Familiendrama im Schatten des Hexenwahns
... von Heiko Wruck
Dienstag, 26. Mai 2026
● 1671 Tochter bezichtigt Mutter als Hexe, um Ehemann zu retten
Lassahn/ssr. Die Mutter der Gretje Beckmannes ist hier nicht die Angeklagte eines Hexenprozesses, sondern die getötete Schwiegermutter, deren schlechter Ruf als vermeintliche Hexe in der Bittschrift angeführt wird, um die Tat des flüchtigen Ehemanns psychologisch zu erklären und Milde für ihn zu erwirken. Die Bittschrift (Supplikation) reichte Gretje Beckmannes aus Raduchelstorf ein am 21. Janauri 1671 „... durch bösen Feindes eingeben, Mein Eheman im verwichenen Jahr , wie er im Haubte nicht richtig gewesen ... Meine alte, vor der weldt berüchtigte, vnd der hexerey beschuldigte Mutter, nach einigen wortwechsel vnd Zancke, ohnvermutlich tödtlich verwundet, daran sie gestorben ... in welchlichen Rechten zu strafen ... doch ihr Man so fort Landfluchtig geworden ... sie seine lebende als witwe vnd seine kleine Kinder hinerlassen ... er sie nun bitten lassen ein gutes wort für ihn einzulegen was sie aus ehelicher Pflicht auch tut ...“ Ein genaues Enddatum für den Gesamtvorgang geht aus dem Textfragment nicht hervor.
Aus dem Fragment geht nicht hervor, ob bereits eine formelle Anklageschrift durch die Behörden formuliert oder ein offizielles Gerichtsverfahren eröffnet wurde. Der Text dokumentiert ein frühes, typisches Stadium im Umgang mit einer schweren Straftat (Totschlag) in der Frühen Neuzeit, das durch folgende Punkte gekennzeichnet ist: Die Tat ist offiziell bekannt: Der Satz „in welchlichen Rechten zu strafen“ zeigt, dass die Tat nach weltlichem Recht strafbar ist und die Behörden (Justiz/Amt) den Fall auf dem Schirm hatten bzw. die Pflicht zur Strafverfolgung bestand. Da der Ehemann sofort „landflüchtig“ geworden, also geflohen ist, konnte er nicht verhaftet, verhört oder formell angeklagt werden. Ein regulärer Strafprozess gegen eine Person in Abwesenheit war damals in dieser Form unüblich; man suchte stattdessen nach dem Flüchtigen.
Lokalisierung des Wohnortes
Raduchelstorf ist heute ein Ortsteil der Gemeinde Rieps, die vom Amt Rehna verwaltet wird, im Landkreis Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern. Der Ort liegt im Westen Mecklenburgs, unweit der Grenze zu Schleswig-Holstein. Raduchelstorf befindet sich nordöstlich von Ratzeburg und südöstlich von Lübeck, eingebettet in die ländliche Region des heutigen Biosphärenreservats Schaalsee (nördlicher Ausläufer) beziehungsweise im Einzugsgebiet der Flüsse Wakenitz und Radegast. Zum Zeitpunkt des Geschehens im Jahr 1671 gehörte Raduchelstorf zum Fürstentum Ratzeburg, das nach dem Westfälischen Frieden von 1648 (Ende des Dreißigjährigen Krieges) säkularisiert worden war und als Exklave unter der Herrschaft der Herzöge von Mecklenburg (Amtsbereich beziehungsweise Hauptamt Schönberg) stand.
Präventiver Schritt der Familie (Supplikation)
Die Ehefrau Gretje reicht die Bittschrift (Supplikation) am 21. Januar 1671 ein, bevor ihr Mann gefasst ist. Sie versucht damit, den rechtlichen Boden vorzubereiten (ein „gutes Wort einzulegen“), um eine drohende, drakonische Strafe oder ein Todesurteil wegen des Totschlags abzuwenden, falls er gefasst wird oder zurückkehrt.
Es gab damit Ermittlungen beziehungsweise das Wissen um das Verbrechen, aber eine reguläre Anklage oder ein Prozess konnten noch nicht stattfinden, weil der Beschuldigte unauffindbar war.
Die Bezichtigung der Mutter der Gretje Beckmannes als Hexe durch ihre Tochter spielte eine ganz zentrale Rolle – allerdings nicht als Anklage gegen die Mutter, sondern als strategisches Argument zur Verteidigung des Täters. Aus dem Text geht hervor, dass Gretje Beckmannes den schlechten Ruf ihrer eigenen Mutter ganz gezielt einsetzt, um das Verbrechen ihres Mannes in ein milderes Licht zu rücken. In der damaligen Vorstellungswelt der Frühen Neuzeit funktionierte das über zwei psychologische und rechtliche Hebel:
1. Entlastung durch „Umsinnigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit)
Gretje schreibt, ihr Mann sei „im Haubte nicht richtig gewesen“ und die Tat sei durch die Eingebung des „bösen Feindes“ (des Teufels) geschehen. Die Logik dahinter: Wenn die Mutter „der hexerey beschuldigte“ und „vor der weldt berüchtigte“ war, lag für die Menschen damals der Schluss nahe, dass sie ihren Schwiegersohn durch Zauberei oder den Teufel umsinnig (wahnsinnig) gemacht haben könnte. Wenn der Ehemann unter dem Einfluss von Hexerei oder dem Teufel handelte, war er für seine Tat nicht voll verantwortlich. Das war ein Versuch, das Verbrechen von einem kaltblütigen Mord in eine Tat im Zustand geistiger Umnachtung umzudeuten.
2. Minderung des Schadenswerts des Opfers
Im damaligen Ehr- und Rechtsverständnis war das Töten eines unbescholtenen Bürgers ein weitaus schwereres Verbrechen als das Töten einer Person, die ohnehin außerhalb der christlichen Gemeinschaft stand oder als „ehrlos“ galt. Indem Gretje die Tote im offiziellen Schreiben an die Obrigkeit selbst als eine Frau bezeichnet, die „vor der weldt berüchtigte“ war, signalisiert sie den Richtern: Hier wurde keine ehrbare Bürgerin erschlagen, sondern eine Frau, die ohnehin im Verdacht stand, mit dem Teufel im Bunde zu sein.
Schlussfolgerung
Die Hexereibezichtigung war hier das Werkzeug für ein Gnadengesuch. Gretje opferte quasi posthum den Ruf ihrer getöteten Mutter, um das Leben ihres flüchtigen Ehemanns und damit die Existenz ihrer kleinen Kinder zu retten. Sie versuchte der Obrigkeit zu vermitteln, dass ihr Mann das eigentliche Opfer einer teuflischen Verwirrung war, die von der „Hexe“ ausging.
Aus dem vorliegenden Textfragment gibt es leider keine weiteren Hinweise auf das spätere Schicksal von Gretje Beckmannes und ihrem Ehemann. Das Dokument bricht nach der Erwähnung ab, dass der Ehemann landflüchtig geworden ist und Gretje Beckmannes mit den kleinen Kindern als „lebende Witwe“ zurückblieb, um im Januar 1671 diese Supplikation einzureichen. Ob der Ehemann jemals gefasst wurde, ob das Gnadengesuch Erfolg hatte oder was danach aus der Familie in Raduchelstorf wurde, bleibt in diesem Text offen.
Quellen:
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 26, DA Gadebusch-Rehna Nr. 860
Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.
□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.
Wie gefällt dir dieser Artikel?