Acht Tage auf der Flucht
... von Heiko Wruck
Montag, 15. Juni 2026
● 1572 Die namenlose Frau
Lassahn/ssr. Dieser Prozess gegen eine namenlose Frau fand im Jahr 1572 statt. Die überlieferten Schriftstücke dokumentieren den Verlauf zwischen dem Montag, 7. Juli 1572, (julianischer Kalender) und dem Montag, 28. Juli 1572 („7. Juli 1572“, „Rehna 28. Ao. 72“).
Angeklagte/r mit Wohnort
Die angeklagte Frau stammte aus dem Amtsbereich des Klosters Rehna. Ihr Name wird im Text nicht direkt genannt, sie wird als „eingezogene fraw“ beziehungsweise „zu Rehna eingezogenen weibspersohn“ bezeichnet. Zitat: „... wegen Zauberei im Kloster ampt Rehna halber ...“ / „... wegen der zu Rehna eingezogenen weibspersohn ...“
Unterstützer der/des Angeklagten
Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg setzte sich für die Angeklagte ein, indem er die unzureichende Beweislage rügte und eine rechtmäßige Behandlung einforderte. Zitat: „Johan Albrecht von Gottes Gnaden was wir gegen Christoff Administrator wegen der gefangenen fraw in beyverwarten Schreiben ercleren..hastu zu ersehen ...“ Herzog Johann Albrecht schickte diesen Brief an seinen Amtshauptmann (Küchenmeister) Balthasar Möller nach Rehna. Er gab seinem Beamten vor Ort damit quasi eine direkte Rückendeckung und die Dienstanweisung: „Lies dir durch, wie scharf ich dem Administrator Christoph wegen der unrechtmäßigen Folterpläne gerade die Meinung gegeigt habe – genau darauf hast du dich vor Ort in Rehna jetzt zu berufen.“
In den vorliegenden historischen Dokumenten aus dem Juli 1572 ist Christoph (oft „Herzog Christoff“ genannt) der Administrator des Bistums Ratzeburg. Er ist der jüngere Bruder des Schweriner Herzogs Johann Albrecht I. und regierte von seinem mecklenburgischen Wohn- und Amtssitz in Gadebusch aus.
Herzog Christoph zu Mecklenburg (1537 - 1592) wurde bereits 1554 auf Betreiben seines Bruders vom Ratzeburger Domkapitel zum Koadjutor und kurz darauf zum Administrator des Bistums gewählt. Er war der erste protestantische (lutherische) Administrator des hochstiftischen Territoriums Ratzeburg.
Christoph und Johann Albrecht von Mecklenburg waren beide Söhne von Herzog Albrecht VII. („dem Schönen“). Da Johann Albrecht 1525 geboren wurde und Christoph 1537, war Christoph der rund zwölf Jahre jüngere Bruder.
Da das Bistum Ratzeburg allein kein ausreichendes Einkommen abwarf, trat Johann Albrecht seinem jüngeren Bruder Christoph nach dessen Rückkehr aus langjähriger polnischer Gefangenschaft (1569) die mecklenburgischen Ämter Gadebusch und Tempzin zur Versorgung ab. Genau in der Zeit dieses Hexenprozesses – von 1570 bis 1573 – ließ Christoph das heutige Schloss Gadebusch vom Hofbaumeister Christoph Haubitz als seinen repräsentativen Wohnsitz im Stil der Renaissance um- und ausbauen. Im Rahmen dieses Hexenprozesses nimmt Christoph von Mecklenburg eine zentrale Rolle ein.
Der Ankläger
Herzog Christoph zu Mecklenburg treibt das Verfahren gegen die unbenannte Frau aus dem Klosteramt Rehna maßgeblich voran. Er stützt seine Beschuldigungen vor allem auf die Aussagen von Frauen, die zuvor in Schönberg (dem Hauptsitz des Bistums Ratzeburg) als Hexen verbrannt worden waren.
Der Vorwurf
Herzog Christoph wirft der gefangenen Frau Zauberei vor – konkret soll sie durch Hexerei „Ungeziefer“ an das herzogliche Vieh gebracht haben. Zudem legt er ihr zur Last, dass sie nach einem ersten peinlichen Verhör geflohen sei. Die primäre Anschuldigung basierte auf den unter Folter erpressten Aussagen von Frauen, die bereits in Schönberg als Hexen verbrannt worden waren. Zitat: „... das von etzlichen andern so zum Schonenberch gebrandt zauberin halber bezichtigt ...“/„... die von mehreren zum Schoneberge bezichtigter zauberey halber gerechtfertigte weiber bekandt ...“
Der rechtliche Konflikt
Herzog Christoph fordert eine „rechtmäßige Strafe“ und will die Frau foltern lassen („Tortur“/„peinlich abfragen“). Er gerät dadurch in einen heftigen juristischen Streit mit den herzoglichen Räten in Schwerin und seinem Bruder Johann Albrecht, die seine Beweise als völlig unzureichend ablehnen und ihm vorwerfen, es mit den vorherigen Verbrennungen in Schönberg viel zu eilig gehabt zu haben.
Die Dokumente zeigen ein klares juristisches Tauziehen und den deutlichen Widerspruch seines Bruders, Herzog Johann Albrecht (bzw. dessen Schweriner Räten). Die herzogliche Seite aus Schwerin stellt in den Briefen vom 7. und 10. Juli 1572 ausdrücklich fest, dass die vorliegenden Beweise für eine Folter nicht ausreichen („welches zu Rechts zur Tortur nicht gnugsam“) und erachten eine Folterung zu diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig („sie jedenfalls erachten die Tortur als vnrechtmessig“). Johann Albrecht wies seinen Beamten Balthasar Möller in Rehna an, die Frau nur gütlich und unter Androhung zu befragen.
Herzog Christoph hingegen drängte massiv darauf, die Frau peinlich (also unter Folter) zu befragen, da er der Ansicht war, dass der Scharfrichter ihr sonst nichts entlocken könne („das Scharfrichter Vermeinet Ihr das orts nichts Peinlich abzufragen sey“).
Ob er sie letztlich gänzlich ohne Erlaubnis bereits gefoltert hatte oder dies eigenmächtig erzwingen wollte, bleibt in der Schwebe: In seinem Brief vom 24. Juli 1572 spricht er zwar davon, sie sei „nach peinlicher Verhör fluchtig“ geworden – die Schweriner Seite fordert jedoch noch am Tag darauf (25. Juli 1572) vehement einen Bericht darüber, wie es um die Rechtmäßigkeit der Indizien und die angebliche Flucht bestellt sei, da für sie nach wie vor kein gründlicher Bericht vorlag.
Die Flucht der Frau und ihre anschließende Situation werden im Text mit folgenden Details beschrieben:
Der Zeitpunkt: Die Flucht geschah offenbar im Anschluss an eine (bzw. die erste) peinliche Befragung („wie wir Verstendiget nach peinlicher Verhör fluchtig vnnd witte gefangen worden“). In der Antwort des Amtmanns Balthasar Möller vom 28. Juli 1572 wird konkretisiert, dass die Frau acht Tage lang auf der Flucht war („acht tage geflüchtet“).
Nachdem sie wieder eingefangen worden war („witte gefangen worden“), befand sie sich in einem sehr schlechten körperlichen Zustand. Sie war so geschwächt, dass man sie in Rehna nicht in das eigentlich vorgesehene, harte Verlies sperrte („weil sie so schwach befunden war sie nicht in so harter schwerer gefenknus“). In welchem konkreten anderen Raum des Rehnaer Amtssitzes oder Klosterbereiches sie stattdessen aufgrund ihrer Schwäche schonender untergebracht wurde, wird nicht erwähnt.
Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten
Der Wohnort lag im Zuständigkeitsbereich des Klosteramtes Rehna im heutigen Mecklenburg-Vorpommern. Zitat: „... wegen Zauberei im Kloster ampt Rehna halber ...“ Der Wohnort gehörte im Jahr 1572 zum Klosteramt Rehna („Kloster ampt Rehna“). Heute gehört Rehna zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Soziale Einordnung der/des Angeklagten
Aufgrund ihres sozialen Status forderten die Räte eine juristische Sorgfalt, die sonst nur hochgestellten Persönlichkeiten oder dem Adel zuteilwurde. Zitat: „...so sit gleich woll mitt Ihr sowoll als mitt einer hohen Person nach dem was der gerichtigkeit zuuorfahren...“/„... als wan sie von grossem adell were ...“
Verhörablauf
Die herzoglichen Räte aus Schwerin ordneten an, das Verhör zunächst gütlich und lediglich unter der Androhung von Zwangsmitteln durchzuführen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Folter nicht ausreichten. Sie kritisierten zudem, dass man die Angeklagte vor der Hinrichtung der Zeuginnen nicht zu einer Gegenüberstellung gebracht hatte. Zitat: „... sie soll gutlich vnd mit bedrawung befragt werden ...“/„... dass man mitt Ihrer hinrichtung nicht geeilet sondern zuvor mund gegenb mund gebracht vnd den grund erkundiget hette.“
Folterablauf
Die Schweriner Justiz rügte die geplante Anwendung der Folter ausdrücklich als unrechtmäßig, da keine ausreichenden Indizien vorlagen. Dennoch deutet das Schreiben von Herzog Christoph darauf hin, dass eine „peinliche“ (also unter Folter durchgeführte) Befragung stattfand. Zitat: „... sie jedenfalls erachten die Tortur als vnrechtmessig ...“/„... welches zu Rechts zur Tortur nicht gnugsam. ..“/„... wie es umb die fraw ihre gefengklnus indicia, peinliche verhör vnd angezogene flucht gewandt ...“
Geständnis
Ein klares Geständnis der Angeklagten ist in den Dokumenten nicht explizit überliefert; es wird lediglich erwähnt, dass bereits zwei andere Personen unter der Folter Geständnisse abgelegt hatten und daraufhin starben. Zitat: „... vnd gleichwoll von zween albereit die darauf gestorben zu Peinlicher Vhrgicht beruchtiget ...“
Urteil
Ein endgültiges Urteil gegen die namenlose Frau ist in diesem Aktenbestand nicht überliefert, da zum Zeitpunkt der letzten Briefe noch über die Rechtmäßigkeit der Indizien gestritten wurde. Herzog Christoph forderte jedoch eine „rechtmäßige Strafe“.
Urteilsvollstreckung
Die Urteilsvollstreckung der Angeklagten ist nicht dokumentiert. Es wird jedoch berichtet, dass die Frauen, die sie zuvor beschuldigt hatten, bereits in Schönberg durch Verbrennung hingerichtet worden waren. Zitat: „... da die zum Schönenberg gerechtfertigte weiber auf Jmanden bekandt das man mitt Ihrer hinrichtung nicht geeilet ...“
Dieser Satz ist eine scharfe juristische Rüge der Schweriner Justizräte an die Adresse von Herzog Christoph. Übersetzt in modernes Hochdeutsch bedeutet die Passage: „... da die in Schönberg [bereits] hingerichteten Frauen Aussagen gegen jemanden abgelegt haben, hätte man mit deren Hinrichtung nicht so eilen dürfen ...“
Wenn man die damaligen Rechtsbegriffe zerlegt, wird die Tragweite dieses Vorwurfs deutlich. „gerechtfertigte weiber“: Das Wort „Rechtfertigung“ bedeutete im damaligen Sprachgebrauch die Urteilsvollstreckung (oft die Hinrichtung). Wenn jemand „gerechtfertigt“ wurde, hatte man ihn nach damaligem Verständnis „dem Recht zugeführt“ – in diesem Kontext heißt es schlicht, dass die Frauen bereits auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden waren.
„auf Jmanden bekandt“: Das bedeutet „gegen jemanden ausgesagt haben“ oder „jemanden unter der Folter besagt haben“. Die brennenden Frauen in Schönberg hatten also den Namen der Frau aus Rehna genannt und sie der Mitwisserschaft oder Mittäterschaft bezichtigt.
„das man mitt Ihrer hinrichtung nicht geeilet [sondern zuvor mund gegen mund gebracht ...]“: Hier liegt der Kern der Rüge. Die Juristen in Schwerin kritisieren Herzog Christophs überstürzte Vorgehensweise. Sie sagen: „Weil die Schönberger Frauen eine neue Verdächtige benannt haben, hätte man sie auf keinen Fall so schnell verbrennen dürfen! Man hätte sie am Leben lassen müssen, um sie der neuen Angeklagten aus Rehna von Angesicht zu Angesicht gegenüberzustellen („mund gegen mund“), um die Wahrheit der Aussage überhaupt prüfen zu können.“
Die Bedeutung im Prozess
Die Schweriner Kanzlei wirft der Anklage vor, durch die hastigen Hinrichtungen in Schönberg wichtige Beweismittel vernichtet zu haben. Da die Kronzeuginnen nun tot waren, gab es keine Möglichkeit mehr für eine rechtlich saubere Gegenüberstellung. Für die Schweriner Juristen war die Anklage gegen die Frau aus Rehna damit auf extrem wackligen Grundlage aufgebaut.
Scharfrichter
Für das Verfahren gegen die namenlose Frau aus Rehna wurde der Scharfrichter aus Parchim angefordert, auf dessen Eintreffen man einige Tage warten musste. Zitat: „... wegen des Scharfrichter von Parchim etzliche Tage druff gewartet ...“
Welche Belege sind entscheidend?
Die entscheidenden Dokumente sind die amtlichen Schreiben und Berichte der herzoglichen Räte sowie des Amtmanns Balthasar Möller aus Rehna, die die rechtlichen Zweifel an dem Verfahren festhalten. Um die Indizien endgültig zu prüfen, wurde eine juristische Belehrung an der Universität Rostock eingeholt. Zitat: „... Belehrung in Rostock einholen ...“/„... befehlen euch bald einen bericht widerumb zuschicken ...“/„...Schreiben ... an Kuchmeister (Küchenmeister) zu Rehna Balthasar Möllern ...“
Quellen
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 33, DA Gadebusch-Rehna Nr. 854; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.
□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog
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