Herzog stoppt Hexenverfahren

... von Heiko Wruck
Samstag, 13. Juni 2026



● 1697 Elsche Viereggen und Grethe Strohkirchen

Lassahn/ssr. Das Verfahren gegen Elsche Viereggen und Grethe Strohkirchen erstreckte sich über die Jahre 1697 bis 1700. Die dokumentierten Schriftstücke beginnen mit einem Bericht vom Samstag, 25. September 1697 (julianischer Kalender), und enden mit einem herzoglichen Erlass vom Mittwoch, 10. November 1700, (gregorianischer Kalender).

Angeklagte/r mit Wohnort


Die Beschuldigten sind zwei Frauen aus der Ortschaft Brützkow. Der Text nennt sie namentlich als „Elsche Viereggen und Grethe Strohkirchen“, wobei die Erstgenannte im weiteren Verlauf auch als „Ilsche Viereggen“ oder „die Viereggische“ bezeichnet wird.

Unterstützer der/des Angeklagten

Aus dem Text gehen keine Personen hervor, die sich schützend vor die Angeklagte gestellt hätten. Vielmehr waren sie sozial isoliert, was dadurch deutlich wird, dass berichtet wurde, „weil Ilsche Viereggen keine Bürgen stellen konnte“. Grethe Strohkirchen wird primär als Mitbeschuldigte („die inculpirte Strohkerkische“) aufgeführt, ohne dass irgendjemand Partei für sie ergreift.

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Der Wohnort wird im Text geografisch im Dorf Brützkow verortet, was mit der präzisen Formulierung „im Dorffe Brützkow“ belegt ist. Das Dorf Brützkow gehörte im Jahr des Prozesses zum Amtsbereich Rehna. Dies geht aus der direkten Zuständigkeit der dortigen Verwaltung hervor, wie es in den Wendungen „aus der Relation der Beambten zu Rehna“ und „An die Beamte zu Rehna“ dokumentiert ist. Das Dorf heißt auch heute noch genau so: Brützkow. Es hat seinen historischen Namen über die Jahrhunderte behalten. Brützkow ist heute kein eigenständiges Dorf mehr, sondern ein offizieller Ortsteil der Stadt Rehna im Landkreis Nordwestmecklenburg (Mecklenburg-Vorpommern).

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Die Angeklagte Elsche Viereggen wird sozial nicht näher beschrieben, sondern schlicht als „die Frau aus brützkow etwa 40 Jahre alt“ betitelt. Da ihre Gegner als „Sämtliche Unterthanen zu Brützkow“ auftreten, ist davon auszugehen, dass auch sie den Status einer lokalen Untertanin bzw. Dorfbewohnerin besaß. In den herzoglichen und amtlichen Dokumenten wird die zweite Angeklagte, Grethe Strohkirchen, rein über ihre Rolle im Prozess definiert. Sie wird dort distanziert als „die inculpirte [beschuldigte] Strohkerkische“ oder schlicht als eine der „Frauen“ bezeichnet, die man in Haft bringen soll.

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Weil sie keine Kaution oder Bürgen aufbringen konnte, setzten die Beamten Elsche (Ilsche) Viereggen zunächst in einem Torhaus fest; im Text heißt es dazu, dass sie sie „im Pforthause, jedoch ohngeschloßen, in arrest vorwiesen laßen“. Später wurde sie aus dieser „gefängliche[n] haft“ unter Ableistung eines Urfehde-Eids entlassen. Grethe Strohkirchen wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.

Ankläger

Als privater Erstankläger trat Elsche (Ilsche) Viereggens direkter Nachbar auf, der als „Marx Schuknecht, Unterthan aus Brützkow“ (an anderer Stelle „Marx Sienknecht“) genannt wird. Im späteren Verlauf erhob die gesamte Dorfgemeinschaft als Kollektiv Anklage, namentlich „Sämtliche Unterthanen zu Brützkow“.

Vorwurf der Anklage

Der Vorwurf lautete auf Schadenszauberei beziehungsweise Giftmischerei, juristisch ausgedrückt „in pto. Veneficii“ sowie „wegen der angeschuldigten hexerey“. Dem Detail nach stand Elsche Viereggens bereits „viele Jahr im bösen gerücht“ und habe den Nachbarn „viel Schaden“ zugefügt. Das tückische Element der Tat bestand laut den Beamten darin, dass sie ihren Opfern nicht offen drohte, sondern im Verborgenen handelte: „daß wan ein vnd ander mit ihr zuthun gehabt, als den selbigen darauf der Schaden wiederfahren“.

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Marx Schuknecht/Sienknecht: Er betont, „er ist der nächste Nachbar, lebt in großen sorgen“. Seine Klage zielt darauf ab, dass er „den Prozeß beschleunigen, die Frauen in Haft bringen lassen“ möchte.

Sämtliche Unterthanen zu Brützkow: Sie reichten eine gemeinsame Bittschrift („Supplikation“) ein. Sie klagen über den langjährigen bösen Ruf und den erlisteten Schaden der Beschuldigten. Nach deren überraschender Haftentlassung fordern sie vehement eine „erneute Inquistion“, da sie der festen Überzeugung sind: „das böse Unkraut ist auszurotten“. Für den langjährigen bösen Ruf und den allgemeinen Schaden steht das Zitat aus der Bittschrift der Dorfgemeinschaft (8. November 1700): „wegen der Zauberin Ilsche Viereggen..viele Jahr im bösen gerücht..viel Schaden“ ... Für das Heimliche bzw. Erlistete des Schadens (dass sie eben nicht offen drohte, sondern im Verborgenen agierte) steht das Zitat aus dem Bericht der Rehnaer Beamten (28. Oktober 1700): „das Inq. Ihr böses vornehmen nicht vorhero mit dreuen kundt gemachet, sondern jedennach es dermaßen verrichtet, daß wan ein vnd ander mit ihr zuthun gehabt, als den selbigen darauf der Schaden wiederfahren“ ...

Verhörablauf

Der Verhörablauf war durch eine schrittweise Zeugen- und Beschuldigtenbefragung geprägt. Zunächst wurden Belastungszeugen „summarisch abgehört“, woraufhin der Befehl erging, die „Viereggesche auf das Ambt fodern laßen, außagen tun laßen“. Später wurden die Zeugen nochmals „eydlich abgehöret vnd solcher außage mit Inquistinn confrontiert“, um die Aussagen direkt miteinander abzugleichen.

Der Zweck dieses „Konfrontationsverhörs“: Die Richter wollten prüfen, wie die Angeklagte auf die konkreten Anschuldigungen reagiert – ob sie unter dem Druck der Vorwürfe einknickt, sich in Widersprüche verwickelt oder die Vorwürfe entkräften kann. Gleichzeitig wurde so getestet, ob die Zeugen ihre Aussagen auch dann noch aufrechterhielten, wenn sie der vermeintlichen „Zauberin“ direkt in die Augen blicken mussten.

Folterablauf

Ein Folterablauf wird in den vorliegenden Aktenauszügen an keiner Stelle erwähnt oder zitiert.

Geständnis

Es liegt kein Geständnis vor. Da die Indizien für eine Verurteilung nicht ausreichten, wurde die Angeklagte stattdessen „auf urphede der gefängliche haft vnd fernere Inquistin zuerlaßen“, also ohne Geständnis gegen Urfehde vorläufig auf freien Fuß gesetzt.

Urteil

Ein abschließendes Urteil findet sich in dem Textfragment nicht. Es gibt lediglich einen herzoglichen Zwischenbescheid vom 1. November 1700 (vom Herzog am 10. November 1700 nochmals bestätigt), der die Entlassung aus der Haft anordnet, jedoch diktiert, „auf ihr leben vnd wanden genaue acht zu haben“, falls sich künftig neue Beweise ergeben sollten. Da kein Schuldspruch und kein rechtskräftiges Urteil ergingen, kam es auch zu keiner Urteilsvollstreckung. Ein Scharfrichter wird im Text nicht erwähnt, da weder Folterwerkzeuge noch eine Hinrichtung zum Einsatz kamen.

Welche Belege sind entscheidend?

Als entscheidend für die juristische Bewertung galten die gesammelten Protokolle und die Zeugenaussagen. Der Herzog befahl, „die acta so wollwegen der inculpirten Strohkerkischen als der Viereggischen durch einen erfahrenen Notarium fleißig durchlesen laßen“ und die „in den protocollis gehaltenen indiciis“ separat herauszuarbeiten. Für das rechtliche Vorgehen war zudem eine akademische Begutachtung ausschlaggebend, weshalb angeordnet wurde, „die Akten an eine Juristen Fakultät (Belehrung) verschicken“ zu lassen.

Das ist barockes Juristendeutsch für eine gründliche, unparteiische Aktenanalyse. Herzog Friedrich Wilhelm ordnet hier von Schwerin aus an, dass ein ausgebildeter Rechtsexperte die bisherigen Ermittlungsergebnisse der lokalen Beamten aus Rehna akribisch prüfen und systematisch zusammenfassen soll.

Aufgeteilt in die beiden Passagen bedeutet das im Detail:


1. „die acta so wollwegen der inculpirten Strohkerkischen als der Viereggischen durch einen erfahrenen Notarium fleißig durchlesen laßen“

Übersetzt heißt das: „Die Akten sowohl bezüglich der beschuldigten Strohkirchen als auch der Viereggen von einem erfahrenen Notar sorgfältig durchlesen zu lassen.“

acta: Die Akten. Damit ist die gesamte bisherige Sammlung aus schriftlichen Berichten, Zeugenvernehmungen und Anschuldigungen gemeint.

so woll... als...: Sowohl... als auch... – der Herzog betont, dass beide Fälle gleichermaßen geprüft werden müssen.

inculpirten (von lat. inculpare): Die Beschuldigten oder Angeschuldigten.

Strohkerkischen/Viereggischen: Das sind die weiblichen Namensformen für Grethe Strohkirchen und Elsche Viereggen (die Endung -schen oder -ische war damals für Frauennamen absolut üblich).

erfahrenen Notarium: Ein akademisch und juristisch geschulter Notar (hier: Joachim Krone). Er fungierte als unabhängiger Sachverständiger, der die Arbeit der lokalen Dorf- und Amtsbeamten überprüfen sollte.

fleißig durchlesen laßen: „Fleißig“ bedeutete damals nicht nur emsig, sondern vor allem sorgfältig, gründlich und gewissenhaft.

2. „in den protocollis gehaltenen indiciis“
Übersetzt heißt das: „Die in den Protokollen festgehaltenen Indizien (Verdachtsmomente).“

protocollis: Die Verhör- und Vernehmungsprotokolle. Das sind die schriftlichen Aufzeichnungen darüber, was die Nachbarn bei ihren Befragungen zu Protokoll gegeben haben.

... gehaltenen: Die darin enthaltenen oder darin festgehaltenen Punkte.

indiciis (von lat. indicium): Die Indizien. Im Hexereiprozessrecht der damaligen Zeit waren „Indizien“ rechtlich genau definierte Verdachtsmomente (z. B. ein plötzlicher Schaden am Vieh nach einem Streit). Da Zauberei ein geheimes Delikt war, gab es selten direkte Beweise. Man brauchte eine bestimmte Anzahl und Qualität solcher Indizien, um überhaupt die Folter oder weitere harte Haftmaßnahmen rechtlich zu rechtfertigen.

Was passierte danach?

Der Notar hatte den Auftrag, aus dem riesigen Textwust der Protokolle eine saubere, getrennte Liste („extractus seperatim“) zu erstellen: Links die Verdachtsmomente gegen Frau Strohkirchen, rechts die gegen Frau Viereggen. Nur so konnte die herzogliche Regierung in Schwerin entscheiden, ob die Beweise für einen echten Prozess ausreichten.

Quellen

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 31, DA Gadebusch-Rehna Nr. 865; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog

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