„Ehre und Gutes“, dann der Scheiterhaufen
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... von Heiko Wruck
Donnerstag, 18. Juni 2026
● 1668 Annen Voß
Lassahn/ssr. Der Prozess gegen Annen Voß aus Rehna fand im Jahr 1668 statt. Er begann mit den ersten dokumentierten Untersuchungen und Inquisitionsartikeln am 13. und 20. Mai 1668 und endete mit dem Urteil vom 7. Juni 1668. Zitat: „Annen Voß zu Rehna, 1668“ / „13. und 20. mai 1668“ / „7. Juni 1668“
Angeklagte/r mit Wohnort
Die Angeklagte war Anna Voß (auch Annen Voß oder Anna Vossen genannt) aus Rehna.
Unterstützer der/des Angeklagten
Im Text werden keine Personen genannt, die die Angeklagte aktiv unterstützen oder verteidigen. Erwähnt wird lediglich die Aussage eines Zeugen, dass der Ehemann der Angeklagten eine Bürgerin einmal wegen der Gerüchte zur Rede gestellt habe, woraufhin die spätere Klägerin Anna Lemmen damals noch abgewiegelt hatte. Zitat: „als Ihr Mann sie deswegen besprochen, sie wuste von Ihr nicht als Ehr vnd gutt“
Als der Ehemann von Anna Voß Druck machte, schreckte Anna Lemmen damals noch vor der letzten Konsequenz zurück. Einem Nachbarn ins Gesicht zu sagen „Deine Frau ist eine Hexe“, bedeutete eine massive Ehrverletzung, die zu langwierigen Fehden oder Verleumdungsklagen führen konnte. Daher wiegelte Anna Lemmen in diesem Moment ab und beruhigte den Ehemann mit der formelhaften Redewendung, sie wisse über Anna Voß nichts als „Ehre und Gutes“. Das war eine soziale Schutzbehauptung, um den Frieden im Viertel vorerst zu wahren, obwohl das Misstrauen im Untergrund weiter brodelte.
Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten
Der Wohnort der Angeklagten war Rehna, wobei im Zuge des Geständnisses auch Nachbarn und andere Frauen aus bestimmten Straßen genannt werden (wie die Kletzer Straße). „Anna Schlachters in der Kletzer straße“. Der Wohnort Rehna gehörte im Jahr 1668 zum Amtsbereich des Hauptmanns zu Rehna (Levin Barsen) unter der übergeordneten juristischen und landesherrlichen Aufsicht des Kriminalgerichts bzw. der Justizkanzlei in Schwerin. Zitat: „BelehrunGSchwerinSchwerin“/„an Hauptmann zu Rehna Levin Barsen“. Die Stadt Rehna gehört heute zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Soziale Einordnung der/des Angeklagten
Die Angeklagte war eine verheiratete Frau, die im städtischen Gefüge von Rehna lebte und alltägliche Nachbarschaftskontakte pflegte (wie das Bitten um Bier oder Hilfe beim Buttern). Sie galt jedoch in der Gemeinschaft schon seit vielen Jahren als sozial isoliert und wegen Hexerei verdächtig. „War das Anna Vossen schon viel Jahr verdechtig gehalten worden“ / „wan Anna Voßen in Ihrer Nachbahren heuser gekommen vnd etwas begehret“.
Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten
Der genaue Haftraum wird im Text nicht explizit benannt, doch die Inhaftierung und der Prozess fanden in Rehna statt, von wo aus sie zur Folter geführt wurde. Zitat: „Anna Voßen auf eingeholte Urteil zur volter geführt“
Ankläger
Als offizieller Ankläger und Verhandlungsführer fungierte der Notar Martinus Masius in Rehna. Die finale Urteilsbestätigung erfolgte durch die Justizbeamten in Schwerin, namentlich Hans Hinrich Wedeman und den bettlägerigen Dr. Schröder, gerichtet an den lokalen Hauptmann in Rehna. Zitat: „Martinus Masius Notar“/„Hans Hinrich Wedeman auch in Namen des betlagerigen D. Schröder, an Hauptmann zu Rehna Levin Barsen“.
Vorwurf der Anklage
Der Vorwurf lautete auf Zauberei und Schadenzauber. Annen Voß wurde vorgeworfen, durch ihr bloßes Erscheinen, böse Blicke oder böse Wünsche („böse Augen“) das Bier von Nachbarn sauer werden zu lassen, das Buttern zu verhindern und Krankheiten sowie den Tod von Kindern und Vieh zu verursachen. Zudem stand der Vorwurf des Teufelsbündnisses (Buhlschaft) und der Teilnahme am Hexensabbat (Blocksberg) im Raum. Zitat: „Artikel, Inquisitionalartikel“/„daß Ihm alsobalt ein gantz braw Bier saur geworden vnd verdorben“/„etzliche Leutte doch woll solche bösen augen zu haben“/„stummen Geist von ihr bekommen“/„auch sie vff Blocksberg gesehen“.
Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen
Anna Hagemans (vor ihrer eigenen Hinrichtung am 26. Mai 1668): Sie beschuldigte Anna Voß der Hexerei und gab an, sie auf dem Blocksberg gesehen zu haben; zudem habe sie einen „stummen Geist“ von ihr erhalten. Zitat: „Anna hagemans auf Anna Vossen (Anna Hagemans ist schon verbrannt am 26. Mai)“/„stummen Geist von ihr bekommen“/„auch sie vff Blocksberg gesehen“.
Jürgen Meincke (Bürgermeister in Rehna): Er klagte, dass sein Bier verdorben und sauer geworden sei, nachdem Annen Voß in seinem Haus etwas begehrt und nicht erhalten hatte. Seine Frau warf ihr vor, dass das Brauen wegen ihr „unglücklich abzugehen“ pflege. Zitat: „Bürgermeister Jürgen Meincken haus kommen [...] daß Ihm alsobalt ein gantz braw Bier saur geworden vnd verdorben“/„als den mein brawen pfleget unglücklich abzugehen“
Hinrich Arens (Bürger in Rehna, 50 Jahre alt): Seine Frau konnte keinen Rahm zu Butter schlagen, bis Anna Voß kam, einen Stopfen Bier holte und sagte, es würde wohl werden. Direkt danach gelang das Buttern, was als magische Beeinflussung ausgelegt wurde. Zitat: „ein Stopf Bier gebehret das Hinrich Arens hausfraw eben gebuttert vnd keine Butter bekommen können“/„das alsofuhrt Hinrich Arens hausfrawe gutte Butte gekricht“
Eine Stauf oder ein Stof war ein großes, meist zylindrisches Trink- oder Schankgefäß (ein Humpen oder eine Kanne mit Henkel, oft aus Holz, Zinn oder Ton). Wenn Anna Voß zu ihrer Nachbarin ging, um einen „Stopfen Bier“ zu holen, war das ein ganz alltäglicher Vorgang: Oft handelte es sich dabei um Nachbarschaftshilfe oder kleinen Tauschhandel im Alltag. Gleichzeitig war der Stopfen ein offizielles Hohlmaß für Flüssigkeiten. Die genaue Menge variierte je nach Region, lag aber in Norddeutschland und Mecklenburg meist bei etwa 1,5 bis 2 Litern.
Der Satz beschreibt den Moment, in dem Anna Voß das Haus der Nachbarin betritt, um diese alltägliche Menge Bier zu kaufen oder zu erbitten, während die Nachbarin gerade erfolglos versucht, Butter herzustellen. Das kurze Verweilen von Anna Voß mit ihrer Bierkanne im Haus wurde später als der Moment gedeutet, in dem sie den Raum (und das Buttern) verhext haben soll.
Anna Lemmen (Ehefrau von Hans Lemmen, 40 Jahre alt): Sie klagte, dass Anna Voß ihr nach einem Streit mit erhobenen Händen ein Unglück anwünschte, woraufhin ihr Neugeborenes mit gelähmten Kiefern zur Welt kam und starb, und sie selbst ihre Gesundheit verlor. Zitat: „Gott gebe, daß es dir so bekommen, als Ich es dir gönne“ / „das kindt nicht saugen können, da ihm beyde kinnbacken gleichsahm vorlehmet gewesen, vnd der vff gestorben, Sondern auch des Hans Lemmen frawe bey diesem Kinde Ihren gesundtheit verlohren“
Verhörablauf
Zuerst fand eine gütliche Befragung statt, bei der Annen Voß alle Vorwürfe und die böse Absicht abstritt. Sie gab an, den Nachbarn nur Gutes gewünscht zu haben. Daraufhin folgte eine Konfrontation (Gegenüberstellung) mit den Zeugen, bei der alle Parteien auf ihren Aussagen beharrten. Nach Einholung eines rechtlichen Gutachtens aus Schwerin wurde schließlich die Folter angeordnet, um ein Geständnis zu erzwingen. Zitat: „Befragung Inquistia Anna Voßen, gütliche Aussage“/„Es wehre nicht wahr, das von Zaubern gedacht wehr“/„Confrontation mit den Zeugen, jeder bekräftigt seine Aussagen“/„nochmals befragung in güte ... sonst Marter nach Leibes konstitution“
Folterablauf
Am 2. Juni 1668 wurde Anna Voß auf Basis des Schweriner Urteils zur Folter geführt. Dabei wurden ihr die Arme auf den Rücken gezogen (das sogenannte Aufziehen) und Beinschrauben angelegt. Unter diesen Schmerzen legte sie ein Geständnis ab. Zitat: „Anna Voßen auf eingeholte Urteil zur volter geführt, zurückziehung der Armte und Beinschrauben, Bekenntnis“
Geständnis
Unter der Folter und bei der späteren Bestätigung am 6. Juni 1668 gestand sie, sie habe das Zaubern vor 14 Jahren von der „alten Sandersche“, die in Sternberg (Storn) verbrannt wurde, gelernt (mittels eines Stocks). Sie besitze Teufelsgeister namens Claus (in schwarzer Kleidung), Chim (von Anna Cavens erhalten) und einen dritten Geist von der alten Bürgermeistersfrau Klinke. Sie habe mit dem Teufel Buhlschaft getrieben. Sie sei mehrfach auf dem Blocksberg gewesen (zwischen Chems/Kemern und Warnekow) zusammen mit anderen Frauen (Kavens, Klinke, Schlachters). Annen Voß gestand diverse Schadenzauber: Die Tötung einer roten Kuh von Ilse Klinke, die Tötung einer Kuh und eines Pferdes von Jürgen Thomasen, den Tod des Kindes von Anna Lemmen sowie die Tötung eines roten Pferdes des Schulzen zu Vitense aus Rache für verweigertes Stroh. Zitat: „sie könne Zaubern vnd hettte ihr solches die alte Sandersche so zu Storn verbrandt vor 14 Jahren“/„Geist Claus, Menschengestalt, schwartze Kleider vnd huet“/„Blocksberg zwischen Kemern vnd Warnekow“/„Buhlschaft“/„ihr Claus auf der Lemmischen Kindt im Mutterleibe vmbgebracht“/„den Schultzen zu Vitense hette sie auch ein roht pferdt umgebracht“/„wolle darauf leben vnd sterben“
Urteil
Das rechtliche Gutachten und Endurteil aus Schwerin wurde am 7. Juni 1668 ausgestellt. Es bestätigte, dass das Hauptdelikt durch die Folter („nach erkandter Tortur“) hinreichend bewiesen sei, und ordnete die Todesstrafe an. Zitat: „BelehrunGSchwerinSchwerin: wegen Anna Voßen..nach erkandter Tortur ... verbrennen, vorher würden, 7. Juni 1668“
Urteilsvollstreckung
Das Urteil lautete auf Tod durch Verbrennen, wobei der Angeklagten die „Gnade“ gewährt wurde, vor dem Entzünden des Scheiterhaufens erdrosselt („würgen“) zu werden. Die Vollstreckung fand in Rehna kurz nach dem 7. Juni 1668 statt. Zitat: „verbrennen, vorher würgen, 7. Juni 1668“
Scharfrichter
Der Name und die Herkunft des Scharfrichters werden im vorliegenden Text nicht namentlich genannt. Die administrative Anweisung zur Vollstreckung ging an den lokalen Hauptmann Levin Barsen.
Welche Belege sind entscheidend?
Entscheidend für die Verurteilung waren das unter Folter erpresste und am 6. Juni 1668 wiederholte Geständnis der Angeklagten, die besagte Vorab-Beschuldigung der bereits hingerichteten Anna Hagemans, die deckungsgleichen Zeugenaussagen der Bürger sowie die offizielle Bestätigung der eingetretenen Schäden (totes Vieh, verstorbene Kinder) durch die geschädigten Dorfbewohner. Zitat: „Extract. Anna hagemans auf Anna Vossen“/„das delictum principall guhten teils verificiret“/„6. Juni repetiert sie die Aussagen“/„alle Schäden bestätigt“
Quellen
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 51, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
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