Foltern, erwürgen, verbrennen, bezahlen
... von Heiko Wruck
Dienstag, 16. Juni 2026
● 1668 Anna Hagemans
Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Anna Hagemans aus Rehna fand im Jahr 1668 statt. Er begann mit den Voruntersuchungen am 8. und 9. April 1668 und endete mit dem Todesurteil am 21. Mai 1668.
Angeklagte/r mit Wohnort
Die Angeklagte war Anna Hagemans (im Text auch „Anna Havemans“ oder „Anna Hagemeister“ genannt) aus Rehna. Sie wurde durch die Aussage der bereits im April 1668 auf dem Gut Dargelütz vernommenen Trine Froripen belastet: „... die Hagemansche [...] sei die Stattdienersche zu Rehna gewesen“.
Unterstützer der/des Angeklagten
Die Angeklagte hatte keine Unterstützer. Im Gegenteil, die Bürger von Rehna wandten sich sogar gegen sie, um nicht für die Prozesskosten aufkommen zu müssen.
1. Beleg für den Protest gegen die Kostenübernahme: Das erste Zitat stammt aus der herzoglichen Reaktion (Nr. 6) und fasst zusammen, worüber sich die Einwohner beim Landesherrn beschwert haben: „Die sämptlichen Bürger von Rehna haben sich beschwert das du auf ihre unkosten, die Anna Hagemans verbrennen willst, Supplikation eingelegt ...“
„Sämtliche Bürger von Rehna haben eine Bittschrift eingereicht und sich beschwert, dass du Anna Hagemans auf ihre Kosten verbrennen lassen willst ...“
2. Beleg für die juristische Schadensbegrenzung der Bürger: In ihrer eigenen Bittschrift (Supplikation) vom 17. Mai 1668 weisen die Bürger jede Verantwortung von sich. Sie argumentieren, dass sie weder die Ankläger sind, noch die Macht (Jurisdiktion) in der Stadt besitzen. Wenn der Herzog alle Gewinne und Strafgelder („Brüche“) einstreicht, soll er auch zahlen: „... weile aber gnediger ... wir mehrbesagte hexen weder angeklaget noch gefenglig einziehen lassen wir auch gantz keine jurisdiction haben, sondern alle ober vnd vntergericht, wie auch alle Brüche vnd ander gefall, aus diesem Städtlein, sie sein klein oder groß efg. [Eurer fürstlichen Gnaden] zu gehören ... mögen die auch die Unkosten bezahlen“
„... da wir aber, gnädiger Herr, die besagte Hexe weder angeklagt noch in Haft haben nehmen lassen und wir zudem über keinerlei Gerichtsbarkeit verfügen, sondern das gesamte Ober- und Untergericht sowie alle Bußgelder und sonstigen Einnahmen aus dieser kleinen Stadt – ob klein oder groß – Eurer Fürstlichen Gnaden zustehen ... mögen diese [die herzogliche Staatskasse] auch die Unkosten bezahlen.“
3. Beleg für die Entscheidung der Schweriner Räte zum Schutz der Bürger: Dass die Sorge der Bürger vor einer Zwangsabgabe („collectirung“) real war, belegt die Anweisung der mecklenburgischen Geheimen Räte an den Hauptmann. Sie fordern, die unschuldigen Bürger zu verschonen und das Geld – wenn möglich – aus dem Besitz der Angeklagten zu pressen: „... daß du Supplicanten mit collectirung der Gerichts- vnd ander zu dem Procesu veneficiy gehöriger kosten, auß angezogenen für sich billig befundenen uhrsachen, überstehen , Selbige entweder aus der malefitz-Persohnen Gütern leidlich, vnd ohne bedreugung der nachbleibenden unschüldigen [...] nehmen sollest ...“
„... dass du die Bittsteller [die Bürger] mit dem Eintreiben der Gerichts- und sonstigen Kosten, die zu diesem Hexenprozess gehören, aus den angeführten und als berechtigt befundenen Gründen verschonen sollst. Du sollst diese Kosten stattdessen entweder in erträglichem Maße aus dem Vermögen der kriminellen Person [der Angeklagten] eintreiben oder auf andere angemessene Weise, ohne die zurückbleibenden Unschuldigen damit zu bedrohen und zu belasten ...“
Fazit
Das Verhalten der Bürger von Rehna wirkt aus heutiger Sicht extrem kaltblütig, war aber in der Frühen Neuzeit ein zutiefst pragmatischer – und für die Betroffenen oft lebensgefährlicher – Abwehrkampf gegen den finanziellen Ruin. Die Dynamik dahinter lässt sich durch das damalige Rechtssystem und die finanzielle Situation der Städte erklären. Wer bestellt, bezahlt: Ein Hexenprozess war im 17. Jahrhundert ein extrem teures bürokratisches und handwerkliches Großprojekt. Viele Posten mussten bezahlt werden: die tägliche Verpflegung der Inhaftierten; ihre Bewachung rund um die Uhr; der Notar für die Protokolle, die Boten (die die Akten zu den Juristen nach Schwerin brachten); der Scharfrichter („Frohnmeister“) für die Folter (für jeden einzelnen Foltergang) und später für die Hinrichtung inklusive seiner Spesen, Unterkunft und Verpflegung (und der seiner Knechte); das Material für den Scheiterhaufen (Holz, Stroh, Teer, Ketten).
Normalerweise wurden diese Kosten aus dem Vermögen der Angeklagten beglichen. Wenn die Person arm war, – wie Anna Hagemans – blieb die Staatskasse auf den Kosten sitzen.
Der juristische Kniff der Bürger
In ihrer Beschwerdeschrift (Supplikation) vom 17. Mai 1668 argumentieren die Bürger von Rehna rein juristisch, um ihr Geld zu schützen. Sie sagen: Wir haben diese Hexe überhaupt nicht angezeigt und wir haben sie auch nicht verhaften lassen („weile aber gnediger ... wir mehrbesagte hexen weder angeklaget noch gefenglig einziehen lassen ...“).
Zudem betonen sie, dass die Stadt Rehna gar keine eigene Hoheitsgewalt (Jurisdiktion) besitzt, sondern alle Bußgelder, Einnahmen und die Gerichtsbarkeit dem mecklenburgischen Herzog bzw. seinem Hauptmann Levin Barsen zustehen („... wir auch gantz keine jurisdiction haben, sondern alle ober vnd vntergericht, wie auch alle Brüche [Bußgelder] vnd ander gefall [...] efg. [Eurer fürstlichen Gnaden] zu gehören ...“).
Die Logik der Bürger war: Wenn der Hauptmann und der Herzog die absolute Macht in Rehna haben und alle Gewinne aus der Justiz einstreichen, dann müssen sie bitteschön auch das finanzielle Risiko tragen und die Zeche für die Verbrennung zahlen.
Die Angst vor der Umlage („Kollekt“)
Die größte Angst der Bürger war, dass der Hauptmann die Kosten einfach über eine Sondersteuer (eine sogenannte Collecte) auf alle Haushalte der Stadt umlegt. Für eine kleine Gemeinde konnte ein einziger Hexenprozess den Staatsbankrott bedeuten. Nur wenige Wochen zuvor hatte der Adlige Jürgen Christoffer von Plessen auf dem nahen Gut Dargelütz bereits Trine Froripen verbrennen lassen – die Bürger sahen also eine teure „Prozesswelle“ auf sich zukommen.
Das Ergebnis
Die Bürger von Rehna waren nicht zwangsläufig „barmherziger“ oder zweifelten an der Hexerei. Sie waren schlichtweg empört darüber, dass sie finanziell für die Hinrichtung einer Frau zahlen sollten, deren Prozess sie gar nicht gewollt hatten. Ihre Solidarität galt der eigenen Geldbörse, nicht der Angeklagten. Die herzoglichen Räte in Schwerin gaben den Bürgern am 18. Mai 1668 teilweise recht: Sie wiesen den Hauptmann an, das Geld vorrangig aus dem (ohnehin kaum vorhandenen) Besitz der Hexe zu nehmen und die unschuldigen Bürger nicht unbillig zu belasten.
Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten
Anna Hagemans Wohnort war Rehna im westlichen Mecklenburg. Der Wohnort gehörte im Jahr 1668 zum mecklenburgischen Amt Rehna, das unter der Verwaltung des Hauptmanns Levin Barsen stand. Heute gehört die Stadt Rehna zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Soziale Einordnung der/des Angeklagten
Aus den Akten geht hervor, dass sie mit dem städtischen Dienstwesen verbunden war: „... sei die Stattdienersche zu Rehna gewesen ...“. Zudem lebte sie in ärmlichen oder gewaltsamen Verhältnissen, da ihr verstorbener Ehemann sie schwer misshandelt hatte: „... weile derselbe verwohrendt im haubte vnd sie so viel geschlagen vnd mit füßen gepeddet, das sie ihre gesundtheit verlohren“.
Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten
Anna Hagemans wurde in der Stadt Rehna in Haft genommen, um sie dort zu verhören: „... wegen Anna Hagemeister, wegen der von Trine Frohriepen besagter Zauberei zur gefänglichen Haft nehmen ...“
Ankläger
Der Prozess wurde auf Requisition (Nachforschung, Untersuchung oder Rechtshilfeersuchen) des Hauptmanns Levin Barsen eingeleitet. Das Gericht im „Haus Rehna“ setzte sich aus dem Amtsschreiber Jürgen Tyde als Richter sowie als Beisitzer dem Stadtvogt David Rinke und dem Bürgermeister Jürgen Meincke zusammen: „... im Haus Rehna auf requistion des Leuin Barsen Haubtmann, Jürgen Tyde ambtschreiber als Richter, David Rinke Stattvogt und Jürgen meincke Bürgermeister als Assessoren ...“. Die juristische Anleitung und Belehrung erfolgte durch die herzoglichen Räte Hans Hinrich Wedemann und Joachim Schröder aus Schwerin.
Vorwurf der Anklage
Anna Hagemans wurde die Ausübung von Schadenzauber und Hexerei (crimen veneficii) vorgeworfen. Man beschuldigte sie, in verdächtiger Gesellschaft mit einer bereits 1649 in Grevesmühlen verbrannten Hexe gelebt zu haben, andere zur Hexerei verführt zu haben und Trine Froripen die Zauberkunst beigebracht zu haben: „... daß sie mit der albereit in anno 49 für Grevismühlen verbranten Unholdin Anna Kluns genant, in verdächtige gesellschaft gelebet, alsdan dergleichen geschmeis des leidigen Satans verfluchten Saamen weiter auszubreiten abermahl geschäftig ...“
Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen
Es gab keine klassischen privaten Kläger, sondern ein Inquisitionsverfahren, das auf den Besagungen (Beschuldigungen) anderer beruhte:
Trine Froripen: Sie besagte, Anna Hagemans habe ihr vor 12 Jahren in Rehna die Zauberei am Feuertopf beigebracht, wobei sie sich von Gott lossagen musste.
Verhörablauf
Das Verfahren begann mit einer gütlichen Befragung anhand von vorbereiteten Inquisitionsartikeln am 5. Mai 1668, bei der Anna Hagemans noch standhaft alle Vorwürfe abstritt. Am 13. Mai 1668 wurde sie erneut gütlich befragt, um ihr die Folter zu ersparen: „... nochmals gütliche Befragung der Anna Hagemans auf die Artikel, damitt sie dem Frohnen Meister nicht müchte in die hende gegeben werden - leugnet alles“. Nach der Folter folgte am 20. Mai 1668 die rechtlich notwendige Wiederholung (Repetierung) und Bestätigung des Geständnisses, bei der sie zwar Teile widerrief, die Grundzüge aber aufrechterhielt. Zudem kam es zu einer Gegenüberstellung (Konfrontation) mit einer von ihr besagten Frau: „Confrontation Anna Voßen und Anna Hagemans, Anna Voßen sagte sie löhge es ...“
Folterablauf
Da Anna Hagemans im gütlichen Verhör hartnäckig leugnete, trieb man sie wunschgemäß mittels der Folter zur „Wahrheit“. Der Scharfrichter wandte schwere körperliche Gewalt an: „Nach solcher güttlichen Examination hat 2 Frohnmeister sie zur volter geführt, abgekleidet Beinschrauben und zurückziehung der Arme, Bekenntnis“.
Geständnis
Unter der Folter legte sie ein umfassendes Geständnis ab. Sie gestand, vor 30 Jahren von Anna Kluens die Zauberei erlernt und sich am „weißen Stock“ von Gott losgesagt zu haben. Sie beschrieb ihren Teufelspakt mit einem Geist namens „Chim“, Teufelsbuhlschaft und die Teilnahme am Hexensabbat: „Blocksberg vff einem kleinen Berge im Mohre außerhalb dem Mühlenthor, darauf auch die alte Klutzinische und Hans Hagemans so beide schon Tod gewesen ...“. Zudem gestand sie den Schadenzauber an Tieren, darunter an einer Stärke (Jungkuh) in Löritz und einer Sau von Hans Kloenefuß. Sie schloss mit den Worten: „... will darauf Leben und Sterben“.
Urteil
Das Urteil wurde am 21. Mai 1668 durch die Schweriner Juristen Hans Hinrich Wedemann und Joachim Schröder formuliert und nach Rehna übermittelt. Es lautete auf die Todesstrafe.
Urteilsvollstreckung
Anna Hagemans wurde zum Tode durch Verbrennen verurteilt, wobei ihr als Gnadenakt vor dem Entzünden des Scheiterhaufens das Leben genommen werden sollte: „Anna Hagemans ... vom Leben zum Tode, vorher würgen, 21. Mai 1668 ...“. Die Vollstreckung sollte zeitnah in Rehna erfolgen, wo die Bürger bereits wegen der Kosten protestiert hatten.
Das Todesurteil der Schweriner Justizräte wurde am 21. Mai 1668 gefällt („vom Leben zum Tode, vorher würgen, 21. Mai 1668“). In der damaligen Praxis vergingen zwischen dem Eintreffen des Urteils aus der Residenzstadt und der tatsächlichen Vollstreckung meist nur wenige Tage – oft wurde die Hinrichtung direkt am folgenden Markt- oder Gerichtstag vollzogen. Sie wurde also Ende Mai 1668 hingerichtet.
Scharfrichter
Die Identität oder Herkunft des Scharfrichters wird namentlich nicht genannt, es wird im Text lediglich seine Funktion beschrieben: „... hat 2 Frohnmeister sie zur volter geführt...“ (im Text auch als „Frohnen Meister“ bezeichnet).
Welche Belege sind entscheidend?
Als entscheidende rechtliche Indizien und Belege galten die vorausgegangenen Besagungen (Bezichtigungen) der bereits verurteilten Hexe Trine Froripen, die unter der Folter erpressten Geständnisse sowie die Bestätigungen von Zeugen über eingetretene Schäden: „... wegen der von Trine Frohriepen besagter Zauberei zur gefänglichen Haft nehmen ...“ sowie „hans Kläueuß bestätigt den Tod der Sawe“.
Quellen
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 34, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234
□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog
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