Tödliche „Begnadigung“ am Pfahl
... von Heiko Wruck
Donnerstag, 21. Mai 2026
● 1670 Trine Burmeister wurde erwürgt und verbrannt
Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Trine Burmeister (auch Cathrina oder Thrine) aus Bülow beginnt in den überlieferten Akten im Juni/Juli 1670 und endet mit dem Urteil der Juristenfakultät Schwerin vom 9. Juli 1670.
Unterstützer der/des Angeklagten
Ihr Ehemann Asmus Burmeister, der sie unter anderem durch eine Forderung unterstützte: Er wollte ihr wenigstens ein Kissen mit ins Gefängnis geben. Selbst das wurde ihn verwehrt. Zuvor war er wegen ihr in handfeste Konflikte mit Nachbarn geraten. Weitere Unterstützer gab es nicht; die Dorfgemeinschaft und die Verwandtschaft traten gegen sie auf.
Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten
Bülow (historisch auch Bühlau oder Bühluw geschrieben) ist ein Dorf im heutigen Mecklenburg-Vorpommern. Der Ort liegt rund 11 Kilometer nordwestlich der Kleinstadt Gadebusch und nur etwa 4 Kilometer nördlich der Kleinstadt Rehna. Da Rehna und Gadebusch historisch eng miteinander verwobene Verwaltungsämter waren, gehörte das Dorf Bülow zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Gadebusch.
Soziale Einordnung der/des Angeklagten
Trine Burmeister war eine verheiratete Frau im Alter von 50 Jahren, die im dörflichen Verband als „Untertanin“ (bzw. Ehefrau eines Untertans) lebte und landwirtschaftliche Tätigkeiten (wie Flachsjäten) ausführte. Körperlich war sie in gutem Zustand. Zitat: „Thrine Burmeister, 50 jahre, bei ziemblichen leibes Kräften“ sowie „...des Asmus Burmeisters unterthanen zu Bülow Eheweib“.
Ort der Inhaftierung
Sie war im Amtshaus (Schlossverlies) von Gadebusch inhaftiert. Zitat: „[...] sondern auf das ambtshaus gefänglich gebracht“
Ankläger (mit seinem Amtssitz)
Das Amtsgericht Gadebusch, vertreten durch den Amtsschreiber/Beamten ex officio (von Amts wegen) sowie den Verwalter Christian Müllern zu Bülow, welcher ebenfalls Klagen wegen Hexerei führte. Zitat: „...im Beisein Albrecht Schaller , ex officio die Thrine des Asmus Burmeisters ...“ / „... das Gerücht vor das Ambtsgericht zu gadebusch gekommen ...“.
Vorwurf der Anklage
Der Kernvorwurf lautete Hexerei und Schadenzauber (Venefitium: Zubereitung von Zaubertränken, Hexerei, Magie oder Zauberei). Im Detail wurde ihr vorgeworfen Gottesleugnung und Teufelsbuhlschaft. Das heimliche Entfliehen in der Johannisnacht zum 24. Juni 1670, nachdem ihr ein Gerichtstermin gesetzt worden war, wurde als Schuldeingeständnis gewertet.
Liste der Kläger und Klagen
1. Jacob Arendt (35 Jahre, Schulze/Dorfvorsteher in Bülow)
Amtliche Klage: Er brachte das Gerücht offiziell vor das Amtsgericht Gadebusch und ließ Trine Burmeister nach ihrer Flucht verhaften. Jacob Arendt beschuldigte sie, seine Tiere verhext zu haben. Nach einem Streit über ausstehenden Hirtenlohn für Ziegen starben ihm innerhalb von acht Tagen zwei seiner besten tragenden Schafe und seine Schweine wurden plötzlich krank. Nach einem weiteren Streit – weil Trines Mann ein Haferfeld (Habercamp) nicht einzäunen wollte – drohte Trine ihm, es könne „wohl einmal anders werden“. Kurz darauf starben mehrere seiner Pferde, und ein viertes erkrankte. Jacob Arendt warf ihr weiterhin vor, an den Abenden vor allen Festtagen heimlich in den Viehställen zu „pusten, böten und räuchern“ (magische Praktiken/Volksmedizin).
2. Elisabeth Arendts (40 Jahre, Ehefrau des Schulzen)
Schadenzauber und Flüche: Elisabeth Arendts erhob Klage gegen Trine Burmeister wegen Schadenzauber und Flüchen. Sie bestätigte den Tod der beiden tragenden Schafe nach dem Hirtenlohn-Streit. Zudem berichtete sie von einem Vorfall um Ostern: Ihre Schweine liefen versehentlich in Trines Torweg. Trine wurde daraufhin zornig und fluchte: „Der Teufel sollte sie mit Schweinen mit allen holen“. Noch am selben Abend erkrankte das beste Schwein der Schulzenfamilie und starb.
3. Christian Müllern (Verwalter in Bülow)
Amtliche Klage: Er vertrat die Anklage vor dem Amtsgericht Gadebusch. Christian Müllern bestätigte offiziell die Vorwürfe des Schulzen bezüglich der kranken und krepierten Pferde sowie Trines heimliche Flucht in der Johannisnacht. Christian Müllern führte zu diesem Zeitpunkt bereits einen weiteren Hexenprozess gegen eine andere Frau aus dem Dorf, Thrine Wendelbargs.
4. Claus Lütjohan (40 Jahre, Einwohner in Bülow)
Klage wegen magischer Rituale: Claus Lütjohan bestätigte als Zeuge, dass Trine an jedem „heiligen Abend“ (Feiertagsvorabend) in den Viehställen pustete, betete und räucherte. Er bezeugte, dass Trines eigener, inzwischen verstorbener Schwiegervater (Hans Burmeister) sie zu Lebzeiten im Dorf mehrfach öffentlich mit den Worten beschimpft hatte: „Du bist eine alte Hexe, das weißt du wohl“, wogegen sie sich nie verteidigt habe.
5. Adolph Gerdts (27 Jahre, Einwohner in Bülow)
Fünf Jahre später: Adolph Gerdts berichtete von einem Vorfall, der fünf Jahre zurücklag. Die Pferde seines verstorbenen Vaters waren versehentlich in das Gerstenfeld der Burmeisters gelaufen, woraufhin Trines Mann seinen Bruder verprügelte und ein schwerer Streit entstand. Genau acht Tage nach Pfingsten wurde daraufhin ein brauner Hengst seines Vaters plötzlich todkrank.
6. Jochim Jacobs (50 Jahre, Einwohner in Bülow)
Unterstützung der Anklage: Jochim Jacobs trat als Zeuge auf und bestätigte pauschal alle Kernpunkte der Anklageartikel 1 bis 8 (den schlechten Ruf im Dorf, die magischen Praktiken in den Ställen sowie den zeitlichen Zusammenhang zwischen Trines Streitigkeiten und dem darauffolgenden Viehsterben).
Verhörablauf
Es wurden acht Anklagepunkte (Inquisitionsartikel) formuliert. Fünf Zeugen aus dem Dorf (darunter der 35-jährige Schulze Jacob Arendt, dessen Ehefrau Elisabeth sowie weitere Nachbarn wie Claus Lütjohan und Adolph Gerdts) wurden detailliert zu den Vorwürfen, den dörflichen Streitereien und dem Viehsterben befragt. Alle bestätigten das schlechte Gerücht gegen Trine Burmeister und die Vorfälle.
Gütliche Befragung
Trine Burmeister wurde im Alter von 50 Jahren ohne Folter befragt. Sie stritt alle Vorwürfe der Hexerei ab, faltete die Hände, betete und erklärte, sie habe niemandem geschadet. Ihre Flucht erklärte sie mit der Angst vor dem Henker („wenn sie in des Böttels Hände käme“). Sie gab lediglich zu, am Weihnachtsabend den Stall mit Weihrauch geräuchert zu haben, wie es im Dorf üblich sei.
Zeugenkonfrontation
Die Angeklagte wurde mit den Zeugen einzeln konfrontiert. Sie blieb im Wesentlichen bei ihren Bestreitungen, gab jedoch zu, dass ihr verstorbener Schwiegervater sie früher als Hexe beschimpft hatte und dass es die besagten Streitereien im Dorf (um Zäune und Vieh) gegeben habe.
Folterablauf
Die Anwendung der Folter wird in den Akten als „gelinde Tortur“ (leichte Folter) bezeichnet. Details über die genauen Folterwerkzeuge oder den Ablauf sind im Textauszug nicht näher ausgeführt.
Geständnis
Unter der „gelinden Tortur“ legte Trine Burmeister ein Geständnis ab, welches sie bei der anschließenden gütlichen Befragung (Wiederholung ohne Folter) bestätigte. Sie gestand die Gottesleugnung, die Buhlschaft mit dem Teufel und den Schadenzauber am Vieh. Zitat: „[...] Trine Burmeisters wegen in gelinder tortur zugestandene vnd bey gutlicher repition wiederholter Zauberei...Gott verleugnet, Buhlschaft, Viehschaden ...“
Urteil
Das Urteil wurde von den Rechtsgelehrten in Schwerin am 9. Juli 1670 gefällt. Es lautete auf Todesstrafe durch Erwürgen am Pfahl mit anschließender Verbrennung des Leichnams. Zitat: „BelehrunGSchwerin Schwerin den 9. Juli 1670... am Pfahl würgen vnd verbrennen [...]“
Urteilsvollstreckung
Die Hinrichtung wurde vollstreckt im Jahr 1670 in Gadebusch. Das genaue Tagesdatum der Hinrichtung ist im Text nicht genannt, fand jedoch zeitnah nach dem Urteil vom 9. Juli 1670 statt. Die Strafe wurde wie geurteilt ausgeführt (Erwürgen am Pfahl und Verbrennen).
Scharfrichter
Der Scharfrichter heiß Christian Flohr. Seine Herkunft wird im Text nicht explizit genannt, er stellte jedoch eine Rechnung über 22 Reichstaler für das Verhör, 5 Reichstaler für das Verbrennen sowie für Essen, Trinken und seinen Knecht aus. Die Urteilsvollstreckung war an Albrecht Schaller zu Gadebusch gerichtet.
Welche Belege sind entscheidend
Das unter der Folter erpresste und in der gütlichen Befragung wiederholte Geständnis der Angeklagten waren entscheidend sowie die Zeugenaussagen der Dorfbewohner (insbesondere des Schulzen), die die Streitereien und das zeitnahe, plötzliche Viehsterben sowie das „Räuchern und Pusten“ im Stall bezeugten. Auch dass bereits ihr eigener, verstorbener Schwiegervater (Hans Burmeister) sie öffentlich als Hexe beschimpft hatte und sie damals schwieg, belastete sie schwer. Ihre Flucht in der Johannisnacht, die rechtlich als direktes Indiz für ihre Schuld (Fluchtverdacht/Geständnisersatz) gewertet wurde, wog schwer. Das offizielle Urteil der Schweriner Justiz vom 9. Juli 1670, beglaubigt durch den Notar Johann Wichmann, setzte den Schluss.
Quellen:
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 17, DA Gadebusch-Rehna Nr. 233
Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
http://dx.doi.org/10.25673/32734.
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.
□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.
Wie gefällt dir dieser Artikel?