Mysteriöser Tod dreier Schweine
... von Heiko Wruck
Samstag, 23. Mai 2026
● 1656 Hans Meiers Frau mit ungewissem Schicksal
Lassahn/ssr. Das vorliegende Textfragment dokumentiert den Fall durch ein Schreiben und eine notarielle Zeugenaussage, beide datiert auf den 11. November 1656. Ein präzises Enddatum geht aus dem Fragment nicht hervor.
Die Angeklagte
Die Ehefrau von Hans Meier aus Nesow wurde wegen Schadenszauberei angeklagt. Zitat: „... wie daß hans Meier aus Nesow sich vber mich beschweret, sambt hette Ich seiner Frawe wegen Eines Mir abgestorbenen Fullen... verdechtig gehalten ...“
Unterstützer der/des Angeklagten
Ihr Ehemann Hans Meier. Er nimmt seine Frau gegen die Gerüchte in Schutz und hat sich beim regierenden Herzog offiziell darüber beschwert, dass der örtliche Pächter (Pensionär) seine Frau des Schadenzaubers verdächtigt.
Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten
Nesow (historisch Nesow/Neßow) ist heute ein Ortsteil der Stadt Rehna im Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Nesow gehörte damals zum Herzogtum Mecklenburg-Schwerin (unter der Herrschaft von Herzog Christian Louis, auch bekannt als Christian Ludwig I.).
Soziale Einordnung der/des Angeklagten
Es handelte sich um die Ehefrau eines Nesower Einwohners (Hans Meier), die im Dorf sozial isoliert oder zumindest stark feindseligen Gerüchten ausgesetzt war. Sie galt bei den Nachbarn bereits im Vorfeld als berüchtigt für Hexerei. Zitat: „... sie ist schon für diesen von vnterschiedlichen Leuten zeuberey halber öffentlich beschuldiget worden ...“
Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten
Aus diesem Textfragment ist der Ort der Inhaftierung nicht ersichtlich. Da es sich um ein frühes Stadium (Rechtfertigungsschreiben und Zeugenbeschaffung) handelt, ist eine Inhaftierung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht belegt.
Ankläger
Hinrich Hartz (im Text auch Heinrich Hartzen), der Pensionär (Gutspächter) auf dem Nesower Hof (Neßower Hoffe). Zitat: „Schreiben Hinrich Hartz, Neßower Hoffe dn 11. November 1656 an Herzog Christan Louis...“ sowie im Notariatsinstrument: „... das der Pensionar auf dem Nesowen hoffen Heinrich hartzen zu ihm gekommen ...“
Vorwurf der Anklage
Der Vorwurf lautet auf Schadenzauber (Zauberei) an Nutztieren infolge missglückter Geschäfte und persönlicher Streitigkeiten. Der Sohn der Angeklagten wollte Hinrich Hartz ein Füllen abkaufen. Da man sich beim Preis nicht einig wurde, verstarb kurz darauf das beste Füllen des Pensionärs (Pächters). Später verkaufte die Angeklagte dem Pensionär widerwillig und unter Flüchen ein „Schneidelschwein“ (ein kastriertes Schwein). Als dieses zu den übrigen Mistschweinen des Hofes gelassen wurde, starben in der darauffolgenden Nacht drei der besten Schweine des Pensionärs und weitere erkrankten.
Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen
Hinrich Hartz (Hauptkläger): Klagt über den Verlust seines besten Füllens und dreier seiner besten Mastschweine durch vermeintlichen Schadenzauber der Angeklagten.
Unbenannte Nachbarn (Vorkläger): Haben die Frau in der Vergangenheit bereits mehrfach öffentlich der Zauberei bezichtigt („wie vor hin ein vnd ander ihrer Nachbahren gethan“).
Verhörablauf
Ein offizielles Verhör der Angeklagten ist im Textfragment noch nicht enthalten. Dokumentiert ist lediglich die Befragung der Zeugen des Klägers durch den Notar.
Folterablauf
Aus dem vorliegenden Fragment nicht ersichtlich oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
Geständnis
Aus dem vorliegenden Fragment nicht ersichtlich.
Urteil
Aus dem vorliegenden Fragment nicht ersichtlich.
Urteilsvollstreckung
Aus dem vorliegenden Fragment nicht ersichtlich.
Scharfrichter
Aus dem vorliegenden Fragment nicht ersichtlich.
Welche Belege sind entscheidend
Das Verteidigungs-/Rechtfertigungsschreiben von Hinrich Hartz vom 11. November 1656 an den Herzog. Darin versucht er zu belegen, dass er Hans Meiers Frau nicht grundlos öffentlich beschuldigt, sondern lediglich den dringenden und durch Indizien gestützten Verdacht des Schadenzaubers geäußert habe.
Das notarielle Zeugnis des Notars Martinus Masius ist ebenfalls auf den 11. November 1656 datiert. Dieses Zeugnis hält die beeidete Aussage der beiden über 60 Jahre alten Schweinehirten Jochim Steuer und Adam Warneken fest. Sie bestätigen als Augenzeugen das exakte zeitliche Zusammentreffen zwischen der Lieferung des Schweins der Angeklagten und dem unmittelbaren Verenden der drei besten herzoglichen Pachtschweine in der darauffolgenden Nacht.
Fazit
Im Unterschied zu vielen anderen Fällen endet dieser Vorgang schlicht mit dem Schreiben und der notariellen Bestätigung. Das deutet darauf hin, dass es sich eher um eine Beschwerde- bzw. Vorermittlungsakte handelte und kein ausgearbeiteter Hexenprozess daraus wurde.
Quellen:
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 24, DA Gadebusch-Rehna Nr. 856
Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
http://dx.doi.org/10.25673/32734.
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.
□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.
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