Tödliches Geständnis

... von Heiko Wruck
Freitag, 22. Mai 2026



● 1666 Margarete Schnor lebendig verbrannt

Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Margarete Schnor aus Bockholt begann mit der gerichtlichen Vorladung und Anzeige am 11. Mai 1666. Das Urteil erging am 18. Oktober 1666. Zitat: (auch „Margaretha des Sehl. Jochim Schnoren Untertan zu Bockholt nachgelaßene Witwen“ bzw. „Greet Schnors“ oder „Margareta Schnören“).

Lokalisierung des Wohnortes der/des Angeklagten

Das in diesem Prozess genannte Bockholt war das historische Gut Bockholt. Zur damaligen Zeit gehörte das Dorf zum Verwaltungs- und Gerichtsbezirk (Amt) Gadebusch. Heute ist der Ort, der etwa vier Kilometer östlich von Gadebusch in Richtung Schwerin liegt, ein offizieller Ortsteil der Gemeinde Lützow im Landkreis Nordwestmecklenburg. Der Wohnort Bockholt wird im Text als mecklenburgische Ortschaft im Amtsbereich von Gadebusch und Schwerin verortet („nachgelaßene Witwen [...] zu Bockholt“, Urteilsverkündung in „Gadebûschj“, Korrespondenz mit den Regierungsstellen in „Schwerin“). Damt gehörte der Wohnort zum Buwinckhausischen Pfandamt (Gadebusch) im Herzogtum Mecklenburg.

Der Begriff „Buwinckhausischen Pfandamt“ (in moderner Schreibweise: Buwinghausenes Pfandamt) bezeichnet die Verwaltung des Amtes Gadebusch zu einer Zeit, als es an die Familie von Buwinghausen verpfändet war. Zitat: „Heinrici Achillis Bawingshausen von Wolarrade des Cammergerichts Assessoris … vnd Erbsesse des Ambts Gadebusch vnd Drönnewitz …“ Genannt werden konkret: Melckhof/Melkhof, das Amt Gadebusch und Drönnewitz.

Wer waren die „Buwinckhausischen“?

Der Name geht auf Heinrich Achilles von Buwinghausen und Wallmerode (im Text „Heinrich Achilles von Buwinghaußen vnd wollnerode“) zurück. Er war ein hochrangiger Jurist und Staatsmann. Ab 1652 wirkte er als Assessor (Richter) am Reichskammergericht in Speyer – dem höchsten Gericht des Reiches. Die Familie von Buwinghausen hatte dem mecklenburgischen Herzog Christian Ludwig I. bedeutende Summen geliehen und dafür das Amt Gadebusch als Pfand erhalten.

Um zu verstehen, was das genau bedeutet, muss man einen Blick auf die damalige Finanznot der Landesherren und das System der Pfandherrschaft im 17. Jahrhundert werfen. Im Herzogtum Mecklenburg (wie auch in vielen anderen Territorien des Heiligen Römischen Reiches) waren die Herzöge chronisch pleite – besonders während und nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618 - 1648). Um schnell an größere Summen Bargeld zu kommen, nutzten die Herzöge das Instrument der Verpfändung. Der Herzog lieh sich Geld von einem wohlhabenden Adligen oder Beamten. Als Sicherheit (Pfand) überließ er dem Geldgeber ein ganzes landesherrliches Amt (eine Verwaltungseinheit aus Städten, Dörfern, Ländereien und den dort lebenden Untertanen). Der Pfandgläubiger – nun der Pfandherr – durfte das Amt im Namen des Herzogs verwalten. Die Steuern, Abgaben und Pachteinnahmen der dortigen Bauern flossen so lange in seine eigene Tasche, bis der Herzog die Schulden komplett zurückgezahlt hatte (was oft jahrzehntelang nicht geschah).

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Die Margarete Schnor war die hinterlassene Witwe des verstorbenen („Sehl.“ = seligen) Jochim Schnor. Später wird sie im Text auch als „die verbrandte“ bezeichnet.

Der entscheidende Satz im Text lautet: „...wegen margaretha des Sehl. Jochim Schnoren Untertan zu Bockholt nachgelaßene Witwen von dem Hans Klothen auch Ambtsunterthanen zu Bockholt der Hexerey beschuldiget ...“ Sie und ihr verstorbener Mann waren Untertanen in Bockholt. Sie wurde „von dem Hans Klothen [...] der Hexerei beschuldigt“. Margarete Schnor gehörte der untersten rechtlichen Schicht der ländlichen Bevölkerung an. Sie war keine freie Frau, sondern stand in der Leibeigenschaft bzw. Erbuntertänigkeit des jeweiligen Grund- und Pfandherrn. Obwohl sie als Witwe sozial vulnerabel war, besaß oder bewirtschaftete sie offenbar ein eigenes Haus und Land mit Obstbäumen. Als Kleinbäuerin/Obstbau war wirtschaftlich so weit autark, dass sie eigene Zugtiere hielt, die im Dorf Neid erzeugten.

Zitate: Hans Kloth wirft ihr vor, dass „ihre pferde aber gar leicht hinweg gehen könten“, während seine eigenen auf der Wiese einsanken. Zudem wird ein herbstlicher Streit in der Landmühle erwähnt, nach dem sie „in ihrem hauße zu seiner [Kloths] Tochter“ sprach. Dass sie Land besaß, zeigt auch Kloths Aussage, sein Sohn sei mit anderen Jungen „unter ihren apfelbäumen gewesen“.

Ihr sozialer Status im Dorf war zum Zeitpunkt des Prozesses bereits völlig zerrüttet. Sie galt als Außenseiterin, der man die Schuld für Missernten und Viehsterben im Dorf zuschrieb. Die juristischen Fakultäten fordern deshalb explizit dazu auf, ihren ohnehin schlechten Ruf im Dorf zu untersuchen.

Zusammenfassend war Margarete Schnor eine ökonomisch eigenständige, aber rechtlich schutzlose Witwe, deren sozialer Status im Dorf durch den kollektiven Verdacht der Hexerei bereits vor der Verhaftung komplett vernichtet war.

Ein explizit kollektiver Verdacht der gesamten Dorfgemeinschaft wird im Text an zwei Stellen deutlich – einmal durch die kollektive Reaktion der anderen Bauern und einmal durch die juristische Überprüfung ihres allgemeinen Rufs (des sogenannten „bösen Leumunds“).

Hier sind die genauen Textstellen:


1. Die gemeinschaftliche Reaktion der Dorfbauern
Die erste Stelle zeigt, dass die Anschuldigungen und der Streit kein reines Privatduell zwischen Kloth und der Schnorischen waren, sondern dass die anderen Dorfbauern involviert waren und das Geschehen im Dorf genau beobachtet und besprochen wurde.

Zitat im Text: „Die Bockholter Bauern hätten auch dem Landemüller acker gepflüget, sich mit seinem Sohne erzürnet worauf hernacher sie die Schnorische in ihrem Hause zu seiner Tochter gesagt, der Kloth solte kein gedey oder glück auf der stette haben ...“

Das gemeinschaftliche Pflügen der „Bockholter Bauern“ bildet den Rahmen für den Konflikt. Dass diese Dorfdynamik überhaupt aktenkundig wurde, zeigt, dass das gesamte Dorf über die Streitigkeiten, die bösen Wünsche der Schnorischen und das darauffolgende Unglück sprach.

2. Die juristische Feststellung des „üblen Gerüchts“ (Leumund)
Die deutlichste Stelle für einen kollektiven Verdacht findet sich in den Anweisungen der Juristenfakultät Greifswald. Im Hexenprozessrecht reichte die Klage eines Einzelnen oft nicht aus – es musste nachgewiesen werden, dass das gesamte Dorf die Person für eine Hexe hielt (gemeinhin bekannt als Fama oder „Gerücht“). Die Juristen fordern explizit dazu auf, diesen kollektiven Dorftratsch zu untersuchen. Zitat im Text: „... Insonderheitt aber wie sie in Ihrem Christenthumb sich bezeiget, vnd ob sie Eines übeln Gerüchts, Erkündigunge [...] anzustellen ...“

Wenig später bestätigen die Schweriner Räte, dass dieser kollektive Verdacht im Dorf offenbar sehr stark war: Zitat im Text: „... daß Ihr wieder die Inquistin, als welche daß wrakebitten freywillig zugestanden [...] vnd demnach ziemblichen harten Verdacht der Imputirten unthat auf sich het, ex officio numehro zu inquiriren ...“

Das „üble Gerücht“ ist der juristische Fachbegriff für den kollektiven Hexereiverdacht der Nachbarschaft. Erst weil das Dorf sie bereits gemeinschaftlich als „berüchtigt“ einstufte und sie die Drohungen (Wrakebitten) zugab, durfte das Gericht das Verfahren von Amts wegen (ex officio) so hart weiterführen.

Das Wort „Wrakebitten“ (in moderner Schreibweise: Rachebitten) setzt sich aus den niederdeutschen (plattdeutschen) Begriffen Wrake für „Rache“ und bitten für „beten“ oder „wünschen“ zusammen. Im Kontext der frühneuzeitlichen Hexenprozesse bezeichnet es das Aussprechen von Verwünschungen, Flüchen oder Rachegebeten, mit denen man einer anderen Person Unheil, Krankheit oder den Tod anhext. Im Text wird dieses Prinzip an zwei Stellen ganz konkret beschrieben:

Gegenüber dem Sohn: Als Margarete Schnor zugibt, dass sie dem Jungen, weil er sie beschimpft hatte, gewünscht habe, er solle „toll lauffen in die wilde hötzung [Gehölz] vndt solte niemand schaden thuen“. („...er solle geisteskrank [wahnhaft] in die tiefe Wildnis [in die wilden Wälder] laufen und sollte [dabei] niemandem Schaden zufügen.“)

Gegenüber der Tochter: Als sie sagte, der Vater Hans Kloth „solte kein gedey [Gedeihen] noch glück vff der stette [Hof oder an diesem Wohnort] haben“.

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten
Margarete Schnor wurde in „gefängkliche hafft“ genommen, der genaue Verwahrungsort wird nicht explizit genannt, lag jedoch im Zuständigkeitsbereich des Amtes (Gadebusch/Schwerin).

Ankläger

Hier muss man zwischen dem privaten Kläger (dem Dorfnachbarn) und dem offiziellen Ankläger (dem staatlichen Beamten) unterscheiden. Im Hexenprozessrecht des 17. Jahrhunderts reichte die bloße Anschuldigung eines Nachbarn aus, damit der Beamte das Verfahren von Amts wegen (ex officio) übernahm. Der private Kläger war ihr Dorfnachbar Hans Kloth (auch „Hans Kloot“ oder „Hans Kluten“), ebenfalls ein Amtsuntertan aus Bockholt. Der offizielle Ankläger war der Amtmann Albrecht Schaller (Leiter des Amtsgerichts Gadebusch), der „hiesigen Buwinckhausischen Pfand Ambtschreibers“, auf dessen Verlangen hin das Verfahren ex officio (von Amts wegen) weitergeführt wurde. Als Beistände (Rechtsbeistände oder Zeugen) fungierten Christian Fincken und Jacob Redewischen, die jeweils als Landreiter und Schulze zu Güstow tätig waren.

Vorwurf der Anklage

Der Vorwurf gegen Margarete Schnor lautete auf Hexerei („der Hexerey beschuldiget“). Im Detail wurde ihr vorgeworfen:

dass sie die Pferde des Klägers totgezaubert habe;
dass sie jeden Sonntag „ungebührliche [ungewöhnliche]
Töpfe“ ans Feuer gesetzt habe:
dass sie bewirkt habe, dass die Pferde des Hans Kloth
auf der lübischen Wiese nur schwer wie „in der Erden“
gehen konnten, ihre eigenen Pferde leichtfüßig liefen;
dass sie dem Sohn des Kloth, nachdem dieser sie unter
ihren Apfelbäumen beschimpft hatte;
den bösen Wunsch angehext habe, toll und unsinnig zu
werden und in die Wälder zu laufen;
dass sie der Tochter des Kloth angedroht habe,
Hans Kloth solle „kein Gedeihen oder Glück“ mehr auf
seiner Stätte haben. In der Folge verstarben Kloth mehrere
Pferde, eine Kuh und weiteres Rindvieh.

Verhörablauf

Zunächst kam es zu einer „Gütlichen Befragung“ der Margaretha Schnor, bei der der Kläger Hans Kloth den Raum verlassen musste. Ihr wurden zehn Inquisitionsartikel vorgelegt. Sie stritt den Schadenzauber an den Tieren ab, gab jedoch zu, dem Sohn des Kloth aus Zorn (weil er sie eine Hexe gescholten hatte) gewünscht zu haben, er solle toll in den Wald laufen. Auch den bösen Wunsch („Wrakebitten“) gegenüber der Tochter gab sie zu. Daraufhin wurden juristische Gutachten der Juristenfakultät Greifswald (12. Juli 1666) und der Räte in Schwerin (22. August 1666) eingeholt, die eine Verhaftung, Hausdurchsuchung und die Vereidigung sowie Konfrontation von Zeugen anordneten.

Folterablauf

Der vorliegende Text beschreibt den direkten Folterablauf der Margarete Schnor nicht im Detail. Das Material erwähnt jedoch im Rückblick drei Jahre nach diesem Prozess (im September 1670), dass eine spätere Mitangeklagte, Anna Lowsche (Ehefrau von Hans Kloth), ebenfalls „gepeiniget“ (gefoltert) wurde, weil Margarete Schnor (im Jahr 1666) unter der Folter oder vor ihrer Hinrichtung Namen genannt hatte („weil ich selbige angeklaget“).

Geständnis

Margarete Schnor legte letztlich ein umfassendes Geständnis ab. Zum Zeitpunkt des Urteils lag eine „öffentlich bekannte Zauberei des gebrochenen Taufbundes [Buhlschaft mit dem Teufel] und Schadenszauber“ vor.

Urteil
Das Urteil wurde im Namen des Herzogs Christian Ludwig durch Heinrich Achilles von Buwinghausen und Wollnerode (Assessor des Kammergerichts zu Speyer und Buwinckhausisches Pfandamt des Amtes Gadebusch) gefällt. Es erging am 18. Oktober 1666 in Gadebusch. Margarete Schnor wurde wegen Hexerei, Teufelsbündnis („gebrochener Taufbund“), Teufelsbuhlschaft und Schadenzauber zum Tode durch das Feuer verurteilt.

Urteil S. 10, Zitat: „... im Namen Christian Louis ...ich Heinrich Achilles von Buwinghaußen vnd wollnerode des hochpreislichen Cammergerichts zu Speyer Assessori...Margareta Schnors wegen ihrer itzo offentlich bekandten Zauberey des gebrochenen Taufbundes, Buhlsschaft und schadens zum feur abgestrafet, Publikatum Gadebûschj dem 18. Oktober 1666“ (Hinweis zur Namensform im Text: Der Herzog wird im Zitat in der französischen Variante „Christian Louis“ geschrieben).

Urteilsvollstreckung

Sie wurde „zum Feuer abgestraft“, das heißt auf dem Scheiterhaufen lebendig verbrannt. Das genaue Datum der Vollstreckung ist nicht vermerkt, erfolgte aber zeitnah in Gadebusch. Hans Kloth bestätigte später, dass sie „verbrannt“ wurde.

Scharfrichter

Für den konkreten Prozess gegen Margareta Schnor/Schnören fand sich in der Überlieferung kein namentlich genannter Scharfrichter, keine Herkunftsangabe für ihn
und keine explizite Erwähnung eines bestimmten Henkers.

Welche Belege sind insgesamt entscheidend?
Entscheidend ist das Protokoll der gütlichen Befragung vom 11. Mai 1666 (in dem sie die bösen Wünsche zugab). Daran schließen sich an die rechtlichen Belehrungen und Gutachten der Juristenfakultät Greifswald (12. Juli 1666) sowie der herzoglichen Räte Joachim Schröder und Otto Niclas Reppenhagen aus Schwerin (22. August 1666). Der Schlussstein ist das abschließende Geständnis der Angeklagten Margarete Schnor bezüglich des Schadenzaubers, der Teufelsbuhlschaft und des gebrochenen Taufbundes.

Im vorliegenden Text gibt es keinerlei Hinweise auf eine Form von Gnade – weder auf eine Begnadigung noch auf eine Erleichterung der Hinrichtungsmethode. Im Gegenteil! Alle Indizien im Text sprechen für eine kompromisslose Vollstreckung des maximalen Strafmaßes. Dafür gibt es drei entscheidende Belege im Dokument:

1. Das ungemilderte Todesurteil

Im Urteilspassus vom 18. Oktober 1666 wird die härteste für Hexerei vorgesehene Strafe ausgesprochen: „... Margareta Schnors [...] zum feur abgestrafet ...“

Eine damals übliche Gnadenentscheidung des Landesherrn oder des Gerichts hätte darin bestanden, die Angeklagte vor dem Entzünden des Scheiterhaufens „aus Gnade“ mit dem Schwert zu enthaupten oder sie am Pfahl heimlich zu erdrosseln, damit sie nicht lebendig verbrennen musste. Das Urteil nennt jedoch nur die reine, ungemilderte Strafe („zum Feuer“).

2. Die Bestätigung der Verbrennung

Dass diese harte Strafe auch exakt so vollstreckt wurde, bestätigt der Kläger Hans Kloth vier Jahre später (1670) in seiner Bittschrift an den Herzog, in der er sich im Rückblick auf Margarete Schnor bezieht: „...denn das Greet Schnors die verbrandte, so auf sie bekant...“ Die Bezeichnung als „die Verbrannte“ zeigt unmissverständlich, dass das Urteil durch den Feuertod realisiert wurde.

3. Keine mildernden Umstände durch die Gutachter

Sowohl die Juristenfakultät Greifswald als auch die herzoglichen Räte in Schwerin sahen keinerlei Anlass für Milde. Da Margarete Schnor das „Wrakebitten“ (die Rachewünsche) freiwillig zugegeben hatte, galt sie juristisch als überführt und gefährlich. Die Schweriner Räte sprachen von einem: „... ziemblichen harten Verdacht der Imputirten unthat ...“

Da sie zudem am Ende des Prozesses laut Urteil auch noch die „Buhlschaft“ (mit dem Teufel) und den „gebrochenen Taufbund“ gestand, war eine Begnadigung nach damaligem Recht quasi ausgeschlossen. Sie galt als Abtrünnige der christlichen Gemeinschaft und wurde ohne jede Gnade hingerichtet.

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 21, DA Gadebusch-Rehna Nr. 231

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
http://dx.doi.org/10.25673/32734.

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.

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