Maximale Folter für ein Geständnis

... von Heiko Wruck
Samstag, 20. Juni 2026




● 1668 Ilse Klinken, Witwe des Bürgermeisters

Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Ilse Klinken aus Rehna fand im Jahr 1668 statt. Er lässt sich anhand der Aktenauszüge auf den Zeitraum vom 2. Juni 1668 (erste Erwähnung von Vorakten) beziehungsweise dem 10. Juni 1668 (Beginn der Richterprotokolle) bis zum finalen Urteil am 23. Juli 1668 datieren. („Ilse des Bürgermeisters Hinrich Klinken Witwe zu Rehna, 1668“, „2. und 6. Juni aus der Urgicht der Anna Voßen“, „10. Juni 1668“, „Schwerin 23. Juli 1668“)

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Angeklagte war Ilse Klinken aus Rehna und die Witwe des Bürgermeisters. („Ilse des Bürgermeisters Hinrich Klinken Witwe zu Rehna“, „sehl. Bürgermeisters Henrich Klincken Witwe“).

Unterstützer der/des Angeklagten

Zu ihren Unterstützern zählten zwei Geistliche, darunter ihr Beichtvater, sowie zwei ältere Bürger, die sie in den Zeugenbefragungen entlasteten. („ihr Beichtvater Andreas Partun spricht für sie“, „Martinus Masius“, „Hans Warneckow ein mann von 76 Jahren“, „Zeuge Jochim Kummer 55 Jahre“)

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Ilse Klinken Wohnort war die Stadt Rehna in Mecklenburg. („fast ein Jeder in Rehna“, „wie sie solchen verdacht gebracht [...] in Rehna gelegen“). Der Wohnort unterstand im Prozessjahr dem Amts- und Rechtsbereich von Schwerin (Herzogtum Mecklenburg-Schwerin). („BelehrunGSchwerinSchwerin“) Heute gehört die Stadt Rehna zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Die Angeklagte war als Witwe eines ehemaligen Bürgermeisters sozial gut situiert, besaß Grundbesitz wie etwa Wiesen und betrieb Landwirtschaft. („Ilse des Bürgermeisters Hinrich Klinken Witwe“, „sehl. Bürgermeisters Henrich Klincken Witwe“, „entweder mit Bürgen, oder unbeweglichen guhtern zubestellen“, „in Ihrer Wieschen gehütet“)

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Ilse Klinken war in Rehna inhaftiert. („daß zwar sothaner argwohn zur Inquistion vnd gefangenschaft kräfftig genug“, „Niemahlen vorhi ein böses gerücht gehabt [...] Rehna“) Das Zitat dokumentiert einen juristischen Zwischenschritt. Das Gericht stellte fest, dass die Beweise zwar ausreichten, um Ilse Klinken im Gefängnis zu behalten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichten, um sie der Folter zu unterwerfen, weil sie eigentlich eine unbescholtene Bürgerin Rehnas war. Erst als im weiteren Verlauf weitere Belastungszeugnisse hinzukamen, wurde die Folter dennoch angeordnet.

Ankläger

Die Anklage und das Verfahren wurden lokal durch ein Richterkollegium in Rehna unter der Leitung von Martinus Masius geführt. Die rechtlichen Anweisungen und Urteilssprüche (Belehrungen) stammten von den Juristen in Schwerin. („Levin Barsen, Jürgen Tyde Amtsschreibers als Richter, David Ricke Stattvogt, Jürgen Meincke Bürgermeister“, „Martinus Masius“, „Schwerin [...], Hans Hinrich Wedemann, Joachim Schröder“, „Alexander Kirchberg“)

Vorwurf der Anklage

Ihr wurde Schadenzauber, Teufelsbuhlschaft, die Teilnahme am Hexensabbat auf dem Blocksberg und die Zugehörigkeit zu einem Hexenzirkel vorgeworfen. Ursprung war das Gerücht, das kaiserliche Soldaten in die Stadt brachten sowie die Besagung durch bereits verurteilte Hexen. („Ilse Klincke einen bösen verdacht auf sich gezogen“, „durch Anna Voßen bekannt“, „hätte Inq. auf dem Blocksberg neben Anna Voßen und Anna Schachters gesehen“, „Zaubern“, „einen Teufel Chim zugeführt“, „gebuhlt“)

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Formale Kläger waren die Gerichtsinstanzen, basierend auf den Aussagen der bereits verurteilten Frauen sowie den Schadensmeldungen der Nachbarn: Anna Voßen, Anna Cawens (Carens) und Anna Schachter: Sie bezichtigten (unter Folter) Ilse, mit ihnen auf dem Blocksberg gewesen zu sein. („durch Anna Voßen bekannt“, „hätte Inq. auf dem Blocksberg neben Anna Voßen und Anna Schachters gesehen“)

1. Anna Voßen

Sie war die erste Hauptbelastungszeugin. Zum Zeitpunkt von Ilse Klinkens erstem Verhör im Juni 1668 war Anna Voßen bereits verurteilt und hingerichtet („die verbrandte Anna Voßen“). Sie sagte in ihrer Urgicht (dem unter Folter abgelegten Geständnis) aus, dass Ilse Klinken eine Hexe sei. Sie blieb auch in einer direkten Gegenüberstellung (Confrontation) bis zu ihrem Tod fest bei dieser Behauptung. Später, als Ilse Klinken selbst folgenschwer gesteht, behauptet Ilse Klinken wiederum, Anna Voßen habe ihr vor zehn Jahren das Zaubern beigebracht, um reich zu werden.

2. Anna Cawens (Carens)

Sie war eine bereits verurteilte Frau („der bereits condemnirten Anna Cawens“), die am 30. Juni 1668 auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurde. Anna Cawens gab im Verhör an, Ilse Klinken persönlich auf dem Blocksberg (dem traditionellen Hexentanzplatz) gesehen zu haben – und zwar direkt an der Seite von Anna Voßen und Anna Schachter. Als man Anna Cawens und Ilse Klinken am 15. Juni 1668 direkt gegenüberstellte, kam es zu einem regelrechten Eklat im Gefängnis: Anna Cawens spuckte die schweigende Witwe an („hat die Anna Carens die Ilse Klincken angespeiet“). Daraufhin verlor die sonst so unnahbare Bürgermeisterwitwe die Fassung, ging auf Cawens los und zerkratzte ihr das Gesicht so heftig, dass Cawens aus dem Mund blutete und Wunden an den Augen davontrug. Noch im Moment ihrer eigenen Hinrichtung am 30. Juni 1668 blieb Cawens fest bei ihrer Anschuldigung gegen Ilse Klinken.

3. Anna Schachter (Schlachters)

Sie war die dritte im Bunde der im Juni 1668 verurteilten und am 30. Juni 1668 hingerichteten Frauen. Auch sie sagte aus, auf dem Blocksberg gewesen zu sein. Sie gab zu Protokoll, dass ihr Teufel (den sie namentlich „Jochim“ nannte) sie dorthin geführt habe und sie dort die Voßesche, die Carensche und eben die Klinkische (Ilse Klinken) getroffen habe. Bei der Gegenüberstellung stritt Ilse Klinken noch alles ab, doch Anna Schachter blieb genau wie Cawens bis zum Scheiterhaufen unnachgiebig bei ihrer Behauptung.

Zusammenfassung

Für das Gericht bildeten die übereinstimmenden Aussagen dieser drei Frauen das perfekte Netz: Da alle drei unabhängig voneinander (wenn auch unter schwerer Folter) behaupteten, die Bürgermeisterwitwe auf dem Blocksberg getroffen zu haben, brach die Verteidigung von Ilse Klinken zusammen. Das Gericht sah darin den endgültigen Beweis für eine gemeinschaftliche „Teufelsverschwörung“ in Rehna.

Hans Ribbe: Er klagte über den Verlust einer Kuh nach einem Streit um Heugras. („Hans Ribbe für einen halben Jahr eine Kuhe vmbgebracht, das er ihr quat gewesen“, „wegen etwas hew grases“)

Hans Lemme: Er warf Ilse Klinken vor, sein Vieh mit Läusen befallen und eine Kuh getötet zu haben, weil er als junger Hauswirt Bier braute. („Hans Lemme eine Kuhe umgebracht, darumb das Er ihr etwas zu wieder gethan“, „weil Er als damahlicher Jünger hauswirth eine tonne Bier oder etzliche gebrauwet, hette solches der Inq. verdroßen“)

Hans Roxin (der Reper): Er bezichtigte Ilse Klinken, zwei Kinder tot zur Welt gebracht zu haben, weil er sie nicht zum Kinderbier eingeladen habe. („dem Reper Hans Roxin ein Kind [...] vmbgebracht, weil er sie vorhin nicht zum Kinderbier gebethen“, „ihm 2 Kinder in 2 Jahren thoet zur weldt kommen“)

Hans Mensen (Zimmermann): Er warf ihr vor, sein dreijähriges Kind aus Zorn getötet zu haben. („Hans mensen dem Zimmerman auch ein Kind vmbgebracht, erzürnt“, „ein Kindt von 3 Jahren vmbgekommen“)

Hartwich Rabe: Er klagte über den Tod eines teuren Pferdes, das auf ihrer Wiese weidete. („Hartwich Raben ein Pferd, das Er in Ihrer Wieschen gehütet“, „ein Pferd von 18. Reichstalern.“)

Anna Brüdegams: Sie warf Ilse Klinken den Verlust einer Kuh aus Zorn vor. („Anna Brüdegams eine Kuhe, weil sie erzürnet“)

Peter Klinken (ihres seligen Mannes Bruder): Er bezichtigte sie, sein ungeborenes Kind im Mutterleib getötet zu haben, da sie im Streit lagen. („ihres Sehl. Mannes Bruders Peter Klinken kindt auch in Mutterleibe vmbgebracht dar umb das sie einander quat gewesen“, „Steit als das sie Kaff von ihr haben wollen“)

„[Sie hat] das Kind von Peter Klinken, dem Bruder ihres seligen Mannes, noch im Mutterleib umgebracht, weil sie miteinander im Streit (böse aufeinander) waren.“ „[Es gab einen] Streit, weil sie Kaff (Spreu/Getreideabfälle) von ihr haben wollten, das sie [aber] nicht bekommen haben.“

Verhörablauf

Das Verfahren bestand aus gütlichen Befragungen, in denen sie alles abstritt, direkten Gegenüberstellungen (Konfrontationen) mit ihren Belasterinnen und nachfolgenden Folterrunden. Bei einer Konfrontation kam es zu Tätlichkeiten. („Befragung der Inquistia:, gütliche Aussage“, „sie wüste nicht, das sie verdechtig gehalten worden“, „hat die Anna Carens die Ilse Klincken angespeiet, die Ilse Klincken aber hat sie alsbalt ins gesichte gegrifen vnd dergestalt gezeichnet, das Ihr nicht allein das Maul gebluhtet...“, „verleugnet die Ilse Klincken alles“, „wird nach gütlicher Vermahnung dem Frohn (Scharfrichter) übergeben“)

Folterablauf

Die Folter steigerte sich in mehreren Stufen über die Androhung (Territion) bis hin zur schweren körperlichen Marter, da sie zunächst sehr widerstandsfähig schien und widerrief. Es wurden Daumen- und Beinschrauben verwendet, Schwefel auf ihren Körper getropft und sie wurde mit Ruten geschlagen. („wegen bösen Gerüchts zimbliche tortur“, „sie hat die Folter zimblich empfunden vnd sehr gerufen, zuletzt ist sie immer frischer geworden vnd hat solche pein wenig geachtet“, „der Frohn zeigt ihr die Instrumente vor, Territion, die Folterinstrumente gehen kaputt“, „nach sustinirter marter sich an Ihren gliedmaßen gantz frisch befunden“, „die tortur vnd zwar mit schärferen ernst zu repetieren“, „abermahl zur volter geführt Beinschrauben, etwas Schwefell vfs leib fallen laßen, auch mitt einer ruhtten vber die brust gehawen“, „nochmals Tortur nach vermögenheit und condition“, „abermahlige Tortur“)

Diese zusammengestellten Zitate dokumentieren die gesamte, grauenhafte Dramaturgie und Steigerung der Folter (Tortur) im Verlauf des Prozesses gegen Ilse Klinken im Sommer 1668. Sie zeigen im Detail, wie das Gericht reagierte, wenn eine Angeklagte der Folter trotzte, und wie man im damaligen Rechtssystem die Widerstandskraft einer Person nicht etwa als Unschuld, sondern als „Teufelswerk“ interpretierte.

1. Die rechtliche Erlaubnis zur Folter

Zitat: „wegen bösen Gerüchts zimbliche tortur“ – Nachdem weitere Belastungszeugen (die anderen Frauen) hinzugekommen waren, erteilte das Gericht in Schwerin am 22. Juni 1668 die Erlaubnis, Ilse Klinken einer „ziemlichen“ (das hieß damals: einer den Regeln entsprechenden, mittelschweren) Folter zu unterwerfen. Das vermeintliche „böse Gerücht“ galt nun als juristisch ausreichend bewiesen.

2. Der unerwartete Widerstand im Folterkeller

Zitat: „sie hat die Folter zimblich empfunden vnd sehr gerufen, zuletzt ist sie immer frischer geworden vnd hat solche pein wenig geachtet“ – Beim ersten harten Verhör am 25. Juni 1668 schrie Ilse Klinken anfangs vor Schmerz („sehr gerufen“). Doch im Laufe der Prozedur wurde sie psychisch oder physisch merkwürdig widerstandsfähig („immer frischer geworden“) und schien den Schmerz kaum noch zu spüren („solche Pein wenig geachtet“). Sie gestand nichts.

3. Psychoterror und Materialversagen

Zitat: „der Frohn zeigt ihr die Instrumente vor, Territion, die Folterinstrumente gehen kaputt“ – Am 26. Juni 1668 wandte der Scharfrichter („der Frohn“) die sogenannte Territion (die bloße Androhung der Folter durch das Zeigen der Folterwerkzeuge) an, um ihren Willen zu brechen. Als man sie doch wieder foltern wollte, passierte etwas Ungewöhnliches: Die Instrumente gingen kaputt. Für das gläubige Gericht der Frühen Neuzeit war das ein fast sicheres Zeichen, dass der Teufel seine Hand im Spiel hatte, um seine Hexe zu schützen.

4. Der Verdacht des „Teufelsbündnisses“ erhärtet sich

Zitat: „nach sustinirter marter sich an Ihren gliedmaßen gantz frisch befunden“ – Das Schweriner Gericht stellte am 4. Juli 1668 entsetzt fest, dass Ilse Klinken sich nach der ausgestandenen („sustinirten“) Marter körperlich in bester Verfassung („ganz frisch an ihren Gliedmaßen“) befand und munter wirkte. Da man sich nicht vorstellen konnte, dass ein normaler Mensch die Folter so schadlos übersteht, war man überzeugt, dass der Satan selbst ihr die Schmerzen abnahm.

5. Die Anordnung zur Verschärfung

Zitat: „die tortur vnd zwar mit schärferen ernst zu repetieren“ – Weil Ilse Klinken trotz allem schwieg und der Verdacht auf Teufelsmagie stieg, befahl das Gericht, die Folter zu wiederholen („zu repetieren“) und dabei mit „schärferem Ernst“ – also mit deutlich brutalerer Härte – vorzugehen.

6. Die Anwendung grausamer Methoden

Zitat: „abermahl zur volter geführt Beinschrauben, etwas Schwefell vfs leib fallen laßen, auch mitt einer ruhtten vber die brust gehawen“ – Am 6. Juli 1668 folgte die Eskalation: Ilse wurde erneut („abermals“) gefoltert. Diesmal nutzte man Beinschrauben, die die Knochen und das Gewebe quetschten. Zusätzlich zündete man Schwefel an und ließ den brennenden, kochend heißen Stoff auf ihren nackten Körper tropfen, um schwere Verbrennungen zu verursachen, und peitschte sie mit einer Rute auf die Brust. Diese brutale Kombination brach ihren Widerstand, und sie legte ihr erstes Geständnis ab.

7. Die Folter nach dem Widerruf

Zitat: „nochmals Tortur nach vermögenheit und condition“ und „abermahlige Tortur“ – Da Ilse Klinken ihr Geständnis zwischenzeitlich wieder bestritt („unvermutliche Verleugnung“), ordnete das Gericht am 13. Juli 1668 eine erneute Folterrunde an. Das Ausmaß sollte sich nach ihrer körperlichen Verfassung („nach Vermögenheit und Condition“) richten – also so schwer wie möglich sein, ohne sie vorzeitig zu töten. Am 21. Juli 1668 stand sie schließlich vor der „abermahligen“ (wiederholten) Tortur. Allein die Drohung im Folterkeller reichte an diesem Tag aus, dass sie – völlig zermürbt – ihr Geständnis endgültig erneuerte, um den Qualen zu entgehen.

Geständnis

Unter der Folter gestand sie die Hexerei, die Teufelsbuhlschaft, den Flug zum Blocksberg und die besagten Schadensfälle. Sie verstrickte sich anfangs in Widersprüche, bestätigte die Aussagen später jedoch dauerhaft und gab an, zuvor nur aus Angst vor dem Tod gelogen zu haben. („Zaubern, der herr jesus hette Ihr zeubern gelehret [...] sagte sie Anna voßen hette ihr zaubern gelert“, „einen Teufel Chim zugeführt“, „gebuhlt“, „Blocksberg ober Bülow“, „will darauf Leben und Sterben“, „bekräftigst sie ihr altes Bekenntnis“, „das sie verleuchnete, weil sie davon kommen wollte“)

Urteil

Ein erstes Todesurteil erging am 8. Juli 1668. Nach einem zwischenzeitlichen Widerruf wurde das endgültige Todesurteil am 23. Juli 1668 in Schwerin gefällt. („mit Feuer vom Leben zum Tode, vorher würgen, Schwerin 8. Juli 1668“, „Erneutes Todesurteil, Würgen und verbrennen [...] Schwerin 23. Juli 1668“)

Urteilsvollstreckung

Das Urteil sah den Feuertod vor, wobei der Angeklagten die „Gnade“ gewährt wurde, vor dem Verbrennen erdrosselt zu werden. Der genaue Ort der Hinrichtung wird im Text nicht genannt, lag aber traditionell auf dem lokalen Richtplatz in Rehna. („mit Feuer vom Leben zum Tode, vorher würgen“, „Würgen und verbrennen“)

Scharfrichter

Der lokale Scharfrichter, im Text historisch als „der Frohn“ bezeichnet, führte die Folterungen und Vorbereitungen durch. Ein Name oder eine Herkunft außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts wird nicht explizit genannt. („wird nach gütlicher Vermahnung dem Frohn übergeben“, „der Frohn zeigt ihr die Instrumente vor“, „als nun der frohne Ihr dar vff eine gutte ohrfeige zu stellete“)

Dieses Zitat („als nun der frohne Ihr dar vff eine gutte ohrfeige zu stellete“) hält einen ganz entscheidenden Wendepunkt im Verhör fest. Ilse Klinken war gerade unter der Folter mit Beinschrauben und brennendem Schwefel zusammengebrochen und hatte begonnen, die geforderten Hexerei-Vorwürfe zu gestehen. Dabei passierte Folgendes. Das „falsche“ Geständnis: Sie sagte aus, sie habe das Zaubern gelernt – und zwar ausgerechnet vom „Herrn Jesus“ („der herr jesus hette Ihr zeubern gelehret“). Die Reaktion des Scharfrichters: Für das tief religiöse Gericht und den Scharfrichter („den Frohn“) war diese Aussage eine ungeheuerliche, gotteslästerliche Provokation. Man suchte ja nach einem Pakt mit dem Teufel, nicht mit Christus. Der Scharfrichter schlug ihr daraufhin brutal ins Gesicht („eine gutte ohrfeige zu stellete“), um sie für diese Blasphemie zu strafen und zur „richtigen“ Aussage zu zwingen. Die Korrektur: Die körperliche Gewalt zeigte sofort Wirkung. Direkt nach dem Schlag änderte Ilse Klinken ihre Geschichte und nannte den Namen, den das Gericht hören wollte: Nicht Jesus, sondern die bereits hingerichtete Anna Voßen habe ihr vor zehn Jahren die Zauberei beigebracht („sagte sie Anna voßen hette ihr zaubern gelert“).

Das Zitat zeigt drastisch, dass im Folterkeller nicht nur formalisierte Folterinstrumente zum Einsatz kamen, sondern die Angeklagten auch spontaner, roher Gewalt des Scharfrichters ausgesetzt waren, um ihre Aussagen in die gewünschte Richtung zu lenken.

Welche Belege sind entscheidend?

Entscheidend für die Verurteilung waren letztlich das durch die wiederholte Folter erpresste, dauerhafte Geständnis sowie die unnachgiebigen Zeugenaussagen und Besagungen der bereits hingerichteten Frauen. („Extract [...] aus der Urgicht der Anna Voßen, und Confrontation“, „über sie das böse Gerücht nicht beygebracht werden, sonder daselbe vielmehr aus Plauderey [...] erwachsen“, „Anna Cavens vnd anna Schlachters bei der Verbrennung nochmals auf Ilse Klincken beständig verharrt“, „ohne weitere Tortur bekräftigst sie ihr altes Bekenntnis“)

Quellen


Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 54, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

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