Kalter Samen

... von Heiko Wruck
Dienstag, 23. Juni 2026



● 1668 Anne Kavens aus Rehna

Lassahn/ssr. Der Prozess gegen Anne Kavens aus Rehna fand im Jahr 1668 statt. Die dokumentierten Rechtshandlungen und Verhöre erstreckten sich über den Zeitraum vom 10. Juni 1668 bis zum 17. Juni 1668.

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Angeklagte ist eine Frau namens Anna Cavens (auch Anna Kavens oder Anna Carvens genannt). Ihr konkreter Wohnort wird im Text nicht explizit genannt, es wird jedoch erwähnt, dass sie unter anderem Verbindungen nach Strastorf und Bentzin hatte und ihr Aufenthaltsort mit den Worten „der Haubtman hette sie darauf vffs haus holen laßen“ umschrieben wird.

Unterstützer der/des Angeklagten

Aus dem Protokoll gehen keine Unterstützer der Angeklagten hervor, im Gegenteil: Sie wird von Zeugen, Verwandten und Nachbarn belastet. Bei ihrer gütlichen Befragung versuchte sie sich zunächst selbst zu verteidigen, indem sie die Vorwürfe einer verstorbenen Zeugin mit den Worten abwehrte: „die Anna Voßen hatte es ihr aus haß nachgesagt, dar vmb das sie ihr vf 20 ellen lein gewandt ein halb lb. fett geben wollen“.

„Die Anna Voß hat ihr das [die Hexerei] nur aus purem Hass nachgesagt, weil Anna Cavens ihr für 20 Ellen Leinwand lediglich ein halbes Pfund Fett geben wollte.“

Die Hintergründe im Detail
Der wirtschaftliche Streit: Es handelt sich hier um einen klassischen, handfesten Nachbarschafts- oder Handelsstreit. Eine „Elle“ war ein historisches Längenmaß (ca. 60 cm). 20 Ellen Leinwand waren also eine erhebliche Menge Stoff (rund 12 Meter). Ein halbes Pfund Fett (ca. 250 Gramm) war im Gegenzug als Bezahlung oder Tauschwert offenbar viel zu wenig.

Das Motiv: Anna Cavens argumentiert vor Gericht, dass Anna Voß stinksauer über dieses extrem schlechte Tauschgeschäft war. Der „Hass“ entstand also aus dem Gefühl heraus, beim Handeln übers Ohr gehauen worden zu sein.

Die Verteidigungsstrategie: Anna Cavens versucht den Richtern verständlich zu machen, dass die Anschuldigungen der (inzwischen verstorbenen) Anna Voß nicht auf echter Hexerei berufen, sondern eine böswillige Rache-Aktion wegen eines missglückten Geschäfts waren. In Hexenprozessen war das Argument des „persönlichen Hasses“ oft eine der wenigen Chancen für Angeklagte, die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen zu erschüttern.

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Die genaue Lokalisierung des Wohnortes der Angeklagten wird im Text durch die Erwähnung umliegender Orte und Regionen wie Stove (heute 19217 Stove), Bentzin (heute 19217 Benzin), Strastorf (heute 19205 Stresdorf) sowie Reisen nach Holstein, Lübeck und Schleswig) deutlich. Ein Beleg für ihre regionalen Bezüge ist beispielsweise die Aussage zu Verwandten: „Ihres Bruders Sohne zum Strastorf Jochim Voßen“. Anna Cavens Wohnort Rehna gehörte im Jahr des Prozesses (1668) zum Amts- und Justizbereich von Schwerin, was durch die juristischen Belehrungen aus Schwerin belegt wird: „BelehrunGSchwerinSchwerin wegen Anna Kavens“. Die im Text genannten Orte wie Stove (Gemeinde Carlow), Bentzin (Gemeinde Wedendorfersee) und Strastorf (Stresdorf bei Gadebusch) liegen im heutigen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern und gehören zum Landkreis Nordwestmecklenburg.

Soziale Einordnung der/des Angeklagten


Die angeklagte Anna Cavens war eine sehr alte Frau aus einfachen, ländlichen Verhältnissen, die mit Textilien und Fett handelte. Ihr Alter wird im Protokoll wie folgt beschrieben: „Befragung Anna Cavens, sie sei noch bey 100 jahre alt“.

„Befragung der Anna Cavens; sie ist schätzungsweise an die 100 Jahre alt.“
Die Formulierung „noch bei 100 Jahre alt“ ist eine zeittypische Redewendung des 17. Jahrhunderts und bedeutet im damaligen Sprachgebrauch „nahezu“, „beinahe“ oder „ungefähr“ 100 Jahre alt (verwandt mit dem heutigen Wort „beinahe“ oder „noch und nöcher“ im Sinne einer Schätzung nach oben). Das hat für den Fall zwei entscheidende Bedeutungen.

Kein exaktes Geburtsregister: Im Jahr 1668 gab es für die einfache Landbevölkerung oft keine genauen Geburtsregister. Das Alter älterer Menschen wurde vom Gericht oder den Nachbarn anhand ihres Aussehens und ihrer Erinnerungen an historische Ereignisse geschätzt.

Wenn Anna Cavens 1668 um die 80, 90 oder 100 Jahre alt war, wurde sie grob zwischen 1570 und 1590 geboren. Zu dieser Zeit steckten die Kirchenbücher in vielen ländlichen Pfarreien noch in den Kinderschuhen.

Das viel größere Problem: Dazwischen lag der Dreißigjährige Krieg. Gerade Mecklenburg und die Grenzregionen zu Holstein wurden völlig verwüstet. Pfarrhäuser brannten nieder, Pastoren flohen oder starben, und mit ihnen wurden die oft einzigen Exemplare der frühen Kirchenbücher vernichtet. Für die Generation, die vor oder während des Krieges geboren wurde, gab es 1668 schlicht keine schriftlichen Nachweise mehr.

Außergewöhnliches Alter: Selbst wenn sie tatsächlich „nur“ 80 oder 90 Jahre alt war, galt sie für die damalige Zeit (in der die durchschnittliche Lebenserwartung weitaus niedriger lag) als steinalt. Solch ein extremes Alter verstärkte in der Dorfgemeinschaft oft den Verdacht, die Frau lebe nur deshalb so lange, weil sie mit dem Teufel im Bunde stehe.

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Die angeklagte Anna Cavens wurde auf Befehl des Hauptmanns festgenommen und an einen herrschaftlichen Amtssitz beziehungsweise in eine Festung gebracht, was mit der Formulierung „der Haubtman hette sie darauf vffs haus holen laßen“ belegt wird.

Ankläger

Das Verfahren wurde vor einem lokalen Gericht geführt, dem der Schreiber, der Richter Jürgen Tyde, der Stattvogt David Rieke sowie der Bürgermeister Jürgen Meineke als Assessoren vorsaßen. Das Gericht holte juristische Belehrungen und Urteilssprüche von den Hofräten beziehungsweise bei den Justizbeamten in Schwerin ein, namentlich „Hans Hinrich Wedeman und Joachim Schröder“. Die Protokolle und Nachfragen wurden durch den Notar „Martinus Masius“ beglaubigt.

Vorwurf der Anklage


Der Vorwurf gegen Anna Cavens lautete auf Hexerei, Schadenzauber und Teufelsbündnis. Ihr wurde vorgeworfen, eine „verbottene familiarität mit andern unholden“ gepflegt zu haben, insbesondere mit einer Frau namens Sanders, die bereits in Stove als Hexe verbrannt worden war. Zudem stand sie im Verdacht, mit Hilfe des Teufels übernatürlich schnell Strümpfe gestrickt zu haben („hette Ihrer Tochter in Lübeck vff einen Sontag Nachmittage ein par Strümpfe geknüttelt, worzu ihr der Teuffel geholfen“).

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Anna Voß (verbrannt auf dem Scheiterhaufen): Sie begründete den Hauptverdacht, indem sie vor ihrem Tod aussagte, dass Anna Cavens mit einer verbrannten Hexe verunglimpft war und einen Geist namens Chim besäße („der Verdacht durch Anna Voßen bestätigt, // ihr Geist ist chim“).

Jochim Voß (Sohn ihres Bruders in Strastorf): Er beklagte den Verlust eines Pferdes. Anna Cavens gestand, ihm „vor jahre 1 pferdt mvmbgebracht“ zu haben, was von ihm mit der Notiz „Jochim Voß wegen Schaden befragt, bestätigt“ verifiziert wurde. Sie gestand unter der Folter, ein Jahr zuvor das Pferd ihres Neffen Jochim Voß in Stresdorf getötet zu haben, weil sie „dem Teufel arbeit schaffen“ musste.

Die Ehefrau des Schulzen von Bentzin (Jochim Redewisch): Sie beklagte den Verlust einer Kuh. Anna Cavens gestand, „der alten Schultzischen zue Bentzin auch eine Kuhe vmbgebracht“ zu haben, weil diese ihr die versprochene Butter nicht gegeben hatte; dies wurde im Protokoll vermerkt als: „Jochim Redewischen des Schultzen von Bentzins Hausfraw, bestätigt“.

Ihr namentlich nicht genannter Schwiegersohn (ein Schäfer): Ihm brachte sie laut Geständnis „zur Probe 2 schaffe vmbgebracht“. 

„Als Probe \[oder zum Testen] zwei Schafe umgebracht“
Im Kontext des Hexenprozesses beschreibt diese Aussage die sogenannte „Meisterprobe“ oder das „Probestück“ nach dem frisch geschlossenen Teufelspakt. Dahinter stecken im 17. Jahrhundert zwei feste Vorstellungen:

Der Funktionstest der magischen Kräfte: Nachdem eine angebliche Hexe den Pakt mit dem Teufel geschlossen hatte, musste (oder wollte) sie die neu erlangte Fähigkeit zum Schadenzauber erst einmal austesten. Sie probierte an kleineren, weniger wertvollen Tieren aus, ob der Zauber tatsächlich „funktioniert“.

Der Loyalitätsbeweis gegenüber dem Teufel: Der Teufel forderte vom Neuling einen ersten Beweis der Unterwerfung. Um zu zeigen, dass es ihr mit der Abkehr von Gott ernst war, musste die Angeklagte ein Tabu brechen und Schaden im eigenen Umfeld anrichten. Anna Cavens wählte dafür die Herde ihres eigenen Schwiegersohns (ein Schäfer), um dort zwei Schafe als „Versuchskaninchen“ zu töten.

Verhörablauf

Das Verfahren begann mit einer „gütlichen Befragung“ (ohne physische Folter) und einer Zeugenkonfrontation („Confrontation“), bei der die Zeugen Hans Röevers, Hartwich Rabe und Jochim Köppcken gehört wurden. Da die angeklagte Anna Cavens die Vorwürfe zunächst abstritt, fluchte und die Aussage der Anna Voß auf persönlichen Hass zurückführte, ordnete das Gericht nach Einholung einer Rechtsbelehrung die Folter an, um sie „bey unverfänglicher gühte zur warheit anzufordern“.

„Sie unter Anwendung von [maßvoller] Folter und ohne rechtliche Nachteile für das Verfahren dazu zu bringen, die Wahrheit zu gestehen.“ Das klingt im ersten Moment widersprüchlich, da die Worte „Güte“ und „unverfänglich“ heute positiv besetzt sind. Im Hexenprozessrecht des 17. Jahrhunderts handelte es sich dabei jedoch um einen feststehenden, eiskalten Rechtsbegriff der Folterordnung (Inquisitionsjustiz). Die Begriffe bedeuten im damaligen juristischen Kontext Folgendes:

„Zimblicher Tortur“/„zur Wahrheit anzufordern“: Da die Angeklagte in der gütlichen (also gewaltfreien) Befragung die Vorwürfe bestritt, beantragte das Gericht die peinliche (schmerzhafte) Befragung. Das Ziel war es, durch körperlichen Schmerz das „Wahrheitsgeständnis“ zu erzwingen.

„Bey unverfänglicher Gühte“: Das Wort „unverfänglich“ bedeutete hier, dass die Anwendung der Folter rechtmäßig geschah und das bisherige Verfahren nicht beschädigte oder ungültig machte. Das Wort „Güte“ (oft auch als „gütliche Ermahnung vor der Folter“ oder „unverfängliche Abmahnung“ verstanden) beschreibt juristisch das stufenweise Vorgehen: Die Folter durfte nur so weit („gütig“ im Sinne von maßvoll nach den damaligen Regeln) dosiert werden, bis die Angeklagte zur Wahrheit „überredet“ war, ohne dass sie dabei direkt starb oder bleibende, nicht vorgesehene Schäden davontrug.

Kurz gesagt: Es ist die bürokratische, juristische Umschreibung für den formellen Befehl, die Angeklagte nun legal auf die Folterbank zu legen, um ihr Schweigen zu brechen.

Folterablauf

Am 15. Juni 1668 wurde Anna Cavens der peinlichen Befragung unterzogen. Der Ablauf wird im Protokoll stichpunktartig festgehalten: „sie wird abgekleidet, zur volter gebracht und Beinschrauben, zurückziehung der Arme“.

Geständnis

Unter der Folter legte Anna Cavens ein umfassendes Geständnis ab. Sie gab an, das Zaubern von der alten Sanderschen gelernt zu haben, und gestand den Pakt mit dem Teufel namens Clas („Teufel Clas, der solte für sie arbeiten“), dem sie sich verschrieb, indem sie einen Ofen berührte und rief: „ich verlasse Gott“. Sie beschrieb den Teufel in Menschengestalt mit einem „schwarzen rock und Huet“ sowie einer kalten Buhlschaft („Sahme kalt gewesen“). Zudem gestand sie den Schadenzauber an den Tieren ihrer Verwandten und Nachbarn sowie die Teilnahme am Hexensabbat auf dem „Blocksberg bey Dehmen, mit Anna Voßen, Anna Schlechters, Ilse Klincken“. Sie schloss ihr Geständnis mit dem Versprechen ab, darauf „leben und sterben“ zu wollen, und wiederholte („repetiert“) diese Aussage am Folgetag.

... einer kalten Buhlschaft („Sahme kalt gewesen“)
„...beim Teufelssex (der Buhlschaft), dass der Samen des Teufels kalt gewesen sei.“

Das Detail vom „kalten Samen“ ist kein zufälliger Einfall der Angeklagten unter der Folter, sondern ein festes Standardelement des europäischen Hexenwahns im 17. Jahrhundert. Es findet sich in fast allen Hexenprozessakten dieser Zeit wieder. Dahinter stecken folgende theologische und dämonologische Vorstellungen der damaligen Richter:

Die Natur des Teufels: Nach der damaligen Lehre (festgehalten im berüchtigten Buch Hexenhammer) war der Teufel ein gefallener Engel und besaß keinen echten, lebendigen Körper aus Fleisch und Blut. Wenn er sich den Frauen in Menschengestalt (hier als „Clas im schwarzen Rock und Hut“) näherte, formte er sich diesen Körper nur aus „verdichteter Luft“ oder nutzte die Leiche eines Verstorbenen.

Der Beweis des Leblosen: Da dieser künstliche Körper kein echtes Herz und keinen lebendigen Blutkreislauf hatte, fehlte ihm die natürliche Körperwärme. Die sexuelle Vereinigung (die „Buhlschaft“) mit dem Teufel wurde von den Frauen unter Folter daher ausnahmslos als unangenehm, schmerzhaft und vor allem als völlig kalt beschrieben. Auch der dabei abgegebene Samen galt als eiskalt wie Eis oder Schnee.

Warum fragten die Richter danach?
Für die Richter war dieses Detail im Geständnis der entscheidende Beweis, dass die Angeklagte nicht etwa nur geträumt oder eine Affäre mit einem echten, menschlichen Liebhaber im Dorf hatte. Die Bestätigung, dass der „Sahme kalt gewesen“, war für das Gericht das ultimative Indiz dafür, dass sie es tatsächlich mit dem leibhaftigen Teufel zu tun hatte.

Urteil

Das Urteil wurde am 17. Juni 1668 durch die Schweriner Juristen Hans Hinrich Wedeman und Joachim Schröder formuliert. Es lautete auf die Todesstrafe durch Verbrennen, wobei der Angeklagten als Gnadenakt das vorherige Erwürgen gewährt wurde.

Urteilsvollstreckung

Das Urteil sah vor, die Angeklagte hinzurichten. Die rechtliche Verfügung dazu lautet: „BelehrunGSchwerin Verbrennen, vorher würgen, Schwerin 17. Juni 1668“. Das genaue Datum und der exakte Ort der tatsächlichen Vollstreckung auf dem Scheiterhaufen sind im Text nicht explizit genannt, folgten aber üblicherweise unmittelbar auf den Richterspruch.

Scharfrichter

Der Name und die Herkunft des Scharfrichters werden in dem vorliegenden Aktenextrakt nicht erwähnt.

Welche Belege sind entscheidend?

Als entscheidende Belege für die Verurteilung galten die vorangegangene Aussage der verstorbenen Anna Voß, die besagte „familiarität mit andern unholden“, die Zeugenaussagen der Nachbarn sowie das unter Folter erpresste und am 16. Juni 1668 gerichtlich bestätigte Geständnis der Angeklagten, das durch die Schadensmeldungen der Geschädigten untermauert wurde („Jochim Voß wegen Schaden befragt, bestätigt“).

Quellen

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 58, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

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