Das Schweigen der Hexe

... von Heiko Wruck
Dienstag, 19. Mai 2026


● 1670 Anna Kloth widerstand der Folter

Gadebusch/ssr. Anna Kloth (auch Annen Klohtn/des Hans Klothen Frau oder Anna Lowsche) lebte in Bockholt im Domanialamt Gadebusch-Rehna. Der Hexenprozess gegen sie ist dokumentiert vom 3. Oktober bis zum 2. November 1670. Das Domanialamt Gadebusch-Rehna erstreckte sich zwischen den Städten Schwerin, Wismar und Lübeck. Es umfasste im Kern zwei Bereiche.

Bereich Gadebusch
Die herzoglichen Ländereien, Dörfer, fürstlichen Meierhöfe und Forsten rund um die Stadt Gadebusch (wie z. B. Wakenstädt, Möllin, Ganzow oder Reinhardtsdorf).

Bereich Rehna
Die herzoglichen Ländereien und eingezogenen Güter im Umland der Stadt Rehna (darunter Dörfer wie Nesow, Löwitz, Vitense, Brützkow oder Parber). Dieses Gebiet wuchs insbesondere nach der Reformation stark an, als der umfangreiche Grundbesitz des ehemaligen Klosters Rehna (1552 geschlossen) in den direkten Besitz des Herzogs überging und fortan domanial verwaltet wurde.

Immer an ihrer Seite
Ihr Ehemann Hans Kloth reichte ein Mandat und eine Supplik/Bittschrift ein, um ihre Unschuld zu beweisen und sie wieder ins Haus zu lassen. Zudem hinterlegte er eine Kaution. Da Hans Kloht als „hiesiger Amptsunterthan“ bezeichnet wurde, stammte die Familie folglich aus einem der zahlreichen Dörfer oder herzoglichen Güter, die in diesem weitläufigen Korridor zwischen Gadebusch und Rehna lagen. Die autonomen Bürger der Städte Gadebusch oder Rehna selbst unterstanden hingegen der Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen städtischen Magistrate und wurden in der Regel nicht als bloße „Amtsuntertanen“ betitelt.

Ein bemerkenswerter Zusammenhang ergibt sich aus einem späteren Gnadengesuch bzw. einer Supplikation von Hans Kloth (Kloot/Kluth) für seine Frau Anna Kloth (auch Anna Lowsche). In der Akte heißt es: „seine Frau Anna Lowsche ist wegen hexerei eingezogen … ihr keine indicia überwiesen werden können …“ Hans Kloth argumentiert dabei, dass die frühere Aussage der bereits hingerichteten Margareta Schnor (1666) falsch gewesen sei. Wörtlich wird sinngemäß ausgeführt: „… denn das Greet Schnors die verbrandte, so auf sie bekant … solche bekäntnis allein aus haß vnd groll gethan …“ Margareta Schnor war 1666 bereits als Hexe verbrannt worden. Vor ihrer Hinrichtung hatte sie andere Personen „besagt“, also der Hexerei beschuldigt. Zu diesen Besagten gehörte offenbar die Ehefrau von hans Kloth (Anna Lowsche). Daraufhin wurde Anna Lowsche verhaftet und verhört Ihr Ehemann Hans Kloth reichte später ein Gnadengesuch ein und behauptete, Margareta Schnors Aussage sei aus „Haß und Groll“ erfolgt.

Warum ist mit Anna Kloth und Anna Lowsche dieselbe Person gemeint?

Der Zusammenhang ergibt sich jedoch sehr stark aus der Struktur frühneuzeitlicher Namensgebung und aus dem Aktenkontext. Entscheidend ist diese Passage: „Hans Kloot wegen seiner Frawen Anna Lowschen …“ Hier wird Anna mit ihrem Herkunfts- bzw. Familiennamen „Lowsche“ bezeichnet. In frühneuzeitlichen Gerichtsakten wurden verheiratete Frauen aber oft wechselnd bezeichnet:

mit ihrem Geburtsnamen,
mit dem Namen ihres Mannes,
oder mit beiden Varianten.

Daher konnte dieselbe Frau erscheinen als:

„Anna Lowsche“ (= Anna aus der Familie Low/Loh/Lowe),
oder „Anna Kloth/Kloot“ (= Frau des Hans Kloth/Kloot).

Bockholt als Wohnort der Angeklagten

Dass die angeklagte Anna Kloth (oder Anna Lowsche) im mecklenburgischen Bockholt lebte, belegen die historischen Gerichtsakten. Die entscheidende Angabe zu ihrem Namen und Wohnort stammt aus einem offiziellen Bericht vom 21. Oktober 1670, der an den Kanzler und Herrn Dr. Reppenhagen in Schwerin gerichtet war. Der originale Wortlaut in der Akte hält fest: „... dat wieder Annen des Hans Klothen Frau zu Bockholt wegen Hexerei gehaltene protocollum empfangen ...“.

Verfasst wurde dieses Dokument – laut der Akte „Bericht An Cantzler vnd H. D. Reppenhagen, Gadebusch den 21. Oktober 1670 ohne Unterschrift ...“ – vom lokalen Amtsgericht in Gadebusch unter der Leitung des Amtmanns Albrecht Schaller und seiner Beisitzer (Assessoren). Das Gericht registrierte das eingegangene Verhörprotokoll über Anna Kloth offiziell und leitete es nach Schwerin weiter.

Das in diesem Prozess genannte Bockholt war das historische Gut Bockholt. Zur damaligen Zeit gehörte das Dorf zum Verwaltungs- und Gerichtsbezirk (Amt) Gadebusch. Heute ist der Ort, der etwa vier Kilometer östlich von Gadebusch in Richtung Schwerin liegt, ein offizieller Ortsteil der Gemeinde Lützow im Landkreis Nordwestmecklenburg.

Verlauf und juristische Details des Verfahrens

Anna Kloth wurde wegen „beargwohnten Hexerei“ (unter dem Verdacht der Hexerei) festgenommen und verhört. Die Akten belegen, dass gegen sie ein erstes Urteil erging, woraufhin sie mit einer „gelinder vndt gahr meßiger tortur“ (einer vergleichsweise milden und mäßigen Folter) belegt wurde. Trotz der Anwendung der Tortur legte Anna Kloth kein Geständnis ab („... aber darin nichts bekennen wollen, wie Akten besagen“).

Das Urteil/Die rechtliche Fragestellung

Da sie unter der Folter nicht gestand, konnte sie nach damaligem Recht nicht zum Tode verurteilt werden. Das letzte rechtmäßig erkannte Urteil sah stattdessen die Verweisung (Landesverweisung/Ausweisung) vor. Der Amtmann Albrecht Schaller (Leiter des Amtsgerichts Gadebusch) erbat in seinem Bericht an den Herzog eine Entscheidung darüber, ob diese Verweisung nun vollstreckt (exequiren) werden solle, oder wie weiter mit ihr und ihrem Ehemann zu verfahren sei. Albrecht Schaller war der lokale Amtmann, der die rechtliche Korrespondenz mit der herzoglichen Kanzlei führt und die Relation (den Bericht) einsandte.

Anna Kloths weiteres Schicksal

Das rechtliche Urteil: Es wurde auf Relegation (Landesverweisung/Ausweisung) erkannt. Dies geht aus dem Bericht vom 6. Oktober 1670 und der Supplik vom 2. November 1670 hervor („... nach inhalt er ersten Urtell die inquistinne [...] ob nicht die letzte rechtmeßig erkandte Vrtell der Verweisung an ihr zu exequiren ...“ sowie „... Annen Klohtn ihrer erkanten relegation eingesante Supplik ...“).

Keine Urgicht: Eine Urgicht (ein unter der Folter abgelegtes, gütlich wiederholtes Geständnis) liegt hier nicht vor. Der Text betont ausdrücklich, dass sie selbst unter der Folter hartnäckig leugnete und nichts bekennen wollte („... aber darin nichts bekennen wollen, wie Akten besagen ...“).

Die rechtliche Situation des Ehemanns: Hans Kloth kämpfte vehement darum, die Ausweisung seiner Frau abzuwenden und sie wieder zu Hause aufzunehmen („... oder ihren Mann dem Hans Klohten ins Haus wieder zulassen ...“). Dafür hinterlegte er am 3. Oktober 1670 sogar eine erhebliche finanzielle Sicherheit von 40 Reichstalern („Cautionsbescheid über 40 Reichstaler des Hans Kloht bis zur völligen Anordnung ...“).

Urfehde: Ob Anna Kloth letztlich eine Urfehde (den feierlichen Eid, sich für die erlittene Haft und Folter nicht an den Richtern oder Anklägern zu rächen) schwören musste, um das Gefängnis zu verlassen, ist in den vorliegenden Aktenauszügen nicht explizit erwähnt. Häufig war dies jedoch die zwingende Voraussetzung bei einer Freilassung oder Ausweisung nach einer erfolglosen Folter.

Fazit:
Die Unterlagen brechen im November 1670 mitten in der juristischen Auseinandersetzung ab. Der letzte Stand ist, dass das Urteil auf Ausweisung (Relegation) feststand, die Behörden in Schwerin auf der Vollstreckung (der Ausweisung) beharrten („...das solche relegation auch mit auf vollenzogen werden möge...“), während der Ehemann versuchte, sie über eine Kaution und Bittschriften zu retten und heimzuholen. Ob die Ausweisung letztlich vollstreckt wurde oder Hans Kloth mit seinen Gesuchen Erfolg hatte, bleibt offen.

Quellen:

Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 9, DA Gadebusch-Rehna Nr. 234

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte
Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg.
vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.

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