Landreiter verbreitet Gerücht, Sohn belastet Vater

... von Heiko Wruck
Freitag, 12. Juni 2026




● 1679 Frau des Michel Möllers jr. und Detloff Koldenmorgen

Lassahn/ssr. Der Injurienprozess (Beleidigungs- und Verleumdungsverfahren) begann spätestens mit einem Bericht vom 14. April 1679. Weitere Vernehmungen, Zeugenaussagen und die Urteilsverkündung erfolgten bis mindestens 30. Mai 1679.

Beklagte mit Wohnort

In dem Verfahren traten mehrere Beklagte auf. Genannt werden der alte Michel Möller, dessen Tochter, die Ehefrau des Krügers Adolf Otte („die Ottesche“, auch „Krügersche“ oder „Krägersche“ genannt), sowie der Landreiter Peter Stender.

Als Wohnort der Familie wird ausdrücklich das Dorf Warnkow genannt. Der alte Michel Möller wurde dabei nicht nur durch fremde Zeugen belastet, sondern auch durch Aussagen seines Sohnes und seiner Tochter. Im Umfeld der Beklagten erscheint außerdem die Stiefmutter der Otteschen, die jedoch keine entlastende Rolle spielte. Zitat: „... was auch der Michel Möller und desen Frau als beclagtin leib. Vater und Stiefmutter aussagen würden ...“.

Lokalisierung des Wohnortes

Der Wohnort der Beteiligten war das Dorf Warnkow. Im Protokoll heißt es mehrfach „im dorffe Warnkow“ beziehungsweise „alda“. Das Wort „alda“ bedeutet im damaligen Sprachgebrauch „ebenda“ oder „am selben Ort“ und bezieht sich ebenfalls auf Warnkow.

Amtszugehörigkeit des Wohnortes

Der Prozess wurde vor dem Gericht in Rehna geführt, wie die Datierung „Rehna den 14. April 1679“ zeigt. Warnkow gehörte daher im Prozessjahr zum Amtsbereich Rehna. Bei dem historischen Ort Warnkow handelt es sich um das heutige Warnekow, einen Ortsteil von Königsfeld im heutigen Landkreis Nordwestmecklenburg. Die historische Zuordnung zum Amt Rehna bestand bereits zur Zeit des Verfahrens.

Soziale Stellung der Beteiligten

Die soziale Stellung der Beteiligten lässt sich aus ihren Ämtern und familiären Beziehungen erschließen. Adolf Otte war Krüger und damit Gastwirt des Dorfes. Seine Ehefrau gehörte somit zu einem wirtschaftlich angesehenen Haushalt.

Der alte Michel Möller wurde von seiner Tochter als gebrechlicher alter Mann dargestellt.

Der Mitbeklagte Peter Stender bekleidete das Amt eines Landreiters und gehörte damit zur lokalen Amtsverwaltung.

Die Klägerinnen stammten ebenfalls aus angesehenen Dorffamilien. Eine von ihnen war die Ehefrau des Dorfschulzen beziehungsweise lebte im Haushalt des Schulzen Michel Möller des Jüngeren.

Inhaftierung

Eine Inhaftierung im Zusammenhang mit den Hexereivorwürfen wird in den Akten nicht erwähnt. Lediglich Adolf Otte soll in einer anderen Angelegenheit bereits zuvor mit Gefängnis bestraft worden sein.

Kläger

Die Klägerinnen und Kläger waren die Ehefrauen von Michel Möller dem Jüngeren und Detloff Koldenmorgen. Beide Frauen waren Schwestern. Sie werden im Protokoll als „die Schultzsche Michel Möllers vnd Detloff Koldenmorgen Frawen, beide Geschwister, im dorffe Warnkow“ bezeichnet.

Gegenstand der Klage

Bei dem Verfahren handelte es sich um eine Injurienklage wegen ehrverletzender Hexereibeschuldigungen. Ausgangspunkt war eine Äußerung des alten Michel Möller im Haus seines Sohnes. Dort erklärte er vor Zeugen, er habe von seiner Tochter gehört, dass sich „eine junge neue Hexe“ im Dorf befinde. Dabei deutete er an, dass damit nur die Frau des Schulzen oder deren Schwester gemeint sein könnten.

Im weiteren Verlauf verschärften sich die Vorwürfe. Die Ottesche (Tochter des Michel Möller als auch als Ehefrau des Krügers Adolf Otte) verbreitete nach Aussage mehrerer Zeugen, die Koldemorgensche sei eine „heimliche Hexe“ und bereits von der als Hexe bekannten Hackschen als solche bezeichnet worden.

Kläger und ihre Klagen

1. Die Frau des Schulzen und die Frau des Detloff Koldenmorgen: Sie erhoben gemeinsam Klage gegen den alten Michel Möller wegen Ehrverletzung und Hexereiverleumdung.

2. Die Frau des Detloff Koldenmorgen: Sie führte zusätzlich Klage gegen die Ottesche (Tochter des Michel Möller als auch als Ehefrau des Krügers Adolf Otte), weil diese verbreitet habe, sie sei eine „heimliche Hexe“.

3. Jürgen Fußfeld: In einem gesonderten Parallelverfahren beantragte er die Bestrafung Adolf Ottes wegen einer tätlichen Auseinandersetzung.

4. Amts- beziehungsweise Forstverwaltung: Unabhängig vom Injurienprozess wurden mehrere Personen, darunter Adolf Otte, Michel Möller, Detloff Koldenmorgen und Jürgen Fußfeld, wegen Holzdiebstahls belangt.

Verlauf der Verhöre

Das Gericht in Rehna vernahm die Parteien und zahlreiche Zeugen. Der alte Michel Möller erklärte zunächst, es habe sich lediglich um allgemeines Dorfgerede gehandelt. Später räumte er jedoch ein, das Gerücht von seiner Tochter (Ehefrau des Krügers Adolf Otte = Ottische) gehört zu haben. Die Ottische wiederum gab an, die Information stamme vom Landreiter Peter Stender. Die Ottesche bestritt die Vorwürfe zunächst. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen musste sie schließlich ebenso wie die übrigen Beteiligten einräumen, über eine angebliche „heimliche Hexe“ gesprochen zu haben.

Folter

Da es sich um einen Injurienprozess und nicht um ein Hexenstrafverfahren handelte, kam keine Folter zur Anwendung.

Geständnisse

Ein Hexereigeständnis existiert nicht, da die Beklagten selbst nicht der Hexerei angeklagt waren. Die Beklagten mussten jedoch einräumen, die ehrenrührigen Behauptungen verbreitet zu haben. Peter Stender erklärte, er könne die Äußerungen möglicherweise im betrunkenen Zustand gemacht haben. Die Ottesche bekannte ihr Fehlverhalten schließlich durch eine förmliche öffentliche Abbitte.

Urteil

Nach Abschluss der Verhandlungen erließ das Gericht Ende Mai 1679 sein Urteil. Verurteilt wurden Peter Stender zu einer Geldstrafe von 5 Reichstalern; die Ottesche zu einer Geldstrafe von ursprünglich 10 Reichstalern, die auf 5 Reichstaler herabgesetzt wurde; Der alte Michel Möller zu einer Geldstrafe von ursprünglich 8 Reichstalern, die auf 4 Reichstaler reduziert wurde. Darüber hinaus wurde die Ottesche verpflichtet, der Koldemorgenschen öffentlich die Hand zu reichen, ihr begangenes Unrecht anzuerkennen und sie um Vergebung zu bitten.

In den getrennt behandelten Verfahren wegen Schlägerei und Holzdiebstahls wurde Adolf Otte zu 50 Reichstalern verurteilt. Weitere Geldstrafen erhielten Jürgen Fußfeld (15 Reichstaler), Michel Möller (10 Reichstaler) und Detloff Koldenmorgen (8 Reichstaler).

Vollstreckung des Urteils

Die Ehrenstrafe wurde unmittelbar nach der Urteilsverkündung in Rehna vollzogen. Die Ottesche sprach die geforderte öffentliche Entschuldigung aus. Das Protokoll vermerkt dazu ausdrücklich: „Diese Abbitte ist mit weinenden Augen geschehen.“ Die verhängten Geldstrafen wurden durch das Gericht eingezogen.

Scharfrichter

Ein Scharfrichter war an dem Verfahren nicht beteiligt. Weder Folter noch körperliche Strafen oder gar eine Todesstrafe wurden verhängt.

Entscheidende Beweismittel

Für den Ausgang des Verfahrens waren mehrere Zeugenaussagen von zentraler Bedeutung.

Besonders wichtig war die Aussage des Schulzenknechts Asmus Fower, der die Äußerungen des alten Michel Möller im Haus des Schulzen unmittelbar gehört hatte. Die Aussage des Schulzenknechts Asmus Fower ist im Text unter den Zeugenbefragungen des ersten Prozesstages (14. April 1679) belegt. Das exakte Zitat aus dem Quellentext lautet: „1. Zeue Asmus Fower des Schultzen knecht, der alte habe von seiner tochter gehört wer die Hexe wäre“ ... (Hinweis: „Zeue“ ist ein zeittypischer Schreib- oder Übertragungsfehler im Originaldokument und steht für „Zeuge“). Asmus Fower war als Knecht des Schulzen (Michel Möller jr.) zufällig anwesend, als der alte Michel Möller im Haus seines Sohnes die Anschuldigungen aussprach. Seine Aussage vor Gericht war entscheidend, weil er als unparteiischer Zeuge von außen bestätigte, dass der alte Möller die Hexengerüchte im Dorf aktiv weiterverbreitet und sich dabei auf seine Tochter (die Ottesche) berufen hatte.

Hinzu kam die Aussage von Michel Möller dem Jüngeren, der die belastenden Äußerungen seines Vaters bestätigte.

Große Bedeutung hatte außerdem die Aussage der Zeugin Ancke Möllers, die bezeugte, dass die Ottesche behauptet habe, die Koldemorgensche sei von der Hackschen als Hexe bezeichnet worden. Die Zeugin Ancke Möllers ist eine weitere Einwohnerin des Dorfes Warnkow und gehört aufgrund ihres Nachnamens höchstwahrscheinlich zur dort weit verzweigten Möller-Familie (zu der auch der alte Michel Möller und der Schulze gehören). Ihr genauer Verwandtschaftsgrad wird im Text allerdings nicht explizit genannt. Im Prozess spielt sie eine Schlüsselrolle, weil sie die Person ist, der gegenüber die Gastwirtin (die Krügersche) das Hexengerücht direkt im Dorf weitererzählt hat. Sie bringt vor Gericht die entscheidende Verbindung zur bereits bekannten Hexe („die Hacksche“) ins Spiel. Das exakte Zitat aus dem Quellentext (zum Prozesstag am 30. Mai 1679) lautet: „1. Zeuge Ancke Möllers saget, die Krögersche habe zu ihr gesprochen Peter Ständer hette zu ihr Krögerschen geredet, das die Koldenmorgenschen von die Hacksche bekandt were“ ... Ancke Möllers bricht mit ihrer Aussage das Leugnen der Beklagten. Sie bezeugt aus erster Hand, dass die Krügersche ihr gegenüber die Klägerin (die Koldemorgensche) verleumdet hat. Damit lieferte sie dem Gericht in Rehna den direkten Beweis für die „ehrenrührige Nachrede“ im Dorf.

Schließlich erwies sich auch das Eingeständnis des Landreiters Peter Stender als wesentlich. Seine Aussage machte deutlich, dass das Gerücht wahrscheinlich von ihm in Trunkenheit ausgegangen war und sich anschließend im Dorf verbreitet hatte.

Quellen

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 30, DA Gadebusch-Rehna Nr. 863, Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Archivische Verortung und Aktenzeichen:
□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),
Domanialamt Gadebusch-Rehna
Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des
Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.

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