Flüstern im Nachbardorf


... von Heiko Wruck
Mittwoch, 27. Mai 2026



● 1673 Asmus Bibowen, Hinrich Dettern vnd Gößelke Lenschow (Injurienklage)

Lassahn/ssr. Das Prozessjahr 1673 ist mit drei datierten Belegen dokumentiert: vom 23. Juni 1673, vom 30. Juni 1673 und vom 1. Juli 1673.

Angeklagter

Hauptangeklagter war Jochim Roxien (aus Roxin). Neben Jochim Roxien werden indirekt Hans Borchert aus Santow und Heinrich Wiggert aus Mummendorf in den Prozess hineingezogen. Zitat: „... das Jochim Roxien von ... diese vorbenannte menner der zauberey in etzwas beschuldigt hette, worauf sie zwar den Roxien alhir verklagt ...“

Unterstützer der/des Angeklagten

Der Hauptmann Lepel (aus dem Amt Santow) unterstützt implizit Hans Borchert, der wiederum die Aussage, Roxien habe die Beschuldigung ausgestoßen, leugnet.

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Nicht genau genannt, der Konflikt verortet sich jedoch im Raum Rehna, Mummendorf und Santow (Mecklenburg). Zitat: „... etzliche Unterthanen im Ambte... Heinrich Wiggern ausß Mummendörf ... Hans Borcherd ... zu Santow ...“ Die Kläger gehörten zum Amt Rehna („im Ambte [Rehna]“/Bericht aus Rehna), Hans Borchert zum Amt Santow. Rehna, Mummendorf und Santow gehören heute zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Mummendörf (oder Mummendorf) bezeichnet in diesem historischen Kontext genau die Ansiedlung, die heute als Kirch Mummendorf und das direkt angrenzende Hof Mummendorf bekannt ist. Beide Orte sind heute Ortsteile der Gemeinde Stepenitztal im Landkreis Nordwestmecklenburg.

Roxin (im Text erwähnt als der Nachname des Beschuldigten Jochim Roxien – typisch für die Region ist, dass Familiennamen von benachbarten Ortsnamen abgeleitet wurden; Roxin ist der unmittelbare Nachbarort von Kirch Mummendorf). Santow (heute ein Ortsteil von Grevesmühlen, liegt nur wenige Kilometer östlich). Rehna ist die westlich gelegene Amtsstadt. Der überlieferte Text beschreibt also einen waschechten, lokal begrenzten Nachbarschaftsstreit im mecklenburgischen Kernland des 17. Jahrhunderts.

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Genauen Angaben zu Jochim Roxien liegen nicht vor. Der Angeklagte, die Kläger und Zeugen werden als Untertanen und Bauern beschrieben. Zitat: „... etzliche Unterthanen im Ambte... konnten auch die Bauern in Santow keinen anderen bescheid bekommen ...“

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Eine Inhaftierung wurde nicht vermerkt, weil es sich um eine Ehrverletzungsklage handelt und der Beschuldigte sowie die Zeugen leugnen.

Ankläger

Asmus Bibowen, Hinrich Dettern und Gößelke Lenschow. Der Bericht dazu wurde von Levin Barsen aus Rehna verfasst. Zitat: „Bericht Levuin Barsen, Rehna 30. Juni 1673 ... etzliche Unterthanen im Ambte Asmus Bibowen, Hinrich Dettern vnd Gößelke Lenschow klagen ...“

Vorwurf der Anklage

Es handelt sich um eine Injurienklage (Beleidigungs-/Ehrverletzungsklage). Der Vorwurf lautete, dass Jochim Roxien die Kläger der Zauberei beschuldigt haben soll. Diese Beschuldigung wurde angeblich über eine Kette von Personen (von Roxien zu Borchert, von Borchert zu Wiggert) weitergetragen.

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Asmus Bibowen, Hinrich Dettern und Gößelke Lenschow klagen gemeinsam gegen Jochim Roxien wegen böser Nachrede und Verleumdung (Injurienklage), da er sie der Zauberei bezichtigt haben soll. Sie klagen zudem indirekt über die mangelnde Ernsthaftigkeit der Justiz in Santow.

Verhörablauf

Jochim Roxien wurde (vermutlich in Rehna) verklagt, leugnete aber die Aussage. Daraufhin wurde die Sache im Gericht zu Santow verhandelt, wo Hans Borchert ebenfalls bestritt, die Behauptung von Roxien gehört oder an Wiggert weitergegeben zu haben. Die Bauern (Kläger) bekamen dort kein Recht, da der Hauptmann Lepel sich auf die Seite des leugnenden Borchert stellte.


Folterablauf

Es gab keine Folter (Verfahren wegen Ehrverletzung, kein Hexenprozess mit Geständniszwang).

Geständnis

Es gab kein Geständnis. Sowohl der mutmaßliche Urheber Jochim Roxien als auch der Zeuge Hans Borchert leugnen die Aussagen.

Urteil

Es gibt kein strafrechtliches Urteil gegen Jochim Roxien oder Borchert. Christian Louis I. Herzog von Mecklenburg-Schwerin verfügt am 1. Juli 1673, dass Hans Borchert mit seinem Leugnen nichts Unchristliches tue und die Parteien Frieden halten (sich friedlich geben) sollen. Ein Scharfrichter war an diesem Prozess (trotz der ursprünglichen Zaubereibezichtigung) nicht beteiligt.

Welche Belege sind entscheidend

Entscheidend war der Bericht von Levin Barse aus Rehna vom 30. Juni 1673 über die Klage der Untertanen. Ebenfalls entscheidend war das Notariatszeugnis des Martinus Masius aus Santow vom 23. Juni 1673, dass das Leugnen von Hans Borchert schriftlich festhält. Schlussendlich entscheidend war die Verfügung von Christian Louis I. Herzog von Mecklenburg-Schwerin vom 1. Juli 1673, die den Parteien auferlegt, Frieden zu geben.


Quellen

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 26, DA Gadebusch-Rehna Nr. 861

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.

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