Geständnis unter der Folter

... von Heiko Wruck
Sonntag, 28. Juni 2026


● 1668 Annen Schlachters zu Rehna

Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Annen Schlachters zu Rehna fand im Jahr 1668 statt. Er begann offiziell mit der Formulierung der Inquisitionsartikel am 9. Juni 1668 und endete mit dem Todesurteil sowie der Bestätigung der Urteilsvollstreckung am 22. Juni 1668 („9. Juni 1668“, „22. Juni 1668“).

Ein Inquisitionsartikel (oft auch Frageartikel oder Interrogatorien genannt) war ein zentrales Rechtswerkzeug im frühneuzeitlichen Strafprozess – besonders bekannt aus den Hexenprozessen. Man kann sich diese Artikel wie einen vorgefertigten, detaillierten Fragen- und Behauptungskatalog vorstellen, den das Gericht (Inquisitionsgericht) auf Basis von Gerüchten, Zeugenaussagen oder Denunziationen gegen eine beschuldigte Person ausarbeitete.

Hier sind die wichtigsten Merkmale, um das Prinzip zu verstehen:

Der Aufbau: Die Artikel waren durchnummeriert (wie auch in Ihrem Text: 1. ein jeder Mensch... 2. sie aber... 3. sie ihr die Hexerei gelernt...). Jeder Artikel enthielt eine konkrete Anschuldigung oder ein vermutetes Detail der Tat.

Die Befragungsstrategie: Dem Angeklagten wurden diese Artikel im Verhör nacheinander vorgelesen. Er musste zu jedem einzelnen Punkt Stellung beziehen (ob er ihn zugibt oder bestreitet). Das Ziel der Richter war es, zu jedem Artikel ein „Ja“ (ein Geständnis) zu erhalten.

Keine offene Befragung: Es wurde nicht offen gefragt: „Was haben Sie getan?“, sondern suggestiv: „Stimmt es, dass Sie am Tag X das Vieh des Nachbarn verzaubert haben?“

Die rechtliche Funktion: Im sogenannten Inquisitionsverfahren (dem Untersuchungsprozess von Amts wegen) ersetzten diese Artikel die Klageschrift. Sie bildeten das feste Gerüst für das gesamte weitere Verfahren – von der gütlichen Befragung über die Folter (Tortur) bis hin zum abschließenden Urteil. Ein Geständnis war erst dann „vollständig“, wenn der Angeklagte die entscheidenden Inquisitionsartikel bestätigt hatte.

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Angeklagte ist Anna Schlachters, die auch unter dem Namen Anna Holtzen geführt wird, aus Rehna („Annen Schlachters zu Rehna, 1668“, „Anna Schlachters oder Holtzen“).

Unterstützer der/des Angeklagten

Als einziger Unterstützer im familiären Umfeld tritt ihr Sohn auf, der versuchte, ihr bei der Bewältigung ihrer Angst beizustehen, und der von den Richtern bezüglich eines vermeintlichen Fluchtplanes befragt wurde („als Ihr Sohn sie dar vff gefraget wi sie sich also gebehrete“, „der Sohn wird gefragt“).

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Der Wohnort der Angeklagten liegt in der Stadt Rehna in Mecklenburg („Annen Schlachters zu Rehna“). Im Jahr 1668 gehörte Rehna zum Herzogtum Mecklenburg-Schwerin beziehungsweise zum dortigen lokalen herrschaftlichen Verwaltungs- und Amtsbezirk. Heute gehört die Stadt Rehna zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Aus den Akten geht hervor, dass die Angeklagte wirtschaftliche Lohnarbeiten für andere ausführte, wie beispielsweise das Herstellen von Malz. Zudem lebte sie in einfachen Verhältnissen, da sie auf das Leihen von Dingen angewiesen war und mit Dienstmägden sowie Hirten in Kontakt stand („es wehre ihm dar vf eine schwartze ziege vmbkommen“, „Anna Caven wehre dar vmb zu ihr gekommen, das sie von ihr sey leihen sollen“, „von ihrer eigenen Magt“, „so ihr die Hirtin noch zu hause gebracht“).

Diese vier Zitate spiegeln die typische Alltagswelt, die sozialen Beziehungen und die damalige Sprache (Frühneuhochdeutsch) im Jahr 1668 wider. Übersetzt in modernes Deutsch bedeuten sie Folgendes:

1. „es wehre ihm dar vf eine schwartze ziege vmbkommen“
Moderne Bedeutung: „...und daraufhin ist ihm eine schwarze Ziege eingegangen (gestorben).“

Hintergrund im Prozess: Das ist der Kern des Schadenzauber-Vorwurfs. Der Verwalter Hinrich Sparlingk sagt aus, dass er der Angeklagten das versprochene Holz nicht gegeben hat. „Daraufhin“ (dar auf) – so die damalige Logik – hat sich Anna Schlachters durch Hexerei gerächt, woraufhin sein Tier starb. Das Wort „umkommen“ bedeutete bei Tieren schlicht „sterben“ oder „verenden“.

2. „Anna Caven wehre dar vmb zu ihr gekommen, das sie von ihr sey leihen sollen“
Moderne Bedeutung: „Anna Caven war deshalb zu ihr gekommen, um sich etwas von ihr zu leihen.“

Hintergrund im Prozess: Das Gericht vermutete hinter dem Treffen der Frauen eine illegale Hexen-Zusammenkunft oder Absprache. Anna Schlachters verteidigt sich in der gütlichen Befragung. Sie erklärt, das Treffen mit Anna Caven sei ein ganz harmloser, nachbarschaftlicher Vorgang gewesen: Die Frau wollte sich lediglich etwas alltägliches ausborgen.

3. „von ihrer eigenen Magt“
Moderne Bedeutung: „...von ihrer eigenen Magd (Dienstmagd).“

Hintergrund im Prozess: Ein Zeuge gibt an, er habe die Gerüchte über den Fluchtversuch der Angeklagten nicht erfunden, sondern aus erster Hand gehört – nämlich von der Dienstmagd, die im selben Haushalt wie Anna Schlachters arbeitete und das Verhalten ihrer Dienstherrin beobachtet hatte.

4. „so ihr die Hirtin noch zu hause gebracht“
Moderne Bedeutung: „...welches (Ferkel) ihr die Hirtin sogar noch nach Hause gebracht hatte.“

Hintergrund im Prozess: Unter der Folter gesteht Anna Schlachters eine „Probe“ ihrer Hexenkunst. Sie behauptet, ein Ferkel magisch getötet zu haben. Das Zitat untermauert das Geständnis: Das Tier war offenbar auf der Weide verendet, und die Dorfhirtin brachte den Kadaver später arglos zum Hof der Angeklagten zurück.

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Die genaue Bezeichnung des Gefängnisses wird nicht genannt, jedoch wurde Anna Schlachters vor Ort in Rehna inhaftiert und dort am Tag nach einer nächtlichen Unruhe im Haus festgesetzt („als sie den folgenden tagk eingezogen“).

Ankläger

Die Anklage und die rechtliche Untersuchung wurden durch den Hauptmann Levin Barsen sowie den Richter Jürgen Tyde in Rehna geführt. Begleitet und protokolliert wurde das Verfahren durch den Aktuar (Gerichtsschreiber) oder Beamten Martinus Masius („Levin Barsen Haubtman, Jürgen Tyde als Richter“, „Martinus Masius“).

Vorwurf der Anklage

Der Hauptvorwurf lautet auf Schadenzauber und Hexerei. Anna Schlachters wurde vorgeworfen, eine enge und verdächtige Freundschaft mit der bereits hingerichteten Hexe Anna Voß gepflegt zu haben, die sie in die Hexenkunst eingewiesen haben soll. Zudem wurde ihr ein Fluchtversuch zur Last gelegt („sie aber bösen Verdacht auf sich geladen, indem sie mitt der nunmehr verbrandten Anna voßen große freundtschaft gehalten“, „sie ihr die Hexerei gelernt“, „sie versucht zu fliehen“).

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Offizielle Kläger waren die lokalen Behörden im Zuge eines Inquisitionsverfahrens, gestützt auf Zeugenaussagen und Geschädigte:

Churst Ungerman (41 Jahre) und Tyes Robran (50 Jahre): sie bestätigen den allgemeinen Hexereiverdacht und das auffällige Verhalten („außer 6-7 bestätigt er alles“).

Der Verwalter Hinrich Sparlingk zu Löritz (Löwitz): er klagte, Annen Schlachters habe seine Ziege durch Zauberei getötet, weil er ihr das versprochene Fuder Holz verwehrt hatte („sie hette Hinrich Sparlingk verwaltern zu Löritz eine Ziege vmbgebracht, darumb das Er ihr ein fuhderholtz zu gesagt“).

Lütke Johan zu Bülow: er gab an, sein Vieh (eine Kuh bzw. ein Pferd) sei gestorben, nachdem er sich geweigert hatte, der Angeklagten Waren aus Lübeck mitzubringen („Lütke Johan zu Bülow hatte sie für 3 Jahren eine Kuhe vmbgebracht, weil er ihr etwas von Lübeck mitbringen sollen, aber nicht wollte“).

Verhörablauf

Das Verfahren begann mit einer gütlichen Befragung (ohne Folter), in der Anna Schlachters alle Vorwürfe vehement bestritt und ihre Unschuld betonte. Es folgten juristische Einholungen von Urteilen (Belehrungen) aus Schwerin sowie eine Konfrontation mit den Aussagen der bereits verbrannten Anna Voß und später mit Ilse Klincken („Befragung Anna Schlachters, gütliche Aussage“, „sie wahre dessen so unschuldich, als die vagel vnter dem himmel“, „confrontation“, „Confrontation mit Ilse Klincken“).

Folterablauf

Da sie gütlich nicht gestand, wurde am 15. Juni 1668 die Folter (Tortur) eingeleitet. Sie wurde entkleidet und mit Beinschrauben sowie durch das Zurückziehen der Arme gequält. Sie hielt dieser ersten Folter und einer anschließenden Schauüberredung (Territion) ohne Geständnis stand, was die Richter als teuflische, übernatürliche Verhärtung deuteten. Daraufhin wurde vom Gericht in Schwerin eine Verschärfung der Folter angeordnet („dem Frohen zur Volter führen, abkleiden, zurückziehung der arme vnd Beinschrauben... tortur wenig geachtet“, „da sie ihren leib vnd dero halsstarriges gemüht, wieder den sonst gewöhnlichen schmertzen übernatürlich ... induriret vnd verhörtet“, „wurde ihr scharffe Tortur zuerkannt“).

Die Beinschraube (historisch oft auch Beinbrecher, Beinklemme oder Spanischer Stiefel genannt) war eines der am häufigsten eingesetzten Folterwerkzeuge der Frühen Neuzeit. Sie gehörte zur sogenannten schweren oder scharfen Tortur, die eingesetzt wurde, wenn die Angeklagten in der ersten Phase der Folter nicht gestehen wollten. Das Funktionsprinzip war mechanisch simpel, aber verheerend in seiner Wirkung:

Der Aufbau: Das Werkzeug bestand meist aus zwei massiven, halbrunden Metallschiene oder Holzplatten, die über ein oder zwei kräftige Gewindeschrauben (Spindeln) miteinander verbunden waren. Die Innenseiten der Platten waren oft nicht glatt, sondern mit Rillen, Zacken oder stumpfen Dornen versehen.

Die Anwendung: Das Schienbein oder die Wade des Opfers wurde zwischen diese Platten gelegt. Der Scharfrichter drehte dann die Gewindeschrauben mit einem Hebel oder Knebel langsam und schrittweise an.

Die Wirkung: Durch den massiven Druck wurden Muskeln, Sehnen und Gewebe extrem gequetscht. Wurde die Schraube im Verlauf des Verhörs immer weiter angezogen (oft auf Anweisung des Richters, wenn die Antworten nicht ausreichten), führte dies im Extremfall zum Splittern und Brechen der Knochen (Schien- und Wadenbein) und zum Austreten des Markes.

Bei Anna Schlachters wird im Protokoll vermerkt, dass die Beinschrauben am 15. Juni zunächst „wenig geachtet“ wurden – sie hielt den Schmerzen also anfangs stand (was die Richter als teuflische Verhärtung deuteten). Erst bei der „scharfen Tortur“ am 17. Juni 1668 brach ihr Widerstand. Viele Menschen, die diese Prozedur überlebten, blieben für den Rest ihres Lebens dauerhaft verkrüppelt, was im Hexenprozess jedoch meist hinfällig war, da auf das Geständnis fast immer die Hinrichtung folgte.

Geständnis

Unter der scharfen Folter am 17. Juni 1668 legte sie schließlich ein umfassendes Geständnis ab, das sie am 22. Juli 1668 nochmals bestätigte. Sie gestand, die Zauberei mittels eines Stockes erlernt zu haben, eine Teufelsbuhlschaft mit dem Geist „Jochim“ (der in einem grauen Rock und Hut erschien und kalten Samen hatte) einzugehen, Schadenzauber an Tieren verübt zu haben und auf einem Ziegenbock zum Blocksberg geritten zu sein, um dort mit anderen Hexen zu tanzen und zu kochen („Anna Schlachters oder Holtzen bekennt sie könne Zaubern“, „Geist Jochim in Menschengestalt, grawen Rock vnd Huet“, „Buhlschaft, kalter Samen“, „Blocksberg auf Ziegenbuck“, „Darauf will sie Leben und sterben“). Ein Teufel in Gestalt einer Maus unter ihrem linken Arm habe ihr geholfen, die erste Folter zu ertragen („hette unter ihrem lincken arm gesessen als eine Maus“).

Urteil

Am 22. Juni 1668 erging durch die Rechtsbelehrung aus Schwerin das rechtskräftige Todesurteil gegen Anna Schlachters („BelehrunGSchwerin: Nr. 7: todesurteil, vorher würgen, 22. Juni 1668“).

Urteilsvollstreckung

Das Urteil sah vor, dass die Angeklagte durch das Feuer hingerichtet werden sollte, wobei ihr die Gnade gewährt wurde, vor dem Verbrennen erwürgt zu werden („todesurteil, vorher würgen“). Die Vollstreckung fand zeitnah nach dem 22. Juni 1668 am üblichen Richtplatz (Galgenberg) in Rehna statt.

Scharfrichter

Der Scharfrichter wird im Text als „der Frohn“ bezeichnet. Name und Herkunft werden im Protokoll nicht explizit genannt („dem Frohen zur Volter führen“).

Welche Belege sind entscheidend?

Als rechtlich entscheidend für die Verurteilung galten die unnachgiebige Beschuldigung durch die bereits hingerichtete Anna Voß („Extract aus Anna voßen Protocoll“, „bis zum Tode dabei geblieben“), die Indizien ihres Sohnes bezüglich ihrer extremen Angst und Unruhe („für angst nicht eßen vnd für beben fast keine Speise zum Munde bringen können“), ihr vermeintlicher Fluchtversuch sowie letztlich das unter Folter erpresste und später wiederholte Eigenmitgeständnis der Angeklagten („Repetiert ihre Aussage“).

Quellen:


Datensatz


Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 60, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

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