Geständnis schlägt Wahrheit
... von Heiko Wruck
Donnerstag, 16. Juli 2026
● 1668 Annen Möllers aus Gletzow
Lassahn/ssr. Hier ist die Zusammenfassung des historischen Hexenprozessdokuments, übertragen in modernes Hochdeutsch und streng nach der vorgegebenen Struktur gegliedert:
Prozessjahr
Der Hexenprozess gegen Annen Möllers aus Gletzow fand im Frühjahr 1668 statt. Das Verfahren begann mit der Aufnahme der Gerüchte und dem Verhör der Zeugen am 16. März 1668, es endete mit dem Urteil am 24. April 1668.
Angeklagte/r mit Wohnort
Die Angeklagte ist Annen Möllers (im Verlauf auch Anna Müllers genannt) aus Gletzow.
Unterstützer der/des Angeklagten
Ihr Ehemann unterstützte sie aktiv vor dem Prozess, indem er sich beim Hauptmann über die Hexereivorwürfe beschwerte und sie im Alltag gegen die Nachbarn verteidigte. Zitat: „inq. Mann aber sich bey dem H. haubtman dar vber beschweret“ – „Der Ehemann der Inquirierten (Angeklagten) hat sich aber beim Herrn Hauptmann darüber beschwert.“
Aus dem Protokoll geht hervor, dass es sich um den landesherrlichen Amtshauptmann des Amtes Rehna handelt, zu dessen Verwaltungs- und Gerichtsbezirk das Dorf Gletzow im Jahr 1668 gehörte. Historisch fällt das Jahr 1668 in die Regierungszeit von Herzog Christian Louis I. von Mecklenburg-Schwerin. Der Hauptmann (Levin Barsen, gelegentlich auch Levin von Barsen) residierte auf dem Amtssitz in Rehna (dem ehemaligen Kloster Rehna, das nach der Reformation in ein herzogliches Verwaltungsamt umgewandelt worden war). Er war in dieser Zeit die höchste lokale Instanz für die „niedere Gerichtsbarkeit“ und Streitschlichtungen im Amt. Erst als aus dem dörflichen Konflikt handfeste Vorwürfe der Hexerei und des Schadenzaubers wurden, ging der Fall über seinen Tisch hinaus an die höhere Ebene – die Fürstlich Mecklenburgischen Kammerräte in Schwerin, die dann den offiziellen Verhaftungsbefehl erließen.
Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten
Die angeklagte Annen Möllers lebte in einer kleinen Kate (einem einfachen Kätnerhaus) in dem Dorf Gletzow. Zitat: „... von dem kahtten zu reden kommen, worin inq. wohnete“ Der Wohnort gehörte 1668 zum herrschaftlichen Amtsbereich des Hauptmanns (bzw. der Fürstlich Mecklenburgischen Kammerräte in Schwerin). „...bey dem H. haubtman [...] vorgefodert worden“ / „Befehl Fürstl. Meckl. CammerRähte... Schwerin“ ... Gletzow ist heute ein Ortsteil der Stadt Rehna und gehört zum Amt Rehna im Landkreis Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern.
Soziale Einordnung der/des Angeklagten
Die angeklagte Annen Möllers und ihr Mann gehörten zur armen ländlichen Unterschicht. Sie bewohnten eine Kate zur Miete, besaßen nur wenig Vieh und der Mann musste sich durch Botengänge („Briefreisen“) und kleine Pachtflächen etwas dazuverdienen. Zitat: „... ob inq. nur 2. undüchtige kühe hat, so fast nicht gehen können“ / „die 12 ß wehren Er Ihrem Mann für eine Briefreise schuldig gewesen“ – „Die 12 Schillinge war er [der Kläger Hinrich Stäker] ihrem Mann für einen Botengang (eine Briefreise) schuldig gewesen.“
Wenn man das im Detail aufdröselt, erfährt man hier viel über den Alltag und die soziale Lage der Beteiligten: 12 ß: Das „ß“ ist das historische Abkürzungsverzeichnis für Schillinge (eine damalige Währungseinheit in Mecklenburg). 12 Schillinge waren zu dieser Zeit kein Vermögen, aber für arme Leute spürbares Geld – etwa der Gegenwert für den Tageslohn eines einfachen Arbeiters oder für kleinere Lebensmittelmengen. Eine Briefreise war ein offizieller Botengang oder eine Kurierfahrt. Da es im 17. Jahrhundert noch keine staatliche Post für jedermann gab, heuerte man für das Zustellen von Briefen, Dokumenten oder Nachrichten in benachbarte Städte oder Ämter lokale Boten an. Die Kätner (Kleinbauern/Unterschicht), zu denen Anna Möllers' Mann gehörte, nahmen solche anstrengenden Wege zu Fuß oder zu Pferd gerne an, um sich etwas dazuzuverdienen.
Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten
Die angeklagte Annen Möllers wurde nach dem Festnahmebefehl der Kammerräte in lokalen Arrest (Haft) genommen (vermutlich in Rehna). Zitat: „... Anna Müllers in haft nehmen [...] als ihr der arrest angedeutet ...“
Ankläger (mit seinem Amtssitz)
Die offizielle Anklage und der Festnahmebefehl wurden von den Fürstlich Mecklenburgischen Kammerräten mit Amtssitz in Schwerin erlassen, vertreten durch die Juristen Hans Heinrich Wedemann und Joachim Schröder. Vor Ort in Gletzow trieb der Dorfschulze Jacob Burmester die Klagen voran. Zitat: „Befehl Fürstl. Meckl. CammerRähte... Schwerin [...] Hans Heinrich Wedemann u. Joachim Schröder“
Im Protokoll gibt es zwei entscheidende Stellen, die belegen, wie der Dorfschulze Jacob Burmester die Klagen vor Ort anführte und vorantrieb: Erstens bei der Zusammenfassung des dörflichen Gerüchts, wo beschrieben wird, dass er sogar mit seinen Nachbarn zusammen drohte, die Angeklagte offiziell anzuzeigen: Zitat: „Jacob Burmester nebenst seinen Nachbahren gedrowet inq. anzuclagen“ – Zweitens im Protokoll der gütlichen Befragung, wo Anna Möllers selbst aussagt, dass der Schulze sofort als rechtlicher Beistand und Unterstützer auftrat, als der Konflikt mit dem Nachbarn Roxin vor den Hauptmann gebracht wurde: Zitat: „... vnd als sie vorbescheiden, wehre Jacob Burmeister des Roxins beistand gewesen“
Vorwurf der Anklage
Der Vorwurf lautete auf Schadenzauber (Hexerei), Teufelsbuhlschaft, illegalen Butterzauber sowie das Verursachen von Krankheiten und Todesfällen bei Mensch und Vieh durch magische Praktiken nach vorangegangenen Streitigkeiten. Zitat: „Inquisitionalartikel [Zusammensetzung des Gerüchts] 1. Zauberei verboten [...] als Asmus Roxin mit inq. vnd ihrem Manne in streitt gekommen, vnd inquistam dar vf der hexerey beschuldigt“
Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen
Jacob Burmester (Schulze zu Gletzow): Er klagte, dass nach einem Streit über das Schweinehüten seine beste Sau starb, später ein Pferd im Roggen verendete und nach weiteren Drohungen ein Pferd und ein Fohlen krank wurden. Zitat: „wie Er ihm zu Nahe mitt den Schweinen gehütet, zu schlagen gedröwet, das ihm dar vff andern tages seine beste Sawe gestorben“
Asmus Roxin: Er bezichtigte Annen Möllers der Hexerei nach einem Streit. Zudem verstarben zwei seiner Pferde, nachdem der Ehemann der Angeklagten Roxins Jungen geschlagen und gedroht hatte. Zitat: „Asmus Roxin mit inq. vnd ihrem Manne in streitt gekommen, vnd inquistam dar vf der hexerey beschuldigt“
Hinrich Stäker: Er klagte, dass sein Pferd schwer erkrankte, weil er dem Mann der angeklagten Annen Möllers 12 Schillinge schuldete; als seine Frau das Geld schickte, wurde das Tier sofort gesund. Zitat: „... ihm dar vff sein pferdt alsoführt kranck geworden [...] Hinrich Stakern frawe Ihm darvff die 12 ß geschicket, das das pferdt dar vff alsobalt angefangen zu freßen ...“
Asmus Beckman: Er verlor eine gesunde Kuh durch plötzlichen Tod, nachdem er sich mit dem Ehemann der Angeklagten um ein Stück Pachtacker gezankt hatte. Zitat: „... sie sich des wegen mitt einander gezancket, das dem Asmus Beckman dar vff seine Kuhe vmbgekommen“
Hans LütkeJohan (der Ältere): Er erlitt einen Viehschaden, weil er dem Mann der angeklagten Annen Möllers keinen Acker zum Mähen überlassen wollte. Zitat: „Hans Lütkejohan Ihm aber den acker nicht verhawen wollen [...] Viehschaden“
Hans Keltzin (Knecht, Junge und Frau): Der Knecht erkrankte schwer nach einem Fastnachtstanz mit der angeklagten Annen Möllers. Keltzins Junge erkrankte nach einem Streit am Zaun mit dem Sohn der Angeklagten. Zudem musste Keltzin einen Ochsen notschlachten, nachdem seine Frau sich mit dem Ehemann der Angeklagten um das Viehtreiben gestritten hatte. Zitat: „... mitt ihr getantzet [...] das Er also führt dar vff kranck geworden vnd lange Zeitt gequienet“ / „... 1. Ochse krank geworden vdn geschwollen, das Er ihr haben müßen thoet stechen lasen“
Ausgeschrieben bedeutet das: „...und lange Zeit gequient.“: Im modernen Hochdeutsch übersetzt heißt das: „...und [er/sie] hat kränkelnd dahingesiecht“ oder „...und hat sich lange Zeit vor Krankheit gequält.“ Das Wort leitet sich vom niederdeutschen Verb „quienen“ (oder quinen) ab, was so viel bedeutet wie kränkeln, dahinsiechen, vor sich hin kränkeln oder vor Kummer und Schwäche vergehen. In Hexenprozessakten wird dieser Begriff fast immer verwendet, um einen schleichenden, chronischen Krankheitsverlauf bei Mensch oder Vieh zu beschreiben
Jochim Tode (bzw. dessen Bruder Asmus): Der Bruder bekam nach einem Gespräch über die Kate der angeklagten Annen Möllers und einer Begegnung mit zwei großen, schwarzen Hunden ein schweres, unheilbares Leiden am Bein. Zitat: „... er zwischen 2 schwarze hunde zu gehen kommen [...] er einen solchen schaden am beine gekricht, das Er sieder der Zeitt zu bette gelegen“
Das Wort „sieder“ ist die damalige niederdeutsche bzw. niederdeutsch geprägte Form für das heutige Wort „seit“ (oft auch als siedher oder seither geschrieben).
Hans LütkeJohan (der Jüngere / dessen Schwester): Die Schwester hetzte Hunde auf die Schweine der angeklagten Annen Möllers. Nach einer Drohung der Angeklagten konnte die Familie keine Schweine mehr erfolgreich mästen. Zitat: „... inq. dar vff gesagt, sie wolte das woll wieder kreigen, das er sieder der Zeitt keine Schweine vfffühdern können“
Die Dorfgemeinschaft (allgemeiner Verdacht): Die Dorfbewohner zeigten Neid und Misstrauen, weil die angeklagte Annen Möllers trotz zweier magerer Kühe große Mengen Butter in Rehna und Lübeck verkaufte, während die Nachbarn keine Butter hatten. Zudem gab es den Verdacht des heimlichen Melkens im Stall der Witwe von Hans Lange. Zitat: „... das sie dennoch balt in Rehna balt in Lbeck viel butter verkauffen können, während die Nachbarschaft fast keine Butter gehabt“
Verhörablauf
16. März 1668: Es erfolgten erste Zeugenbefragungen durch Richter Jürgen Tiede und den Barbier Zacharias Kölner als Beisitzer. Die Zeugen (u.a. der Schulze und die Nachbarn) bestätigten die bösen Gerüchte und Krankheitsfälle.
11. April 1668: In der gütlichen Befragung stritt Anna Möllers alle Vorwürfe des Schadenzaubers und der Gottesleugnung ab, erklärte die Vorfälle rational (z. B. Hunger der Schweine, reguläre Pachtgeschäfte) und lachte die Anschuldigungen teilweise weg. Erst bei der Androhung des Arrests verlor sie den Mut. Es folgte eine Gegenüberstellung (Konfrontation) mit den Zeugen. Zitat: „Anna Müllers ... in güte zu befragen..confrontation mit Zeugen“ / „die Inquistia beantwortet alles mit lachen, vnd hat sich solches nict anfechten laßen, als ihr der arrest angedeutet, ist sie etwas kleinmühtiger geworden“
Folterablauf
21. April 1668: Nachdem die gütliche Ermahnung zum Butterzauber scheiterte, wurde die „peinliche Befragung“ (Folter) angeordnet. Der Scharfrichter wandte das schmerzhafte Zurückziehen der Arme (Aufziehen) und das Anlegen von Beinschrauben an, bis die Angeklagte vor Schmerzen schrie und ein Geständnis ankündigte. Zitat: „anna Müllers peinliche befragung, Tortur [...] Tortur, zurückziehung der Arme, Beinschrauben, sie schreit, will gestehen“
Geständnis
Unter der Folter gestand Annen Möllers am 21. April 1668 (und bestätigte dies bei der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholung am 23. April 1668 ohne Folter): Sie habe die Zauberei vor zwei Jahren von Greta Vitensen in Pingelstorf gelernt, besitze einen weißen Zauberstock und habe sich mit einem Teufel namens „Hans“ (in grauem Rock und schwarzem Hut) in Höfen in Pingelstorf und Gletzow fleischlich eingelassen. Sie gestand, zur Probe eigene Kühe, eine Sau des Jürgen N. sowie ein Pferd des Schulzen durch Zauber getötet zu tun. Zudem gab sie zu, auf dem „Blocksberg“ (dem Prowesberg hinter Pingelstorf und in Lütkejohans Koppel) mit anderen Hexen getanzt zu haben. Zitat: „Zaubern von Greta Vitensen zu Pingelsstorff vor 2 Jahren gelernt“ / „Buhle, in menschengestalt, grawer Rock, Huet schwarz, Hans“ / „Blocksberg, hinter Pingestorf vfm prowesberge ...“
Das historische Pingelstorf (im Text auch Pingelsstorff oder Pingestorf genannt) ist heute wüst gefallen – es handelt sich also um eine sogenannte Wüstung. Geografisch lag der Ort in unmittelbarer Nachbarschaft zu Gletzow und gehört heute zum Gemeindegebiet der Stadt Rehna im Landkreis Nordwestmecklenburg. Um die genaue Lage im heutigen Gelände zu bestimmen, helfen historische Flurnamen und die Angaben aus dem Prozess: Der Prowesberg: Im Geständnis von Anna Möllers wird erwähnt, dass sie auf dem „prowesberge“ hinter Pingelstorf auf dem Blocksberg getanzt habe. Der Prowesberg (heute oft Prowisberg geschrieben) ist eine markante Anhöhe, die sich direkt nordöstlich von Gletzow, unweit der Bundesstraße 104 in Richtung Nesow/Rehna, befindet. Die einstige Dorflage von Pingelstorf befand sich in der Niederung beziehungsweise an den Hängen im Umfeld dieses Berges, im Grenzbereich zwischen den Feldmarken von Gletzow, Trams und Nesow. Wer heute von Gletzow aus in Richtung Rehna blickt oder die dortigen Feldwege am Fuße des Prowesbergs begeht, befinden Sie sich direkt auf dem Areal des damaligen Pingelstorf, von dem oberirdisch keine Gebäudereste mehr erhalten sind.
Urteil
Das Urteil wurde am 24. April 1668 von den Schweriner Ratsrichtern Hans Heinrich Wedemann und Joachim Schröder gefällt. Es lautete auf Tod durch Verbrennen, wobei der angeklagten Annen Möllers die „Gnade“ gewährt wurde, vor dem Entzünden des Scheiterhaufens erdrosselt (gewürgt) zu werden. Zitat: „Urteil: Annen Müller..verbrennen, vorher Würgen, sChwerin 24. April 1668 Hans Hinrich Wedemann und Joachim Schröder“
Urteilsvollstreckung
Das genaue Datum und der präzise Ort der Hinrichtung sind im Text nicht explizit genannt, erfolgten vermutlich aber pflichtgemäß zeitnah nach dem Urteil vom 24. April 1668 am lokalen Richtplatz (Amtsbereich Rehna/Gletzow).
Scharfrichter
Im vorliegenden Textabschnitt wird kein Scharfrichter namentlich oder nach Herkunft benannt.
Welche Belege sind entscheidend?
Entscheidend für das Gericht waren das schlechte Gerücht (Inquisitionswert) in der Dorfgemeinschaft, die Zeugenaussagen der geschädigten Nachbarn, die kammerrätlichen Befehle und Belehrungen aus Schwerin sowie letztlich das unter Folter erpresste und danach wiederholte (repetierte) Geständnis der Angeklagten Annen Möllers. Zitat: „Inquisitionalartikel [Zusammensetzung des Gerüchts]“ / „Zeugenverhör“ / „Befehl Fürstl. Meckl. CammerRähte...“ / „repetierung 23. April... will darauf Leben und Sterben“
Der weiße Stock
Nach dem damaligen Volks- und Dämonenglauben war der weiße Stock das physische Werkzeug, das die Hexe vom Teufel (ihrem Buhlen „Hans“) erhalten hatte, um damit magische Handlungen auszuführen.
Die Funktionsweise: Mit diesem Stock wurde das Vieh der Nachbarn oder der eigene Besitz berührt, geschlagen oder in dessen Richtung gedeutet, um den Schadenzauber zu aktivieren (z. B. um die Pferde des Schulzen krank zu machen oder die eigenen Kühe zu unnatürlich hoher Milchleistung anzuregen).
Das Gegenstück: Während der Richter und der Scharfrichter als Zeichen der rechtmäßigen, weltlichen Macht den „roten Richterstab“ oder „Blutstab“ führten (der am Ende des Prozesses über dem Verurteilten gebrochen wurde), war der weiße Stock das dämonische Gegeninstrument, das die widerrechtliche, magische Macht symbolisierte.
Das rituelle Abzeichen bei den Hexenzusammenkünften
Bei den Geständnissen zum „Blocksberg“ (hier dem Prowesberg) mussten die Angeklagten unter der Folter meist beschreiben, wie die Zusammenkünfte abliefen. Der weiße Stock diente dabei oft als:
Abzeichen: Ein Erkennungsmerkmal oder Rangabzeichen unter den Hexen, das zeigte, dass man die „Kunst“ offiziell erlernt hatte (Anna hatte sie ja von Greta Vitensen gelernt).
Fluggerät: In manchen Regionen wurde dem weißen Stock – ähnlich wie dem sprichwörtlichen Besen oder Heubock – die magische Eigenschaft zugeschrieben, die Hexe durch die Luft zum Versammlungsort zu transportieren.
Der juristische Hintergrund
Für die Richter in Schwerin und Rehna war die Erwähnung des weißen Stocks ein wichtiges Puzzleteil: Sie suchten in der Folter gezielt nach solchen bekannten Mustern aus den damaligen Hexen-Lehrbüchern (wie dem Hexenhammer). Sobald Anna Möllers den weißen Stock und den Teufel „Hans“ gestand, war für das Gericht die gesetzliche Definition der Hexerei als „Teufelsbündnis“ formell erfüllt, was zwingend das Todesurteil nach sich zog.
Der Hexenhammer
Im strengen Sinne war der Hexenhammer (Malleus Maleficarum, 1486 verfasst von Heinrich Kramer) kein „Lehrbuch“ für eine Schule oder Universität, sondern ein theologisch-juristisches Handbuch und Leitfaden. In der Praxis erfüllte er jedoch genau die Funktion eines Lehr- und Nachschlagewerks für die Justiz. Man kann ihn sich wie ein verhängnisvolles „Praxishandbuch“ vorstellen, das in drei Teile gegliedert war:
Teil 1 (Die Theorie):
Beweist dogmatisch, warum Hexerei existiert und warum es pure Ketzerei ist, nicht an Hexen zu glauben.
Teil 2 (Die Praxis der Hexen):
Beschreibt detailliert die vermeintlichen Methoden der Hexen (Schadenzauber, Teufelspakt, Fliegen, Gestaltwandlung). Hier wurden all die Stereotypen gesammelt, die später in den Verhören abgefragt wurden.
Teil 3 (Die Praxis der Richter):
Eine konkrete, juristische Anleitung, wie ein Hexenprozess zu führen ist – von der Verhaftung über die Foltermethoden bis hin zur Urteilsvollstreckung.
Die Ironie im Fall von Anna Möllers (1668)
Der Hexenhammer war im Jahr 1668 in protestantischen Regionen wie Mecklenburg eigentlich gar nicht mehr das maßgebliche Gesetzbuch. Mecklenburg urteilte nach der Constitutio Criminalis Carolina (der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532) und lokalen Kirchenordnungen.
Die Denkmuster und die Verhörlogik des Hexenhammers – also die Vorstellung, dass jede Hexe einen Teufelsbuhlen, einen Blocksberg und magische Requisiten (wie den weißen Stock) gestehen muss – hatten sich über die Jahrzehnte so tief in das kollektive Gedächtnis der Juristen eingebrannt, dass die Schweriner Richter im Jahr 1668 exakt dieses systematische Raster abarbeiteten, das fast zwei Jahrhunderte zuvor im Hexenhammer niedergeschrieben worden war.
Musste der weiße Stock physisch belegt (vorgezeigt) werden?
Der weiße Stock musste vom Gericht nicht physisch vorgezeigt oder als Beweisstück (Corpus Delicti) vorgelegt werden. Das mag aus heutiger rechtsstaatlicher Sicht völlig widersinnig erscheinen, entsprach aber exakt der juristischen Logik der damaligen Hexenprozesse. Dafür gab es zwei wesentliche Gründe:
1. Das Geständnis schlug jeden Sachbeweis
Im frühneuzeitlichen Strafprozess (Inquisitionsverfahren) galt das Geständnis der Angeklagten als die „Königin der Beweise“ (regina probationum). Sobald Anna Möllers unter der Folter (und bei der späteren Wiederholung) aus freien Stücken zugab, dass sie einen solchen Stock besaß und damit zauberte, war die Tat juristisch absolut bewiesen. Ein Sachbeweis war damit überflüssig.
2. Die Natur der „Teufelsdinge“
Die Richter und Gelehrten der Frühen Neuzeit hatten eine eingebaute theologische Erklärung dafür, warum man solche Gegenstände fast nie physisch fand. Sie argumentierten auf zwei Wegen:
Teuflische Täuschung (Illusion): Man ging davon aus, dass der Teufel ein Meister der Täuschung war. Er konnte den weißen Stock aus dem Nichts materialisieren lassen und ihn ebenso schnell wieder verschwinden lassen oder für die Augen weltlicher Richter unsichtbar machen.
Vernichtung durch den Teufel: Im Volks- und Justizglauben hieß es oft, dass der Teufel seine Hexen verlässt, sobald sie in weltlicher Haft sitzen. Damit verloren auch die magischen Gegenstände ihre Substanz oder wurden vom Teufel weggenommen, damit sie den Gerichten nicht in die Hände fielen.
Wie das Gericht im Protokoll damit umging
Die Richter haben die Erwähnung des Stocks einfach protokolliert („2. weißer Stock“), ohne dass danach vermerkt wird, dass die Häscher losgeschickt wurden, um Annas Kate danach zu durchsuchen. Für das Gericht in Schwerin war das gesprochene Wort im Geständnis der entscheidende Beleg. Dass Anna diesen spezifischen Begriff überhaupt nannte, war für die Richter der Beweis, dass sie eine echte Hexe war, da ihr Geständnis exakt zu den theoretischen Dämonenlehren passte, die die Juristen gelernt hatten.
Quellen
Datensatz
Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 67, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:
In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.
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