Schwerste Strafe für die Leiche
... von Heiko Wruck
Mittwoch, 20. Mai 2026
● 1667 Nach der Folter verstorben
Lassahn/ssr. Der Fall der Anna Brockmüller (in den Quellen oft Anna Brockmüllers) beginnt am 10. Juli 1667 mit der gütlichen Befragung und der ersten Folter sowie am 19. Juli 1667 mit einer erneuten Konfrontation auf der Folter. Ein abschließender Bericht der herzoglichen Räte aus Schwerin ist datiert auf den 15. Juli 1667. Anna Bröckmüller wohnte bei ihrem Schwiegersohn in Melkhof (damals „Mecklhoff“ oder „Melckhoff“ geschrieben). „Annen Bröckmüller, 1667 in pto. venefici [...] die Anna Brockmöllers liegt bei ihrem Schwiegersohn ein“. Mitangeklagt waren zudem ihre Tochter Engel Klocke (geborene Brockmüller, unehelich geboren) sowie deren Ehemann, Annas Schwiegersohn Joachim (Chim) Klocke.
Unterstützer der/des Angeklagten
Innerhalb der Familie unterstützen sich die Angeklagten gegenseitig. Ihre Tochter Engel verteidigt die Mutter energisch vor Zeugen und der Obrigkeit; ihr Schwiegersohn Chim Klocke sagt gütlich zu ihren Gunsten aus und versucht, die Vorwürfe zu entkräften. Weitere externe Unterstützer werden nicht genannt; es wird im Gegenteil erwähnt, dass man ihren befreundeten Mitmenschen den Zugang zu ihr verwehrte. „...die befreundeten Leute werden nicht zu ihr gelassen um eßen oder trincken zu bringen, sondern durch dem Frohnen („Andreas Kehdener aus Wittenburg) unterhalt vnd notturft gereichet (BelehrunGSchwerin)“ ...
Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten
Der Wohnort lag im Dorf Melkhof (Mecklenburg). Zitat: „...des adelichen Gutts Melckhoffs [...] Ulrich Klocken aus Mecklhoff...“. Im Jahr des Prozesses (1667) war Melkhof ein adliges Gut (Rittergut). Es gehörte zum Amt Gadebusch (im damaligen Herzogtum Mecklenburg-Schwerin). Im Text wird dies durch die Richterbesetzung direkt belegt: „Heinrici Achillis Bawingshausen [...] Erbsesse des Ambts Gadebusch“. Die Gerichtsbarkeit über die Untertanen lag zunächst direkt beim adligen Gutsherrn (Patrimonialgerichtsbarkeit), weshalb der Prozess auch direkt auf dem Gut im Wohnhaus stattfand, stand aber unter der Aufsicht der herzoglichen Beamten aus Gadebusch und Schwerin.
Das heutige Schloss Melkhof bei Vellahn liegt gut 45 Kilometer südlich von Gadebusch. Für das 17. Jahrhundert, in dem man zu Fuß oder mit dem Pferdewagen reiste, wäre das eine enorme Distanz für ein lokales Amt gewesen. Die Auflösung für dieses Rätsel liegt in der historischen Verwaltungsstruktur Mecklenburgs und der genauen Formulierung im Text.
Das „Amt Gadebusch“ war ein Flickenteppich. Die Ämter im Herzogtum Mecklenburg-Schwerin waren damals keine zusammenhängenden Landkreise, wie wir sie heute kennen. Sie bestanden oft aus weit verstreuten Exklaven, einzelnen Dörfern und adligen Gütern. Wenn ein Adliger wie Heinrich Achilles von Bawingshausen Besitzungen besaß und gleichzeitig herzoglicher Beamter oder Assessor war, überschnitt sich seine Zuständigkeit. Im Text wird er als „Erbsesse des Ambts Gadebusch vndt Drönnewitz“ bezeichnet.
Drönnewitz wiederum liegt deutlich weiter südlich (nahe Wittenburg) und damit viel näher an Melkhof und Vellahn. Melkhof gehörte gerichtlich zu diesem adligen Einflussbereich. Schaut man sich die im Text erwähnten Nachbardörfer an, wird die Lokalisierung jedoch absolut eindeutig. Der Text nennt Langenheide, Schwechow (Schwechauw), Jesow (Jetzow), Düssin (Düsihn) und Garlitz. All diese Dörfer liegen in einem engen Radius von nur wenigen Kilometern direkt um das von mir genannte Melkhof bei Vellahn (Pritzier, Toddin und Hagenow sind direkt nebenan).
Der Gutshof Melkhof unterstand in der Frühen Neuzeit der Gerichtsbarkeit des Kriminalgerichts in Gadebusch (bzw. den dortigen Beamten), weil Gadebusch das übergeordnete herrschaftliche Zentrum für diese spezifischen ritterschaftlichen Güter in Westmecklenburg war. Es handelt sich trotz der Entfernung tatsächlich um das Melkhof bei Vellahn. Die geografische Distanz zu Gadebusch zeigt lediglich, wie weit verzweigt die bürokratischen und juristischen Wege im zersplitterten Mecklenburg des 17. Jahrhunderts waren.
Soziale Einordnung der/des Angeklagten
Anna Bröckmüller lebte in sehr armen Verhältnissen und war auf das Betteln in der Region angewiesen. Zudem stand sie seit vielen Jahren im Ruf, eine Hexe zu sein.
Zitat: „anna Bröckmöllers viele jahre im Gerücht“ und „...wie sie in dem dorffe gebettelt vnd auch für derselben thüre gekkommen einen halben hering vnd 1 stück brodt zur almissen gegeben...“ Zudem wird sie von der Obrigkeit als „alte hexe“ gescholten.
Ort der Inhaftierung
Sie wurde inhaftiert und im Wohnhaus (speziell in der „Winterstuben“) des adligen Gutes Melkhof gefangen gehalten und verhört. Die „Winterstube“ war in den meist zugigen barocken Gutshäusern der einzige Raum, der massiv gebaut, gut isoliert und mit kleineren Fenstern ausgestattet war, um im Winter die Wärme zu halten.
Für die Richter bot das im Sommer einen ganz anderen Vorteil: Sicherheit. Aus diesem Raum konnte die Gefangene kaum fliehen. Noch wichtiger war den Richtern aber die Abschirmung nach außen. Niemand konnte von draußen durch die Fenster eingreifen, und die Schreie der Folter drangen weniger leicht nach draußen auf den Gutshof, was Tumulte unter den ohnehin gespaltenen Dorfbewohnern verhinderte.
Bei den Verhören kam es, wie im Text beschrieben, zur „Tortur“ mit brennendem Schwefel. Für diese Form der Folter benötigte der Scharfrichter eine kontrollierte, feuerfeste Umgebung und – für andere Folterstufen – oft auch eine Wärmequelle, um Werkzeuge zu erhitzen oder glühende Kohlen bereitzustellen. Die Winterstube verfügte als einer der wenigen Räume über einen festen, funktionierenden Kachelofen oder Kamin, der im Sommer für die Zwecke des Scharfrichters befeuert werden konnte.
Aus heutiger medizinischer Sicht erklärt diese extreme, stickige Hitze in Kombination mit dem Schwefelrauch, warum Anna Brockmüller kollabierte und in einen tiefen, dämmrigen Schutzschlaf (Zauberschlaf) verfiel.
Ankläger (mit seinem Amtssitz)
Der inquisitionsübergreifende Prozess wird von der lokalen Gutsherrschaft und Vertretern der Justiz geführt. Als Ankläger und Gerichtsherren agierten der Gutsinspizient sowie Richter des Amtes Gadebusch. Aus Schwerin ergingen zudem juristische Berichte und Anweisungen der dortigen herzoglichen Räte („Joachim Schröder und Otto Niclas Reppenhagen, Schwerin“). Belegendes Zitat: „Albrecht Schaller als des adelichen Gutts Melckhoffs inspectorn, Heinrici Achillis Bawingshausen von Wolarrade des Cammergerichts Assessoris (des Kaisers) vnd Erbsesse des Ambts Gadebusch vnd Drönnewitz“.
Vorwurf der Anklage
Der Hauptvorwurf lautete auf Schadenzauber (in pto. venefici/Hexerei) und erlernte Zauberei. Im Detail wirft man ihr und ihrer Familie vor: Schadenzauber an Tieren; Schadenzauber an Menschen/Lahmung; Verdächtige Reden und Drohungen
Liste aller Personen, die im Protokoll namentlich als Zeugen gegen Anna Bröckmüller (sowie ihre Familie) aufgeführt sind
1. Verwandte der Angeklagten (familiäres Umfeld)
Ulrich Klocke (30 Jahre, Ackerbauer in Melkhof): Er war der Neffe von Annas Schwiegersohn Chim Klocke (der Sohn von Chims Bruder Jochim). Damit war er auch der Neffe von Annas Tochter Engel Klocke, der Ehefrau von Chim Klocke.
Dieser Ulrich Klocke war ein zentraler Belastungszeuge aus der eigenen Familie, der den anfänglichen Streit um das erste tote Pferd bestätigte. Im Text wird er wie folgt charakterisiert und eingeordnet: „Ulrich Klocke, melckhof, 30 Jahr alt, Ackerbauer...“ Er sagt gegen seine eigene Verwandtschaft aus: „... wäre seines Vaters Bruder der Chim Klockow [Familienmitglied als Zeuge]“.
Während der Ernte (vier Jahre vor dem Prozess) lief Ulrich Klockes Pferd in das Haferfeld seines Onkels Chim Klocke. Als das Pferd acht Tage später starb, beklagte sich Ulrich bei seinem Onkel. Daraufhin schaltete sich Ulrichs Vater, Jochim Klocke, in den Streit ein und beschuldigte Chim Klocke direkt vor Ulrich, ein Zauberer zu sein und mit seinem „Frauenvolk“ (Anna Bröckmüller und Engel Klocke) im Bunde zu stehen.
Aussage vor Gericht: Bei der Zeugenbefragung bestätigt Ulrich Klocke alle Anklagepunkte gegen seine Tante (Engel Klocke, geborene Bröckmüller) und gegen seine Großtante (Anna Bröckmüller) vollumfänglich („1-10. alles wahr“).
2. Geschädigte Nachbarn und Dorfbewohner aus Melkhof
Jochim Langehans (70 Jahre, Ackerbauer): Er war ein älterer, etablierter Nachbar auf Gut Melkhof. Jochim Langehans sagte aus, dass ihm sein Rindvieh wegstarb, nachdem er Jahre zuvor eine Gans von Chim Klocke erschlagen hatte. Er bezeugte zudem, dass es bei Streitigkeiten mit Anna Brockmüller stets zu Schäden kam.
Heinrich Arncke (50 Jahre, Ackerbauer) war Nachbar auf Gut Melkhof. Er behauptete, von Anna Brockmüller verzaubert worden zu sein. Nachdem er eines ihrer Enkelkinder mit einer Peitsche geschlagen hatte (weil es ihn des Diebstahls bezichtigte), wurde sein Zeigefinger dauerhaft lahm.
Claus Arenke (45 Jahre, Ackersmann) war Nachbar auf Gut Melkhof. Er bestätigte die Verdächtigungen und Streitereien innerhalb der Familie Klocke nach dem Pferdesterben.
Michel Klotz (50 Jahre, Ackersmann) war ein Nachbar auf Gut Melkhof. Er bezeugte, dass Anna Bröckmüller im Dorf bereits seit 16 Jahren als Hexe berüchtigt war und bestätigt die Vorfälle bei der Roggenernte.
3. Geschädigte und Zeugen aus den Nachbardörfern
Jochim Kagst (34 Jahre, Ackersmann) war ein Bauer im Nachbardorf Garlitz. Er warf Anna Brockmüller direkten Schadenzauber an seinen Kühen vor. Jochim Kagst hatte ihr ein ungenügendes Almosengeben verweigert (einen halben Hering und Brot), woraufhin sie seinen Stall böse gemustert habe und seine Kühe erkrankten.
Catharina Sevekens (22 Jahre) war dieTochter des Haushaltsvorstands Marten Seveken im Nachbardorf Garlitz. Sie belastete Anna Brockmüller schwer durch die Wiedergabe verdächtiger Gespräche – Andeutungen über die Abwehr von Wölfen. Anna Brockmüller habe ein Brot von ihr abgelehnt, von Selbstmordgedanken gesprochen und geäußert, dass die Justiz sie wohl „aufs Wasser werfen, foltern und verbrennen“ werde.
Peter Pagel (18 Jahre) war der Sohn des Bauern Marten Pagel im Nachbardorf Langenheide und Gehilfe seines Vaters. Er ist das angebliche Opfer eines Lahmheitsfluchs. Nach einer Schlägerei mit Chims Sohn wurde er von Annas Tochter Engel Klock verflucht und litt danach an einer dauerhaften Lähmung des Fußes und der Lende.
Marquardt Pagel (50 Jahre, Kuhhirte) war ein Dorfhirte und Bote im Nachbardorf Langenheide. Er bezeugt den schlechten Ruf Annas („das sagete jederman“). Marquardt Pagel fungierte im Streit mit Jochim Kagst als Bote und überbrachte Anna Brockmüller die Aufforderung, die Kühe wieder gesund zu machen.
4. Die lokale Obrigkeit (Gutsherrschaft)
Hartich Funcke (okale Obrigkeit auf dem Gut Melkhof) war zum Zeitpunkt der ersten Vorfälle der Verwalter/Gutsherr auf Melkhof. Er taucht in den Protokollen als Zeuge und Geschädigter auf. Hartich Funcke hatte Anna Brockmüller im Zuge der Vorfälle öffentlich „eine alte Hexe“ gescholten und ihr ins Gesicht gesagt, sie habe ihm zwei Pferde umgebracht (wovon eines auf einen Pfahl gesprungen sei).
Verhörablauf
Die Verhöre und die Folterungen fanden nicht in einem fernen Amtsturm oder Schlossverlies statt, sondern direkt im Wohnhaus des adligen Gutes (dem damaligen Herrenhaus/Gutshaus von Melkhof), und zwar konkret in der „Winterstuben“ (einem der wenigen beheizbaren und damit komfortableren Räume des Gutes).
Das Verfahren beginnt mit einer allgemeinen und speziellen Zeugenbefragung. Unter anderem werden Nachbarn, Geschädigte und ein Hirte vernommen. Es folgen gütliche Befragungen der drei Angeklagten (Anna Brockmüller, Engel und Chim Klocke), bei denen alle Beschuldigungen konsequent bestritten, als Nachbarschaftsstreitigkeiten dargestellt oder religiös umgedeutet werden (z. B. Segenswünsche statt Flüche). Danach kommt es zu einer direkten Zeugenkonfrontation (Gegenüberstellung). Da die Angeklagten weiterhin alles leugnen, wird die Folter angeordnet.
Folterablauf
Die erste Folter erfolgte am 10. Juli 1667): durchgeführt vom Scharfrichter mit „mäßiger Tortur“. Hierbei wird brennender Schwefel auf Anna Brockmüllers Brust geworfen. Sie zeigt jedoch keinerlei Schmerzreaktion, und ihre Haut nimmt keinen sichtbaren Schaden. Stattdessen verfällt sie in einen unnatürlichen, tiefen Schlaf („entschläfft sie“).
Die zweite Folter erfolgt am 19. Juli 1667: Sie wird ohne das Anlegen direkter Folterwerkzeuge auf die Folterbank gesetzt, woraufhin sie sofort wieder in einen „gar süßen und tiefen Schlaf“ fällt. Sie wird erneut mit brennendem Schwefel traktiert, spricht kaum ein Wort und schläft meistens weiter.
Kein Geständnis
Es gibt kein Geständnis. Anna Bröckmüller leugnet bis zum Schluss jegliche Zauberei. Sie gesteht lediglich, harmlose Segenssprüche für kranke Kälber und Kühe zu kennen („Böten“).
Kein rechtliches Urteil
Ein formelles Todesurteil durch Verbrennung konnte aufgrund des fehlenden Geständnisses zunächst rechtlich nicht vollstreckt werden. Die herzoglichen Räte aus Schwerin werteten ihren unnatürlichen Schlaf auf der Folter und ihre Unempfindlichkeit gegen das Feuer jedoch als neues, schweres Indiz dafür, dass sie ihren Körper durch Zauberei gegen die Schmerzen abgehärtet habe (induriret). Es wurde eine Verschärfung der Folter („ziemlich geschärfte Tortur“) und die Suche nach einem Hexenmal (stigmata) angeordnet. Zu einem weiteren Urteil kam es nicht mehr, da die Angeklagte im Gefängnis verstarb.
Keine Urteilsvollstreckung
Es fand keine Hinrichtung statt. Anna Bröckmüller wurde im Jahr 1667 tot in ihrer Zelle aufgefunden. Sie wurde daraufhin ehrlos unter dem Galgen beziehungsweise auf dem Galgenberg begraben. Zitat: „...ist im Gefängus todt gefunden vnd unter dem Gericht begraben, 1667“.
Nach dem damals geltenden Recht (der Constitutio Criminalis Carolina) durfte ein Angeklagter nur verurteilt und hingerichtet werden, wenn er entweder auf frischer Tat ertappt wurde oder ein freies Geständnis ablegte. Da Anna Bröckmüller bis zu ihrem Tod schwieg, starb sie juristisch gesehen als Unverurteilte.
In der Praxis und im Denken der damaligen Menschen bedeutete ihr Tod im Gefängnis jedoch etwas völlig anderes. Er wurde sozial und spirituell als maximaler Schuldbeleg interpretiert. Deswegen gab es das ehrlose Begräbnis als „soziale Hinrichtung“. Dass Anna Bröckmüller „unter dem Gericht begraben“ wurde (also direkt unter dem Galgen oder am Richtplatz), war die härteste Strafe für einen Leichnam.
Die Verweigerung des christlichen Friedhofs und das Verscharren am Richtplatz zeigen, dass die Obrigkeit und die Gemeinschaft sie wie eine überführte Verbrecherin behandelten.
Wenn eine Hexereiverdächtige tot in der Zelle gefunden wurde, gab es für die damaligen Menschen meist nur zwei Erklärungen, die beide ihre Schuld bewiesen.
Suizid: Sie hat sich selbst das Leben genommen. Im Text wird durch die Zeugin Catharina Sevekens extra erwähnt, dass Anna schon vor ihrer Verhaftung dreimal versucht hatte, sich umzubringen. Selbsttötung galt als schwerste Sünde und als Zeichen der Verzweiflung einer Seele, die bereits dem Teufel gehörte.
Der Teufel hat sie geholt: Man glaubte fest daran, dass der Teufel seine Hexen im Gefängnis tötet (ihnen z. B. den Hals umdreht), damit sie bei der peinlichen Befragung nicht einknicken und ihn oder andere Hexen verraten. Da die Schweriner Räte den unnatürlichen Schlaf der Anna Brockmüller auf der Folter ohnehin als Teufelswerk ausgelegt hatten, war ihr plötzlicher Tod für die Richter nur die logische Konsequenz: Der Teufel hatte seine Macht an ihr vollendet.
Juristisch verstarb Anna Bröckmüller ohne Urteil. Für die Richter, die Gutsobrigkeit und die Dorfgemeinschaft war ihr Tod in der Zelle jedoch die ultimative Bestätigung ihrer Schuld. Man löste das rechtliche Dilemma des fehlenden Geständnisses einfach dadurch, dass man sie wie eine Hexe verscharrte, ohne sie vorher formell verurteilen zu müssen.
Der Scharfrichter
Der ausführende Scharfrichter (Frohne) hieß Andreas Kehdener und kam aus Wittenburg. Zitat: „Frohne aus Wittenburg Andreas Kehdener ...“
Welche Belege sind entscheidend?
Das Protokoll der gütlichen und peinlichen Befragung dokumentiert das beharrliche Leugnen der Angeklagten. Ebenfalls entscheidend sind die protokollierten Aussagen der Dorfbevölkerung (Zeugenaussagen: v. a. der Familien Klocke, Pagel und Kagst) über den angeblichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Streitigkeiten mit Anna und dem plötzlichen Sterben oder Erlahmen von Mensch und Tier.
Das Phänomen des „Zauberschlafs“
Das entscheidende rechtliche Kernargument der Richter (festgehalten im Bericht der Schweriner Räte vom 15. Juli) war das Einschlafen unter der Folter und die Unempfindlichkeit gegen brennenden Schwefel. Dies galt im Hexereiprozessrecht der Zeit als klarer Beweis für teuflische Unterstützung (Maleficium), wodurch der Tatverdacht trotz des fehlenden Geständnisses juristisch sogar noch verschärft wurde. Das Notariatssiegel: Die Beglaubigung der Vorgänge durch den anwesenden Notar Johann Wichmann.
Was passierte beim „Zauberschlaf“ wirklich aus heutiger Sicht?
Wenn Menschen unerträglichen, ausweglosen Schmerzen und Todesangst ausgesetzt sind, kann das Gehirn in einen extremen Schutzmodus schalten, um die Psyche vor der Zerstörung zu schützen. Der Körper schüttet massive Mengen an körpereigenen Opiaten (Endorphinen) aus. Das kann dazu führen, dass das Bewusstsein sich völlig vom Körper abspaltet (Dissoziation). Betroffene spüren dann tatsächlich keinen Schmerz mehr und wirken wie „eingeschlafen“ oder starr.
Katatoner Zustand/Schockstarre: Ähnlich wie das „Totstellen“ bei Tieren in Todesangst friert das Nervensystem komplett ein. Für die Richter war ihr Zustand keine Ohnmacht, sondern der lebendige Beweis, dass der Teufel die Angeklagte „abgehärtet“ (induriret) hatte. Für Anna Bröckmüller war dieser „süße und tiefe Schlaf“ die wohl letzte, verzweifelte Notbremse ihres eigenen Gehirns gegen das Grauen der Folter.
Wie erging es den anderen Angeklagten?
Aus den überlieferten Aktenauszügen des Textes geht das endgültige Schicksal der beiden anderen Angeklagten – Engel Klocke und ihrem Ehemann Chim Klocke – nicht explizit hervor. Das Protokoll bricht nach den Ereignissen um den Tod von Anna Bröckmüller im Juli 1667 ab.
Sie waren nicht inhaftiert wie die Mutter: Während Anna Bröckmüller als „captivierte“ (gefangene) Hauptbeschuldigte im Wohnhaus des Gutes Melkhof eingesperrt war, wurden Engel und Chim Klocke zunächst nur „gütlich befragt“ und zu den Zeugenaussagen konfrontiert. Sie befanden sich während des Verhörs der Mutter auf freiem Fuß (bzw. unter Beobachtung auf dem Gut).
Der Bericht der Schweriner Räte vom 15. Juli 1667 richtete sich explizit gegen Anna Bröckmüller („wegen Annen Brockmöllers in venefici ergangene Inquisitional acta“). Sie war das logische Zentrum der Anklage, da sie schon seit 16 Jahren im Ruf stand, eine Hexe zu sein.
Weil Anna Bröckmüller die Folter ohne Geständnis überstand und im Gefängnis starb, blieben Engel und Chim Klocke mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Folter verschont, da die rechtliche Kette der Beweise und Geständnisse mit dem Tod der Mutter abriss.
Quellen:
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 10, DA Gadebusch-Rehna Nr. 232
Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.
□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.
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