jahre. Aus regionalen Gerichtsakten der Folgezeit geht hervor, dass er auch bei späteren Hexereiprozessen in der Region (wie im Juli 1667 gegen Joachim Schröder oder ab 1675 im Fall der Trine Reimers) mit Folterungen und Urteilsvollstreckungen betraut wurde.

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 26, DA Gadebusch-Rehna Nr. 858

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog

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