Das ungewisse Schicksal der Trine Reimers
... von Heiko Wruck
Dienstag, 9. Juni 2026
● 1675 - 1677 Trine Reimers
Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Trine Reimers begann (erste Erwähnung im Text) am 17. März 1675 und endete am (letzte Erwähnung im Text) am 18. Mai 1677. Trine Reimers lebte in Pentzin. Zitat: „... Klage der Unterthanen in Pentzin wieder Trine Reimers allerhand indicia vnd anzeigung der zauberei halber ...“. Aus dem vorliegenden Textfragment gehen keine Unterstützer zugunsten der Trine Reimers hervor.
Lokalisierung des Wohnortes der/des Angeklagten
Pentzin (historische Schreibweise im Text für das heutige Penzin) ist heute ein Ortsteil der Gemeinde Thandorf und gehört zum Amt Schönberger Land im Landkreis Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern. 1675 - 1677 gehörte Pentzin zum Amt Rehna (Mecklenburg). Dies wird durch die Adressierung der großherzoglichen beziehungsweise zentralen Anweisungen an den Amtschreiber und den Amtmann zu Rehna deutlich.
Soziale Einordnung der/des Angeklagten
Trine Reimers gehörte zur dörflichen Bevölkerung beziehungsweise sie lebte unter den dortigen Untertanen.
Ankläger (mit seinem Amtssitz)
Die Klage ging ursprünglich von der Dorfbevölkerung aus, wurde jedoch offiziell von der Justiz/Behörde in Schwerin (vertreten durch Hans Hinrich Wedemann) geleitet und zur Durchführung nach Rehna delegiert. Zitat: „BelehrunGSchwerin Hans Hinrich Wedemann, ... wegen Klage der Unterthanen in Pentzin ...“ sowie an den „Ambtman zu Rehna Baltzar Wilhelm Rastowen“.
Vorwurf der Anklage
Der Vorwurf der Dorfbevölkerung lautet auf Zauberei (Hexerei). Es lagen bereits diverse Indizien, Anzeigen und ein entsprechendes Gerücht gegen Trine Reimers in der Bevölkerung vor. Zitat: „... allerhand indicia vnd anzeigung der zauberei halber ...“. Einzelne Personen (Kläger) werden im Text nicht namentlich genannt.
Verhörablauf
Phase 1 (1675): Es wurde ein reguläres Inquisitionsverfahren (Untersuchung von Amts wegen) eingeleitet. Aus den vorliegenden Indizien mussten feste Fragen formuliert werden. Unter dem Vorsitz eines eigens eingerichteten Gerichts mit Beisitzern (Assessoren) und einem Notar sollten Zeugen unter Eid zum Ruf (Gerücht), dem Umfeld (Gesellschaft) sowie dem Leben und Wandel der Angeklagten befragt werden. Zudem war eine Gegenüberstellung (confrontation) vorgesehen.
Phase 2 (1677): Es erging die nachfolgende Anweisung an den Amtmann, die Angeklagte gütlich (ohne Zwang/Folter) anhand der in Phase 1 aufgestellten Artikel zu verhören und das Protokoll zur Prüfung nach Schwerin zu übersenden.
Folterablauf
Im vorliegenden Aktenfragment ist keine Folter dokumentiert; für den Verhörschritt im Mai 1677 wird explizit ein gewaltfreies Verhör angeordnet („Inquistin gütlich verhören“).
Geständnis
Ein Geständnis liegt in diesem Stadium des Verfahrens (Beweisaufnahme und gütliche Befragung) nicht vor.
Urteil
Noch kein Urteil vorhanden, da das Verfahren im Mai 1677 noch lief. Eine Urteilsvollstreckung ist nicht im Text enthalten. Vermutlich schwebte das Verfahren noch. Auch ein Scharfrichter wird nicht im Text erwähnt.
Welche Belege sind entscheidend?
Entscheidend sind in diesem Prozess die Anzeigen und Indizien der Dorfgemeinschaft („indicia vnd anzeigung“). Die beeideten Zeugenaussagen über das allgemeine Gerücht, die Kontakte und den Lebenswandel der Angeklagten („die gezeugen mit eyden belegen, üeber Inquistin gerücht, Gesellschaft, leben vnd wandel befragen“) waren hier ebenfalls die entscheidenden Belege für das Verfahren. Ebenfalls entscheidend waren die Ergebnisse der Gegenüberstellung und das Protokoll des gütlichen Verhörs basierend auf den rechtlich ausgearbeiteten Frageartikeln („über geiwße articul die zeugen eydtlich Inquistin gütlich verhören, protocoll überschicken“).
Das endgültige Schicksal der Trine Reimers aus Pentzin im Amte Rehna ist in vorliegenden Aktenfragment nicht überliefert.
Quellen:
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 29, DA Gadebusch-Rehna Nr. 862
Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234
□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog
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